Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO), jedoch nicht berechtigt.
Der Beklagte führte in seinem Rechtsmittel aus, das gegenständliche Geschäft sei nicht vom Beklagten, sondern von der Zweigstelle der Firma ABC am 9.12.1981 abgeschlossen worden. Das rechtswidrige Verhalten des Beklagten habe sich nicht unmittelbar gegen den Kläger gerichtet, der Vertrag sei am 9.12.1981 abgeschlossen worden, somit zu einem Zeitpunkt, als eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH noch nicht vorgelegen sei. Bei Rechtskraft des Urteils, mit dem der Anfechtung des Rechtsgeschäftes wegen Gewährleistung und Irreführung Folge gegeben worden und der Anspruch des Klägers entstanden sei, nämlich am 6.4.1984, sei die GmbH bereits zahlungsunfähig gewesen und es seien bereits Konkursanträge gestellt worden. Zutreffend habe daher das Erstgericht den Schadenseintritt nicht als typische Folge des Verhaltens des Beklagten als Geschäftsführers der GmbH beurteilt. Der Beklagte sei auch nie direkt Vertragspartner des Klägers gewesen, der Geschäftsführer der GmbH könne wegen Verletzung von Vertragspflichten durch die Gesellschaft nicht persönlich in Anspruch genommen werden. Das rechtswidrige Verhalten des Beklagten habe sich nicht unmittelbar gegen den Kläger gerichtet. Im vorliegenden Fall sei der Vertrag vom 9.12.1981 zunächst durch Lieferung und Montage des Kachelofens erfüllt worden. Die Verurteilung des Beklagten im Sinne des § 159 Abs 1 Z 1 StGB für die Zeit vom 10.6.1977 bis Ende 1982 ahnde jedoch kein Verhalten des Beklagten, welches den Schadenseintritt als typische Folge wahrscheinlich erscheinen lasse. Im gegenständlichen Fall handle es sich ja um einen Rückabwicklungsanspruch aus dem Titel der Gewährleistung bzw. eine Irrtumsanfechtung, sodaß aus diesem Grund jedenfalls ein Rechtswidrigkeitszusammenhang nicht vorliege. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.Der Beklagte führte in seinem Rechtsmittel aus, das gegenständliche Geschäft sei nicht vom Beklagten, sondern von der Zweigstelle der Firma ABC am 9.12.1981 abgeschlossen worden. Das rechtswidrige Verhalten des Beklagten habe sich nicht unmittelbar gegen den Kläger gerichtet, der Vertrag sei am 9.12.1981 abgeschlossen worden, somit zu einem Zeitpunkt, als eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH noch nicht vorgelegen sei. Bei Rechtskraft des Urteils, mit dem der Anfechtung des Rechtsgeschäftes wegen Gewährleistung und Irreführung Folge gegeben worden und der Anspruch des Klägers entstanden sei, nämlich am 6.4.1984, sei die GmbH bereits zahlungsunfähig gewesen und es seien bereits Konkursanträge gestellt worden. Zutreffend habe daher das Erstgericht den Schadenseintritt nicht als typische Folge des Verhaltens des Beklagten als Geschäftsführers der GmbH beurteilt. Der Beklagte sei auch nie direkt Vertragspartner des Klägers gewesen, der Geschäftsführer der GmbH könne wegen Verletzung von Vertragspflichten durch die Gesellschaft nicht persönlich in Anspruch genommen werden. Das rechtswidrige Verhalten des Beklagten habe sich nicht unmittelbar gegen den Kläger gerichtet. Im vorliegenden Fall sei der Vertrag vom 9.12.1981 zunächst durch Lieferung und Montage des Kachelofens erfüllt worden. Die Verurteilung des Beklagten im Sinne des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB für die Zeit vom 10.6.1977 bis Ende 1982 ahnde jedoch kein Verhalten des Beklagten, welches den Schadenseintritt als typische Folge wahrscheinlich erscheinen lasse. Im gegenständlichen Fall handle es sich ja um einen Rückabwicklungsanspruch aus dem Titel der Gewährleistung bzw. eine Irrtumsanfechtung, sodaß aus diesem Grund jedenfalls ein Rechtswidrigkeitszusammenhang nicht vorliege. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Es entspricht nunmehr ständiger Rechtsprechung (SZ 42/104; GesRZ 1976, 99; SZ 50/75; GesRZ 1979, 36; EvBl 1980/4; GesRZ 1981, 111 u.a.), daß der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der fahrlässige Krida, somit einen strafrechtlich verfolgbaren Angriff gegen Rechte eines Dritten zu verantworten hat, dem Gläubiger nach Deliktsgrundsätzen für den Schaden haftet, der durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht wurde. Diese Rechtsprechung hat auch im wesentlichen im Schrifttum Zustimmung gefunden (Kastner, Grundriß 4 , 300; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 3 II 421 und 457, 311; Schuppich in GesRZ 1972, 32 f; P.Doralt in JBl 1972, 125 f und in GesRZ 1982, 88 ff, Ostheim in JBl 1972, 143, Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 139 f). Begründet wird diese Rechtsprechung im wesentlichen damit, daß es sich bei den strafgesetzlichen Vorschriften bezüglich der fahrlässigen Krida um Schutzvorschriften im Sinne des § 1311 ABGB zugunsten der Gläubiger der Gesellschaft handelt, deren Übertretung die persönliche Haftung des Geschäftsführers bewirkt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß § 159 Abs 1 Z 2 StGB eine Schutznorm zugunsten der Gläubiger darstellt (vgl. SZ 53/53; NotZ 1986, 17 u.a.). In der nicht veröffentlichten E. 8 Ob 515/83 wurde dies ausdrücklich auch bezüglich der Bestimmung des § 486 Z 1 StG, die inhaltlich der Bestimmung des § 159 Abs 1 Z 1 StGB entspricht, ausgesprochen. Der erkennende Senat folgt daher der auch in der Lehre (vgl. Reich-Rohrwig a.a.O., 142, P.Doralt in GesRZ 1982, 92 f) vertretenen Auffassung, daß beide Tatbestände des § 159 Abs 1 StGB Schutzgesetze im Sinn des § 1311 ABGB zugunsten der Gläubiger der Gesellschaft darstellen und daß deren Übertretung grundsätzlich die persönliche Haftung des Geschäftsführers bewirkt.Es entspricht nunmehr ständiger Rechtsprechung (SZ 42/104; GesRZ 1976, 99; SZ 50/75; GesRZ 1979, 36; EvBl 1980/4; GesRZ 1981, 111 u.a.), daß der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der fahrlässige Krida, somit einen strafrechtlich verfolgbaren Angriff gegen Rechte eines Dritten zu verantworten hat, dem Gläubiger nach Deliktsgrundsätzen für den Schaden haftet, der durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht wurde. Diese Rechtsprechung hat auch im wesentlichen im Schrifttum Zustimmung gefunden (Kastner, Grundriß 4 , 300; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 3 römisch zwei 421 und 457, 311; Schuppich in GesRZ 1972, 32 f; P.Doralt in JBl 1972, 125 f und in GesRZ 1982, 88 ff, Ostheim in JBl 1972, 143, Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 139 f). Begründet wird diese Rechtsprechung im wesentlichen damit, daß es sich bei den strafgesetzlichen Vorschriften bezüglich der fahrlässigen Krida um Schutzvorschriften im Sinne des Paragraph 1311, ABGB zugunsten der Gläubiger der Gesellschaft handelt, deren Übertretung die persönliche Haftung des Geschäftsführers bewirkt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB eine Schutznorm zugunsten der Gläubiger darstellt vergleiche SZ 53/53; NotZ 1986, 17 u.a.). In der nicht veröffentlichten E. 8 Ob 515/83 wurde dies ausdrücklich auch bezüglich der Bestimmung des Paragraph 486, Ziffer eins, StG, die inhaltlich der Bestimmung des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB entspricht, ausgesprochen. Der erkennende Senat folgt daher der auch in der Lehre vergleiche Reich-Rohrwig a.a.O., 142, P.Doralt in GesRZ 1982, 92 f) vertretenen Auffassung, daß beide Tatbestände des Paragraph 159, Absatz eins, StGB Schutzgesetze im Sinn des Paragraph 1311, ABGB zugunsten der Gläubiger der Gesellschaft darstellen und daß deren Übertretung grundsätzlich die persönliche Haftung des Geschäftsführers bewirkt.
Im vorliegenden Fall steht infolge der im § 268 ZPO normierten Bindungswirkung des gegen den Beklagten ergangenen rechtskräftigen Straferkenntnisses für das Zivilgericht bindend fest, daß der Beklagte die Bestimmungen des § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB übertreten hat, weil er als Geschäftsführer der Firma ABC 1.) in der Zeit vom 10.6.1977 bis Ende 1982 fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt hat, indem er den Geschäftsbetrieb von Anbeginn an mit Fremdkapital eröffnet, unverhältnismäßig Kredit benützt und in der Folge gewagte Geschäfte getätigt hat, und 2.) in der Zeit von Ende 1982 bis 28.5.1984 in Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung der Gläubiger dadurch vereitelt hat, daß er neue Verbindlichkeiten eingegangen ist, Schulden bezahlt und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragt hat. Der Kläger nimmt den Beklagten aber nicht wegen seiner deliktischen Haftung als Geschäftsführer einer GmbH wegen Nichterfüllung der die Eigenart des Rechtsgeschäftes kennzeichenden primären Leistungspflicht in Anspruch, sondern wegen Nichterfüllung der sekundären Leistungspflichten in Form der Sachmängelhaftung der insolventen Verkäuferin infolge Aufhebung (Wandelung) des Kaufvertrages auf Erfüllung der anstelle der primären Leistungspflicht getretenen sekundären Leistungspflicht auf Zurückzahlung des Kaufpreises im Zuge der Rückabwicklung. Wie der Oberste Gerichtshof in der E. 5 Ob 603/84, veröffentlicht in EvBl 1986/129, ausgesprochen hat, ist die in der wirtschaftlichen Krise befindliche Gesellschaft mbH grundsätzlich nicht vom Abschluß und von der Erfüllung von Verkaufsgeschäften, die nach dem in diesem Stadium gebotenen Prinzip des Zug-um-Zug-Leistungsaustausches abgewickelt werden und bei denen keine als Vermögensverschleuderung zu qualifizierende schwere Äquivalenzstörung vorliegt, ausgeschlossen. Der aus der Nichterfüllung sekundärer Leistungspflichten, wie hier im besonderen der Zurückzahlung des Kaufpreises etwa zufolge Wandelung des Kaufvertrages wegen Sachmängeln der Ware oder erfolgreicher Anfechtung wegen Irrtums dem Käufer erwachsene Schaden fällt aber nur dann in den vom Schutzzweck des § 159 StGB (iVm § 161 StGB) erfaßten Bereich und löst die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers aus, wenn die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung dieses Risikos im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses so groß war, daß bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung unter Beachtung der gebotenen kaufmännischen Sorgfalt nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge damit gerechnet werden mußte. Anders als in dem der genannten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hat aber im vorliegenden Fall ein besonderes Risiko der Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums deshalb bestanden, weil die ABC GmbH im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Kläger gar keine Gewerbeberechtigung für das Hafnergewerbe besaß (vgl. Rummel in Rummel ABGB, Rz 2 zu § 873). Darüberhinaus wurde, wie sich aus dem Vorakt 13 Cg 483/83 des Landesgerichtes Innsbruck ergibt, der Ofen ohne Beaufsichtigung bzw. Kontrolle durch einen gewerberechtlich befugten Meister aufgestellt, sodaß der Beklagte auch mit der erheblichen Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines Gewährleistungsfalles rechnen mußte. Entgegen der Auffassung der Revision war daher, wie dargelegt, der dem Kläger infolge Nichteinbringlichkeit seiner rechtskräftig festgestellten Forderung auf Zurückzahlung des Kaufpreises im Zuge der Rückabwicklung des Vertrages mit der ABC GmbH samt Prozeß- und Exekutionskosten entstandene Schaden vom Schutzzweck der vom Beklagten übertretenen Vorschrift des § 159 StGB (iVm § 161 StGB) umfaßt. Da der Beklagte somit eine Schutznorm im Sinn des § 1311 ABGB übertreten hat, hätte er, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, behaupten und beweisen müssen, daß der Schaden des Klägers auch im Fall eines vorschriftsmäßigen Verhaltens eingetreten wäre (vgl. SZ 51/109, SZ 45/32 uva.). Dieser Beweis ist dem Beklagten jedoch nicht gelungen. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht im Ergebnis die Haftung des Beklagten für den in der Klage geltend gemachten, dem Kläger entstandenen Schaden bejaht. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Im vorliegenden Fall steht infolge der im Paragraph 268, ZPO normierten Bindungswirkung des gegen den Beklagten ergangenen rechtskräftigen Straferkenntnisses für das Zivilgericht bindend fest, daß der Beklagte die Bestimmungen des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB übertreten hat, weil er als Geschäftsführer der Firma ABC 1.) in der Zeit vom 10.6.1977 bis Ende 1982 fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt hat, indem er den Geschäftsbetrieb von Anbeginn an mit Fremdkapital eröffnet, unverhältnismäßig Kredit benützt und in der Folge gewagte Geschäfte getätigt hat, und 2.) in der Zeit von Ende 1982 bis 28.5.1984 in Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung der Gläubiger dadurch vereitelt hat, daß er neue Verbindlichkeiten eingegangen ist, Schulden bezahlt und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragt hat. Der Kläger nimmt den Beklagten aber nicht wegen seiner deliktischen Haftung als Geschäftsführer einer GmbH wegen Nichterfüllung der die Eigenart des Rechtsgeschäftes kennzeichenden primären Leistungspflicht in Anspruch, sondern wegen Nichterfüllung der sekundären Leistungspflichten in Form der Sachmängelhaftung der insolventen Verkäuferin infolge Aufhebung (Wandelung) des Kaufvertrages auf Erfüllung der anstelle der primären Leistungspflicht getretenen sekundären Leistungspflicht auf Zurückzahlung des Kaufpreises im Zuge der Rückabwicklung. Wie der Oberste Gerichtshof in der E. 5 Ob 603/84, veröffentlicht in EvBl 1986/129, ausgesprochen hat, ist die in der wirtschaftlichen Krise befindliche Gesellschaft mbH grundsätzlich nicht vom Abschluß und von der Erfüllung von Verkaufsgeschäften, die nach dem in diesem Stadium gebotenen Prinzip des Zug-um-Zug-Leistungsaustausches abgewickelt werden und bei denen keine als Vermögensverschleuderung zu qualifizierende schwere Äquivalenzstörung vorliegt, ausgeschlossen. Der aus der Nichterfüllung sekundärer Leistungspflichten, wie hier im besonderen der Zurückzahlung des Kaufpreises etwa zufolge Wandelung des Kaufvertrages wegen Sachmängeln der Ware oder erfolgreicher Anfechtung wegen Irrtums dem Käufer erwachsene Schaden fällt aber nur dann in den vom Schutzzweck des Paragraph 159, StGB in Verbindung mit Paragraph 161, StGB) erfaßten Bereich und löst die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers aus, wenn die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung dieses Risikos im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses so groß war, daß bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung unter Beachtung der gebotenen kaufmännischen Sorgfalt nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge damit gerechnet werden mußte. Anders als in dem der genannten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hat aber im vorliegenden Fall ein besonderes Risiko der Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums deshalb bestanden, weil die ABC GmbH im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Kläger gar keine Gewerbeberechtigung für das Hafnergewerbe besaß vergleiche Rummel in Rummel ABGB, Rz 2 zu Paragraph 873,). Darüberhinaus wurde, wie sich aus dem Vorakt 13 Cg 483/83 des Landesgerichtes Innsbruck ergibt, der Ofen ohne Beaufsichtigung bzw. Kontrolle durch einen gewerberechtlich befugten Meister aufgestellt, sodaß der Beklagte auch mit der erheblichen Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines Gewährleistungsfalles rechnen mußte. Entgegen der Auffassung der Revision war daher, wie dargelegt, der dem Kläger infolge Nichteinbringlichkeit seiner rechtskräftig festgestellten Forderung auf Zurückzahlung des Kaufpreises im Zuge der Rückabwicklung des Vertrages mit der ABC GmbH samt Prozeß- und Exekutionskosten entstandene Schaden vom Schutzzweck der vom Beklagten übertretenen Vorschrift des Paragraph 159, StGB in Verbindung mit Paragraph 161, StGB) umfaßt. Da der Beklagte somit eine Schutznorm im Sinn des Paragraph 1311, ABGB übertreten hat, hätte er, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, behaupten und beweisen müssen, daß der Schaden des Klägers auch im Fall eines vorschriftsmäßigen Verhaltens eingetreten wäre vergleiche SZ 51/109, SZ 45/32 uva.). Dieser Beweis ist dem Beklagten jedoch nicht gelungen. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht im Ergebnis die Haftung des Beklagten für den in der Klage geltend gemachten, dem Kläger entstandenen Schaden bejaht. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.