Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch sachlich berechtigt. Gemäß § 16 Abs 2 UVG (idF BGBl 1980/278) hat, wenn gegen den Beschluß, mit dem das Gericht einen Unterhaltsvorschuß bewilligt (und der gemäß § 16 Abs 1 UVG sogleich zu vollziehen ist), Rekurs erhoben wird, das Erstgericht oder das Rekursgericht, soweit es die vorgetragenen Einwendungen für beachtlich hält, unverzüglich anzuordnen, daß mit dem Vorschuß bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses innegehalten wird. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel unzulässig. In den §§ 19 Abs 3 und 20 Abs 2 UVG wird bezüglich der dort geregelten Änderung bzw Einstellung der Unterhaltsvorschüsse angeordnet, daß in diesen Fällen für die Innehaltung der § 16 sinngemäß gilt.Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch sachlich berechtigt. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, UVG in der Fassung BGBl 1980/278) hat, wenn gegen den Beschluß, mit dem das Gericht einen Unterhaltsvorschuß bewilligt (und der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, UVG sogleich zu vollziehen ist), Rekurs erhoben wird, das Erstgericht oder das Rekursgericht, soweit es die vorgetragenen Einwendungen für beachtlich hält, unverzüglich anzuordnen, daß mit dem Vorschuß bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses innegehalten wird. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel unzulässig. In den Paragraphen 19, Absatz 3 und 20 Absatz 2, UVG wird bezüglich der dort geregelten Änderung bzw Einstellung der Unterhaltsvorschüsse angeordnet, daß in diesen Fällen für die Innehaltung der Paragraph 16, sinngemäß gilt.
Wie den Gesetzesmaterialien (RV 276 BlgNR 15.GP 6, 13, 14) zu entnehmen ist, diente diese Regelung dem Ziel, den Nettoabgang aus der Unterhaltsbevorschussung gering zu halten; auf diese Weise sollten "Übergenüsse, die sich allein aus der technischen Abwicklung der Bevorschussung" ergeben können, vermieden werden. Die Möglichkeit, mit dem Vollzug innezuhalten, sollte nicht nur in den Fällen der Gewährung und Weitergewährung, sondern auch in den Verfahren über die Änderung und Einstellung der Vorschüsse geschaffen werden. Bezüglich des angeordneten Rechtsmittelausschlusses wird in den Gesetzesmaterialien nur ausgeführt, daß er der Verfahrensökonomie diene. Die Innehaltung sei keine endgültige Entscheidung über den Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschüsse. Sie stoppe (im Fall des § 16 UVG) nur den Auszahlungsvorgang bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbeschlusses.Wie den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 276 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 6, 13, 14) zu entnehmen ist, diente diese Regelung dem Ziel, den Nettoabgang aus der Unterhaltsbevorschussung gering zu halten; auf diese Weise sollten "Übergenüsse, die sich allein aus der technischen Abwicklung der Bevorschussung" ergeben können, vermieden werden. Die Möglichkeit, mit dem Vollzug innezuhalten, sollte nicht nur in den Fällen der Gewährung und Weitergewährung, sondern auch in den Verfahren über die Änderung und Einstellung der Vorschüsse geschaffen werden. Bezüglich des angeordneten Rechtsmittelausschlusses wird in den Gesetzesmaterialien nur ausgeführt, daß er der Verfahrensökonomie diene. Die Innehaltung sei keine endgültige Entscheidung über den Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschüsse. Sie stoppe (im Fall des Paragraph 16, UVG) nur den Auszahlungsvorgang bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbeschlusses.
Es ist dem Rekursgericht darin beizustimmen, daß ein partieller von der allgemeinen Regelung des § 9 AußStrG abweichender Rechtsmittelausschluß einschränkend auszulegen ist. Wie sich aus der Vorschrift des § 16 Abs 2 UVG ganz eindeutig ergibt, ging der Wille des Gesetzgebers nicht dahin, gegen jede aus welchen Gründen immer erfolgte Anordnung der Innehaltung mit der Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen ein Rechtsmittel auszuschließen, sondern nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen, im Fall der Bewilligung von Unterhaltsvorschüssen also nur dann, wenn gegen den Bewilligungsbeschluß Rekurs erhoben wird und das Erstgericht oder das Rekursgericht die vorgetragenen Einwendungen für beachtlich hält (siehe dazu Knoll, UVG in ÖA, Rz 2 bis 4 zu § 16; vgl auch EFSlg. 51.939, 54.789). Die getroffene gesetzliche Regelung geht somit erkennbar davon aus, daß ein Rechtsmittel gegen eine für die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen bedeutsame gerichtliche Entscheidung einen Grund für die unbekämpfbare Anordnung der Innehaltung mit der Auszahlung solcher Vorschüsse bilden kann, wenn die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels eine solche Maßnahme aus fiskalischen Gründen rechtfertigt. Dabei steht aber erkennbar im Vordergrund, daß eine derartige unbekämpfbare Innehaltung mit der Auszahlung von Vorschüssen nur als eine vorläufige auf kurze Zeit abgestellte Maßnahme als gerechtfertigt angesehen wird, wie sie unter Bedachtnahme auf die Interessen des Anspruchsberechtigten während eines - in der Regel nicht besonders zeitaufwendigen - Rechtsmittelverfahrens zumutbar erscheint. Wenn aus diesen Gesichtspunkten der Gesetzgeber in der Grundvorschrift des § 16 Abs 2 UVG den Rechtsmittelausschluß gegen die Anordnung der Innehaltung mit der Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen vom Vorliegen eines Rechtsmittels (hier gegen den Bewilligungsbeschluß) abhängig machte, so ist kein Grund zu sehen, warum dies in den Fällen des § 19 Abs 3 und des § 20 Abs 2 UVG, in denen für die Innehaltung die sinngemäße Anwendung des § 16 UVG angeordnet wird, anders sein sollte. Denn auch in den Fällen der Änderung oder der Einstellung der Vorschüsse ist keinesfalls anzunehmen, daß der Gesetzgeber eine unbekämpfbare Innehaltung mit der Auszahlung von Unterhaltsansprüchen über längere Zeiträume tolerieren wollte, wie sie sich etwa daraus ergeben könnte, daß ein Herabsetzungsantrag des Unterhaltspflichtigen gestellt wird, über dessen Berechtigung erst nach einem in der Regel zeitaufwendigen Verfahren abgesprochen werden kann. Der erkennende Senat vermag daher der (im wesentlichen auf die Ausführungen von Knoll aaO Rz 11 zu § 19, die vom Autor selbst als nicht unbedenklich bezeichnet werden, gestützten) Rechtsansicht des Rekursgerichtes nicht zu folgen, daß das Gesetz im Fall des § 19 Abs 3 UVG die Anfechtung eines Beschlusses des Erstgerichtes ausschließt, mit dem dieses die Innehaltung mit der Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen deswegen verfügt, weil der Unterhaltspflichtige einen Herabsetzungsantrag gestellt hat. Von einem solchen Rechtsmittelausschluß könnte vielmehr auch im Fall der Änderung oder der Einstellung von Vorschüssen nur dann ausgegangen werden, wenn eine Innehaltung im Zusammenhang mit einem Rechtsmittel gegen eine solche für die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen bedeutsame gerichtliche Entscheidung angeordnet wird.Es ist dem Rekursgericht darin beizustimmen, daß ein partieller von der allgemeinen Regelung des Paragraph 9, AußStrG abweichender Rechtsmittelausschluß einschränkend auszulegen ist. Wie sich aus der Vorschrift des Paragraph 16, Absatz 2, UVG ganz eindeutig ergibt, ging der Wille des Gesetzgebers nicht dahin, gegen jede aus welchen Gründen immer erfolgte Anordnung der Innehaltung mit der Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen ein Rechtsmittel auszuschließen, sondern nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen, im Fall der Bewilligung von Unterhaltsvorschüssen also nur dann, wenn gegen den Bewilligungsbeschluß Rekurs erhoben wird und das Erstgericht oder das Rekursgericht die vorgetragenen Einwendungen für beachtlich hält (siehe dazu Knoll, UVG in ÖA, Rz 2 bis 4 zu Paragraph 16,; vergleiche auch EFSlg. 51.939, 54.789). Die getroffene gesetzliche Regelung geht somit erkennbar davon aus, daß ein Rechtsmittel gegen eine für die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen bedeutsame gerichtliche Entscheidung einen Grund für die unbekämpfbare Anordnung der Innehaltung mit der Auszahlung solcher Vorschüsse bilden kann, wenn die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels eine solche Maßnahme aus fiskalischen Gründen rechtfertigt. Dabei steht aber erkennbar im Vordergrund, daß eine derartige unbekämpfbare Innehaltung mit der Auszahlung von Vorschüssen nur als eine vorläufige auf kurze Zeit abgestellte Maßnahme als gerechtfertigt angesehen wird, wie sie unter Bedachtnahme auf die Interessen des Anspruchsberechtigten während eines - in der Regel nicht besonders zeitaufwendigen - Rechtsmittelverfahrens zumutbar erscheint. Wenn aus diesen Gesichtspunkten der Gesetzgeber in der Grundvorschrift des Paragraph 16, Absatz 2, UVG den Rechtsmittelausschluß gegen die Anordnung der Innehaltung mit der Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen vom Vorliegen eines Rechtsmittels (hier gegen den Bewilligungsbeschluß) abhängig machte, so ist kein Grund zu sehen, warum dies in den Fällen des Paragraph 19, Absatz 3 und des Paragraph 20, Absatz 2, UVG, in denen für die Innehaltung die sinngemäße Anwendung des Paragraph 16, UVG angeordnet wird, anders sein sollte. Denn auch in den Fällen der Änderung oder der Einstellung der Vorschüsse ist keinesfalls anzunehmen, daß der Gesetzgeber eine unbekämpfbare Innehaltung mit der Auszahlung von Unterhaltsansprüchen über längere Zeiträume tolerieren wollte, wie sie sich etwa daraus ergeben könnte, daß ein Herabsetzungsantrag des Unterhaltspflichtigen gestellt wird, über dessen Berechtigung erst nach einem in der Regel zeitaufwendigen Verfahren abgesprochen werden kann. Der erkennende Senat vermag daher der (im wesentlichen auf die Ausführungen von Knoll aaO Rz 11 zu Paragraph 19,, die vom Autor selbst als nicht unbedenklich bezeichnet werden, gestützten) Rechtsansicht des Rekursgerichtes nicht zu folgen, daß das Gesetz im Fall des Paragraph 19, Absatz 3, UVG die Anfechtung eines Beschlusses des Erstgerichtes ausschließt, mit dem dieses die Innehaltung mit der Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen deswegen verfügt, weil der Unterhaltspflichtige einen Herabsetzungsantrag gestellt hat. Von einem solchen Rechtsmittelausschluß könnte vielmehr auch im Fall der Änderung oder der Einstellung von Vorschüssen nur dann ausgegangen werden, wenn eine Innehaltung im Zusammenhang mit einem Rechtsmittel gegen eine solche für die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen bedeutsame gerichtliche Entscheidung angeordnet wird.
Das Rekursgericht hat somit zu Unrecht den Rekurs des besonderen Sachwalters gegen die im vorliegenden Fall getroffenen Innehaltungsverfügungen des Erstgerichtes als unzulässig zurückgewiesen.
Der angefochtene Beschluß war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses des besonderen Sachwalters aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.