Rechtssatz RS0000111
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000111
Entscheidungsdatum
13.08.1952
Rechtssatz
Wird ein Urteil, womit der Beklagte verpflichtet wird, eine Sache Zug um Zug gegen Leistung eines Geldbetrages herauszugeben, vom Berufungsgericht hinsichtlich der Zug- und Zugleistung aufgehoben, jedoch bezüglich des Herausgabeanspruches bestätigt, so liegt keine rechtskräftige Entscheidung vor; in dem bestätigenden Teil auf Herausgabe des Urteils ist auch kein Teilurteil zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0000111
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19520813_OGH0002_0020OB00623_5200000_001