Rechtssatz RS0069790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069790
Entscheidungsdatum
19.12.1990
Rechtssatz
Die Regelung des § 16 a MRG umfaßt alle auf Änderung der Gesetzeslage abstellenden Zinsanpassungsklauseln, gleichgültig ob danach eine Verpflichtung zum Abschluß eines angepaßten Vertrages vorgesehen ist oder die Mietzinsänderung ohne Vereinbarung eintreten soll; nur Zinsanpassungen infolge tatsächlicher Änderungen (zB der Nutzfläche) werden davon nicht berührt.Die Regelung des Paragraph 16, a MRG umfaßt alle auf Änderung der Gesetzeslage abstellenden Zinsanpassungsklauseln, gleichgültig ob danach eine Verpflichtung zum Abschluß eines angepaßten Vertrages vorgesehen ist oder die Mietzinsänderung ohne Vereinbarung eintreten soll; nur Zinsanpassungen infolge tatsächlicher Änderungen (zB der Nutzfläche) werden davon nicht berührt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 636/87
Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 636/87
Veröff: WoBl 1988,43 (Würth)
- 2 Ob 547/87
Entscheidungstext OGH 11.12.1987 2 Ob 547/87
Beisatz: Maßgeblich ist also allein, ob die Klausel eine Erhöhung des Hauptmietzinses für den Fall vorsieht, daß die zinsrechtlichen Vorschriften geändert werden und nach den neuen Bestimmungen ein höherer Zins zulässig ist. (T1)
- 2 Ob 629/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 2 Ob 629/90
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069790
Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_0010OB00636_8700000_002