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Rechtssatz RS0017197

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017197

Geschäftszahl

2Ob620/87; 1Ob126/97d

Entscheidungsdatum

27.08.1997

Rechtssatz

Die Vereinbarung, den Vertrag aufzulösen, ist keine Änderung oder Ergänzung des Vertrages (hier: Bestandvertrages), sondern beseitigt ihn und liegt völlig außerhalb dieses Vertrages. Nur dann, wenn auch für die einvernehmliche Beendigung eine bestimmte Form vereinbart worden wäre, könnte die einvernehmliche Auflösung des Vertragsverhältnisses von der Einhaltung der vereinbarten Form abhängig sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017197

Dokumentnummer

JJR_19880628_OGH0002_0020OB00620_8700000_001