Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Mutter führt in ihrem Rechtsmittel aus, das Verfahren zur Abnahme des Minderjährigen sei von einem örtlich unzuständigen Gericht durchgeführt worden, da das Bezirksgericht Pottenstein wegen des Wohnungswechsels nach V***** nicht mehr zuständig gewesen sei. Im Übrigen bekämpft sie die Durchführung der Abnahme des Minderjährigen und vertritt die Auffassung, die Übertragung der Vormundschaftssache an das Bezirksgericht Baden sei dem Wohle des Kindes nicht förderlich, weil dieses Gericht mit der Vormundschaftssache noch nichts zu tun gehabt habe, mit der Situation des Kindes nicht vertraut sei und vom Wohnort der Mutter ungefähr gleich weit entfernt sei wie das Bezirksgericht Pottenstein, das die Vormundschaftssache bisher in zuvorkommender und sachlich ruhiger Art geführt habe.
Da es sich um ein außerstreitiges Verfahren handelt, richten sich die Rechtsmittelvorschriften nach dem Außerstreitgesetz. Gegen einen die Übertragung der Zuständigkeit bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts ist ein Revisionsrekurs zwar zulässig (SZ 42/86), jedoch nur im Rahmen des § 16 AußStrG, somit nur wegen offenbarer Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität (6 Ob 203/70; 8 Ob 515/81 ua). Die Rechtsmittelwerberin unterstellt ihre Beschwerdepunkte keinem dieser Anfechtungsgründe. Bei deren inhaltlicher Prüfung scheidet die Geltendmachung einer Aktenwidrigkeit von vornherein aus. Auch der Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzeswidrigkeit kommt nicht in Betracht, weil darunter nur materiellrechtliche Verstöße, nicht jedoch Verstöße gegen Verfahrensvorschriften fallen, die Bekämpfung der Übertragung der Zuständigkeit aber nur in der Behauptung einer unrichtigen Anwendung der eine solche rechtfertigenden verfahrensrechtliche Vorschriften bestehen kann (8 Ob 531/83, 6 Ob 606/82 ua).Da es sich um ein außerstreitiges Verfahren handelt, richten sich die Rechtsmittelvorschriften nach dem Außerstreitgesetz. Gegen einen die Übertragung der Zuständigkeit bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts ist ein Revisionsrekurs zwar zulässig (SZ 42/86), jedoch nur im Rahmen des Paragraph 16, AußStrG, somit nur wegen offenbarer Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität (6 Ob 203/70; 8 Ob 515/81 ua). Die Rechtsmittelwerberin unterstellt ihre Beschwerdepunkte keinem dieser Anfechtungsgründe. Bei deren inhaltlicher Prüfung scheidet die Geltendmachung einer Aktenwidrigkeit von vornherein aus. Auch der Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzeswidrigkeit kommt nicht in Betracht, weil darunter nur materiellrechtliche Verstöße, nicht jedoch Verstöße gegen Verfahrensvorschriften fallen, die Bekämpfung der Übertragung der Zuständigkeit aber nur in der Behauptung einer unrichtigen Anwendung der eine solche rechtfertigenden verfahrensrechtliche Vorschriften bestehen kann (8 Ob 531/83, 6 Ob 606/82 ua).
Die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften unterliegt als bloßer Verfahrensmangel nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof im Rahmen eines nach § 16 Abs 1 AußStrG zu behandelnden Rechtsmittels, sofern ihr nicht das Gewicht einer Nullität zukommt.Die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften unterliegt als bloßer Verfahrensmangel nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof im Rahmen eines nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu behandelnden Rechtsmittels, sofern ihr nicht das Gewicht einer Nullität zukommt.
Es wurde wiederholt ausgesprochen, dass insbesondere dann ein solcher Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nullität iSd § 16 Abs 1 AußStrG vorliegt, wenn er geradezu eine Rechtsverweigerung zur Folge hat (EFSlg 28.438, 32.612, 35.065; 8 Ob 531/83 ua) oder, wenn das Wohl Pflegebefohlener gänzlich missachtet wurde (EFSlg 32.611, 35.061; 6 Ob 742/81 ua).Es wurde wiederholt ausgesprochen, dass insbesondere dann ein solcher Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nullität iSd Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG vorliegt, wenn er geradezu eine Rechtsverweigerung zur Folge hat (EFSlg 28.438, 32.612, 35.065; 8 Ob 531/83 ua) oder, wenn das Wohl Pflegebefohlener gänzlich missachtet wurde (EFSlg 32.611, 35.061; 6 Ob 742/81 ua).
Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Was die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zur Durchführung der Abnahme des Minderjährigen anlangt, ist sie darauf zu verweisen, dass diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, in welchem nur die Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN zu behandeln ist. Mit ihren weiteren Ausführungen vermag die Rechtsmittelwerberin aber in keiner Weise darzulegen, dass die Übertragung der Führung der Vormundschaft durch das Bezirksgericht Pottenstein an das Bezirksgericht Baden eine Rechtsverweigerung zur Folge hatte oder dabei das Wohl des Minderjährigen gänzlich missachtet worden sei. Es ist vielmehr dem Rekursgericht beizupflichten, dass die Wirksamkeit des vormundschaftsbehördlichen Schutzes dadurch gefördert wird, dass sich das zur Durchführung der Vormundschaftssache berufene Bezirksgericht möglichst in der Nähe des Aufenthaltsortes des Minderjährigen - im vorliegenden Fall Perchtoldsdorf - befindet, was für das Bezirksgericht Baden zutrifft. Darüber hinaus befindet sich auch die mit der Angelegenheit befasste Verwaltungsbehörde in Baden, was einem gedeihlichen Zusammenwirken mit dem Vormundschaftsgericht zum Wohle des Kindes durchaus förderlich sein kann.Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Was die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zur Durchführung der Abnahme des Minderjährigen anlangt, ist sie darauf zu verweisen, dass diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, in welchem nur die Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, JN zu behandeln ist. Mit ihren weiteren Ausführungen vermag die Rechtsmittelwerberin aber in keiner Weise darzulegen, dass die Übertragung der Führung der Vormundschaft durch das Bezirksgericht Pottenstein an das Bezirksgericht Baden eine Rechtsverweigerung zur Folge hatte oder dabei das Wohl des Minderjährigen gänzlich missachtet worden sei. Es ist vielmehr dem Rekursgericht beizupflichten, dass die Wirksamkeit des vormundschaftsbehördlichen Schutzes dadurch gefördert wird, dass sich das zur Durchführung der Vormundschaftssache berufene Bezirksgericht möglichst in der Nähe des Aufenthaltsortes des Minderjährigen - im vorliegenden Fall Perchtoldsdorf - befindet, was für das Bezirksgericht Baden zutrifft. Darüber hinaus befindet sich auch die mit der Angelegenheit befasste Verwaltungsbehörde in Baden, was einem gedeihlichen Zusammenwirken mit dem Vormundschaftsgericht zum Wohle des Kindes durchaus förderlich sein kann.
Durch die Entscheidungen der Vorinstanzen über die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Baden wird in die Interessen des Minderjährigen keinesfalls in solcher Weise eingegriffen, dass damit eine erhebliche Beeinträchtigung oder gar eine völlige Missachtung seines Wohles verbunden wäre.
Mangels Vorliegens eines im § 16 Abs 1 AußStrG normierten Anfechtungsgrundes musste der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen werden.Mangels Vorliegens eines im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG normierten Anfechtungsgrundes musste der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen werden.