Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte in zwei vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 1,044.216,27 s A und zur Räumung der im Parterre des Hauses Wien 7, Neubaugasse 8, gelegenen Geschäftsräume top.Nr. III und III a im wesentlichen mit der Begründung, die Beklagte habe diese Räume von der damaligen Hauseigentümerin mit Mietvertrag vom 13. Juli 1956 in Bestand genommen, wobei der Mietzins nach den Bestimmungen des Mietengesetzes auf der Basis eines Friedenszinses von S 20.000,-- Kronen zuzüglich eines Zuschlages von 7 % vereinbart worden sei. Der Mietzins habe demnach im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (ausschließlich Betriebskosten und Umsatzsteuer) jährlich S 24.060,-Die Klägerin begehrte in zwei vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 1,044.216,27 s A und zur Räumung der im Parterre des Hauses Wien 7, Neubaugasse 8, gelegenen Geschäftsräume top.Nr. römisch drei und römisch drei a im wesentlichen mit der Begründung, die Beklagte habe diese Räume von der damaligen Hauseigentümerin mit Mietvertrag vom 13. Juli 1956 in Bestand genommen, wobei der Mietzins nach den Bestimmungen des Mietengesetzes auf der Basis eines Friedenszinses von S 20.000,-- Kronen zuzüglich eines Zuschlages von 7 % vereinbart worden sei. Der Mietzins habe demnach im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (ausschließlich Betriebskosten und Umsatzsteuer) jährlich S 24.060,-
- (monatlich S 2.005,--) betragen und sich wie folgt zusammengesetzt:
Grundzins S 20.000,--
Frei vereinbarter Zuschlag von 7 % vom Hauptmietzins S 1.400,--
Neuvermietungszuschlag von 13,12 Groschen pro Krone S
2.660,--
In diesem Mietvertrag hätten die Vertragsteile im § 3 Abs 3
folgende Vereinbarung getroffen:
"Sollte durch gesetzliche Bestimmungen die Berechnung des Mietzinses an den Mieterschutzobjekten anders geregelt werden, dann ist der Mietzins nach dieser neuen gesetzlichen Regelung zu berechnen. Von dem durch gesetzliche Verfügung allenfalls geänderten Hauptmietzins ist der frei vereinbarte Zuschlag von 7 % ebenfalls zu bezahlen."
Diese Zinsanpassungsklausel stelle einen hinreichend konkretisierten integrierenden Bestandteil des Hauptvertrages dar, aus welchem sich der nach dem Inkrafttreten des MRG zu entrichtende Mietzins hinreichend bestimmen lasse. Sie berechtige den Vermieter, nunmehr einen angemessenen Mietzins von S 32.000,-- monatlich zu verlangen. Die Klägerin sei seit Ende 1983 Eigentümerin des Hauses Wien 7, Neubaugasse 8. Sie habe der Beklagten seit November 1984 einschließlich Betriebskosten und Umsatzsteuer monatliche Mietzinse von S 40.048,91 vorgeschrieben, doch habe die Beklagte darauf nur monatliche Teilzahlungen von S 13.242,34 geleistet. Der Mietzinsrückstand der Beklagten betrage für den Zeitraum von August 1985 bis einschließlich Juli 1988 S 965.038,32. Für die Monate August bis Oktober 1988 habe die Klägerin der Beklagten monatlich S 39.644,59 an Hauptmietzins und Betriebskosten vorgeschrieben; auch darauf habe die Beklagte monatlich nur S 13.251,94 bezahlt, sodaß für diesen Zeitraum ein weiterer Betrag von S 79.177,95 aushafte. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 17. Juni 1988 den gesamten bestehenden Mietzinsrückstand unter Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen eingemahnt; diese Mahnung sei erfolglos geblieben. Mit Schreiben vom 24. Juni 1988 habe die Beklagte die Bezahlung des eingeforderten Mietzinsrückstandes ausdrücklich abgelehnt. Die Klägerin löse daher gemäß § 1118 ABGB den Bestandvertrag auf; im übrigen stütze sich ihr Räumungsbegehren auch auf § 5 des Bestandvertrages vom 13. Juli 1956, nach welcher Bestimmung der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen könne, sobald der Mieter trotz Zahlungsaufforderung mit mehr als der Hälfte des fälligen Betrages länger als 10 Tage im Rückstand sei. Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß gemäß § 16 a MRG Zinsanpassungsklauseln rechtsunwirksam seien. Es fehle daher dem Zahlungs- und dem Räumungsbegehren der Klägerin eine Rechtsgrundlage.Diese Zinsanpassungsklausel stelle einen hinreichend konkretisierten integrierenden Bestandteil des Hauptvertrages dar, aus welchem sich der nach dem Inkrafttreten des MRG zu entrichtende Mietzins hinreichend bestimmen lasse. Sie berechtige den Vermieter, nunmehr einen angemessenen Mietzins von S 32.000,-- monatlich zu verlangen. Die Klägerin sei seit Ende 1983 Eigentümerin des Hauses Wien 7, Neubaugasse 8. Sie habe der Beklagten seit November 1984 einschließlich Betriebskosten und Umsatzsteuer monatliche Mietzinse von S 40.048,91 vorgeschrieben, doch habe die Beklagte darauf nur monatliche Teilzahlungen von S 13.242,34 geleistet. Der Mietzinsrückstand der Beklagten betrage für den Zeitraum von August 1985 bis einschließlich Juli 1988 S 965.038,32. Für die Monate August bis Oktober 1988 habe die Klägerin der Beklagten monatlich S 39.644,59 an Hauptmietzins und Betriebskosten vorgeschrieben; auch darauf habe die Beklagte monatlich nur S 13.251,94 bezahlt, sodaß für diesen Zeitraum ein weiterer Betrag von S 79.177,95 aushafte. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 17. Juni 1988 den gesamten bestehenden Mietzinsrückstand unter Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen eingemahnt; diese Mahnung sei erfolglos geblieben. Mit Schreiben vom 24. Juni 1988 habe die Beklagte die Bezahlung des eingeforderten Mietzinsrückstandes ausdrücklich abgelehnt. Die Klägerin löse daher gemäß Paragraph 1118, ABGB den Bestandvertrag auf; im übrigen stütze sich ihr Räumungsbegehren auch auf Paragraph 5, des Bestandvertrages vom 13. Juli 1956, nach welcher Bestimmung der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen könne, sobald der Mieter trotz Zahlungsaufforderung mit mehr als der Hälfte des fälligen Betrages länger als 10 Tage im Rückstand sei. Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß gemäß Paragraph 16, a MRG Zinsanpassungsklauseln rechtsunwirksam seien. Es fehle daher dem Zahlungs- und dem Räumungsbegehren der Klägerin eine Rechtsgrundlage.
Die Parteien stellten außer Streit, daß der von der Klägerin geltend gemachte Mietzinsrückstand nur der Rückstand ist, der sich auf Grund der Mietzinsanpassungsklausel ergibt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es führte rechtlich im wesentlichen aus, daß gemäß § 16 a MRG Vereinbarungen in einem vor dem 1. Februar 1982 geschlossenen Vertrag, die eine Erhöhung des Hauptmietzinses für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses vorsehen, rechtsunwirksam seien. Eine solche Vereinbarung liege auch im vorliegenden Fall vor, sodaß die Klägerin nicht berechtigt sei, die sich auf Grund dieser Klausel ergebenden Beträge von der Beklagten zu verlangen. Damit erweise sich das Zahlungs- und das Räumungsbegehren der Klägerin als unberechtigt. Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes - auch hinsichtlich des Räumungsbegehrens allein - S 300.000,-- übersteigt. Das Berufungsgericht führte rechtlich im wesentlichen aus, es erübrige sich, auf die von der Klägerin relevierte Frage einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 16 a MRG einzugehen, weil die den Klagsansprüchen zugrundeliegende Zinsanpassungsklausel im Mietvertrag vom 13. Juli 1956 unbestimmt sei, sodaß dem Klagebegehren auch ohne Anwendung der Bestimmung des § 16 a MRG kein Erfolg beschieden sein könne.Es führte rechtlich im wesentlichen aus, daß gemäß Paragraph 16, a MRG Vereinbarungen in einem vor dem 1. Februar 1982 geschlossenen Vertrag, die eine Erhöhung des Hauptmietzinses für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses vorsehen, rechtsunwirksam seien. Eine solche Vereinbarung liege auch im vorliegenden Fall vor, sodaß die Klägerin nicht berechtigt sei, die sich auf Grund dieser Klausel ergebenden Beträge von der Beklagten zu verlangen. Damit erweise sich das Zahlungs- und das Räumungsbegehren der Klägerin als unberechtigt. Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes - auch hinsichtlich des Räumungsbegehrens allein - S 300.000,-- übersteigt. Das Berufungsgericht führte rechtlich im wesentlichen aus, es erübrige sich, auf die von der Klägerin relevierte Frage einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des Paragraph 16, a MRG einzugehen, weil die den Klagsansprüchen zugrundeliegende Zinsanpassungsklausel im Mietvertrag vom 13. Juli 1956 unbestimmt sei, sodaß dem Klagebegehren auch ohne Anwendung der Bestimmung des Paragraph 16, a MRG kein Erfolg beschieden sein könne.
Nach der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Klausel solle für den Fall, daß die gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung des Mietzinses in den Mieterschutzobjekten anders geregelt werden, der Mietzins nach dieser neuen gesetzlichen Regelung berechnet werden. Einer Zinsanpassungsklausel, bei welcher im Fall gesetzlicher Änderungen der Mietzins "nach der neuen gesetzlichen Regelung" zu berechnen sei, mangle es ebenso an der Bestimmtheit wie den häufig vorgekommenen Klauseln, wonach ein neu zu vereinbarender Mietzins zu bezahlen sei. Denn in beiden Fällen könne das noch zur Rechtslage nach dem Mietengesetz tragfähige Argument, das Erfordernis der Bestimmtheit sei bei gesetzlich geregeltem Mietzins gegeben, seit dem Inkrafttreten des MRG in Anbetracht der Zulässigkeit angemessener und kategoriebestimmter Mietzinse sowie mangels eines im MRG bestimmten gesetzlichen Mietzinses nicht mehr fortgeschrieben werden. Sei aber die Gültigkeit einer Zinsanpassungsklausel von Anbeginn an zu verneinen, brauche nicht auf die Bestimmung des § 16 a MRG zurückgegriffen werden.Nach der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Klausel solle für den Fall, daß die gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung des Mietzinses in den Mieterschutzobjekten anders geregelt werden, der Mietzins nach dieser neuen gesetzlichen Regelung berechnet werden. Einer Zinsanpassungsklausel, bei welcher im Fall gesetzlicher Änderungen der Mietzins "nach der neuen gesetzlichen Regelung" zu berechnen sei, mangle es ebenso an der Bestimmtheit wie den häufig vorgekommenen Klauseln, wonach ein neu zu vereinbarender Mietzins zu bezahlen sei. Denn in beiden Fällen könne das noch zur Rechtslage nach dem Mietengesetz tragfähige Argument, das Erfordernis der Bestimmtheit sei bei gesetzlich geregeltem Mietzins gegeben, seit dem Inkrafttreten des MRG in Anbetracht der Zulässigkeit angemessener und kategoriebestimmter Mietzinse sowie mangels eines im MRG bestimmten gesetzlichen Mietzinses nicht mehr fortgeschrieben werden. Sei aber die Gültigkeit einer Zinsanpassungsklausel von Anbeginn an zu verneinen, brauche nicht auf die Bestimmung des Paragraph 16, a MRG zurückgegriffen werden.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bekämpft sie ihrem gesamten Umfang nach aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil - allenfalls nach Unterbrechung des Rechtsstreites und Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 B-VG auf Überprüfung der Verfassungskonformität der Bestimmung des § 16 a MRG - im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bekämpft sie ihrem gesamten Umfang nach aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil - allenfalls nach Unterbrechung des Rechtsstreites und Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, B-VG auf Überprüfung der Verfassungskonformität der Bestimmung des Paragraph 16, a MRG - im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Klägerin keine Folge zu geben.