Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist nicht im Rechte.
Der Hinweis des angefochtenen Beschlusses, daß der Streit 3 C 449/52 des Bezirksgerichtes Hietzing bisher noch durch keine vollstreckbare Entscheidung erledigt ist, trifft zu; denn das Erstgericht hat, wie die Aktenlage ergibt, mit dem Urteil vom 21. Jänner 1952 die Verpflichtung der beklagten (verpflichteten) Partei zur Herausgabe des Bildes nicht bedingungslos ausgesprochen, sondern nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 230 S. Das Berufungsgericht hat zwar das erstgerichtliche Urteil, soweit es die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe des Bildes aussprach, bestätigt, jedoch bezüglich der Gegenforderung aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Aus Spruch und Gründen der Entscheidung des Berufungsgerichtes ergibt sich deutlich, daß es den Herausgabeanspruch der Klägerin (betreibenden Partei) gleich dem Erstgericht nicht vorbehaltlos bejaht, sondern nur für den Fall, als der Beklagte nicht Aufwendungen zum klaren und überwiegenden Vorteil der Klägerin gemacht haben sollte, angenommen hat. Bei bedingungsloser Bejahung des Herausgabeanspruches hätte das Berufungsgericht überhaupt keine Veranlassung zur teilweisen Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles und Rückverweisung der Sache im Umfange der Aufhebung an das Erstgericht gehabt.
Wenn der Revisionsrekurs schließlich darauf verweist, daß dem Verwahrer kein Rückbehaltungsrecht für allfällige Aufwendungen zustehe, so ist diesem Einwand im Rahmen des Exekutionsverfahrens keine Beachtung zu schenken, weil es in diesem nur darauf ankommt, ob ein vollstreckbarer Anspruch vorliegt oder nicht. In der Entscheidung, womit die Herausgabeverpflichtung des Beklagten bestätigt wurde, liegt auch kein Teilurteil im Sinne des § 391 Abs. 3 ZPO., da mit der Bestätigung der Herausgabeverpflichtung nur eine Art Vorentscheidung feststellenden Charakters über den Herausgabeanspruch getroffen wurde. Das Urteil ist auch nicht als Teilurteil bezeichnet und eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit nach der Aktenlage nie erteilt worden. Solange nicht geklärt ist, ob der Verpflichtete nur gegen eine ihm Zug um Zug zu gewährende Gegenleistung zu erfüllen hat, ist über Art und Zeit der Leistung nicht entschieden. Nach § 7 EO. darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. Da es an letzterem fehlt, hat das Rekursgericht recht getan, wenn es das Exekutionsbegehren abgewiesen hat.Wenn der Revisionsrekurs schließlich darauf verweist, daß dem Verwahrer kein Rückbehaltungsrecht für allfällige Aufwendungen zustehe, so ist diesem Einwand im Rahmen des Exekutionsverfahrens keine Beachtung zu schenken, weil es in diesem nur darauf ankommt, ob ein vollstreckbarer Anspruch vorliegt oder nicht. In der Entscheidung, womit die Herausgabeverpflichtung des Beklagten bestätigt wurde, liegt auch kein Teilurteil im Sinne des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO., da mit der Bestätigung der Herausgabeverpflichtung nur eine Art Vorentscheidung feststellenden Charakters über den Herausgabeanspruch getroffen wurde. Das Urteil ist auch nicht als Teilurteil bezeichnet und eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit nach der Aktenlage nie erteilt worden. Solange nicht geklärt ist, ob der Verpflichtete nur gegen eine ihm Zug um Zug zu gewährende Gegenleistung zu erfüllen hat, ist über Art und Zeit der Leistung nicht entschieden. Nach Paragraph 7, EO. darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. Da es an letzterem fehlt, hat das Rekursgericht recht getan, wenn es das Exekutionsbegehren abgewiesen hat.
Dem Revisionsrekurs konnte demnach kein Erfolg beschieden sein.