Entscheidungsgründe:
Mit Vertrag vom 22.2.1966 vermietete der Kläger der Beklagten die in der Mansarde des Hauses Graz, Grabenstraße 9, eingerichtete, als "bisherige Hauseigentümerwohnung" bezeichnete, aus einem Vorzimmer, einer Küche, vier Zimmern, Bad und WC bestehende Wohnung. Vereinbart war ab 15.2.1966 - neben einer Mietzinsvorauszahlung von insgesamt S 140.000,-- - ein am 1. eines jeden Monats im vorhinein fälliger Hauptmietzins von S 500,-- wertgesichert zuzüglich anteiliger Betriebskosten und öffentlichen Abgaben. Infolge de Wertsicherung betrug der monatliche Hauptmietzins am 1.2.1986 S 1.355,77 und zuzüglich der Betriebskosten von S 3.036,30 und der Umsatzsteuer von S 439,21 insgesamt S 4.831,28. Diesen Mietzins hat die Beklagte auch nach dem Februar 1986 laufend entrichtet. Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von zuletzt S 6.711,83 s.A. an rückständigem Mietzins und ferner die Feststellung, daß die Beklagte für die von ihr gemietete Wohnung bis auf weiteres einen am 1. eines jeden Monats im vorhinein fälligen Hauptmietzins von S 2.465,-- wertgesichert nach § 16 Abs 4 MRG zuzüglich anteiliger Betriebskosten, öffentlicher Abgaben und jeweiliger Umsatzsteuer zu bezahlen habe. Die genannte Wohnung sei als Hauseigentümerwohnung gemäß § 1 Abs 2 Z 7 MG von der Anwendung des Mietengesetzes ausgenommen und auch den Bestimmungen des Zinsstoppgesetzes nicht unterworfen gewesen. Gemäß § 11 des Mietvertrages vom 22.2.1966 habe die Beklagte ab 15.2.1986 den gesetzlichen Mietzins für gleichartige Räume, gleicher Lage und Beschaffenheit zu bezahlen, sollte dieser den seinerzeit vereinbarten Hauptmietzins wertgesichert zuzüglich Betriebskosten und öffentlicher Abgaben übersteigen. Mietzinsobergrenze sei der gemäß § 16 Abs 1 MRG angemessene Betrag, weil es sich um ein Haus mit vier Mietobjekten handle, die Nutzfläche der Wohnung 90 m2 übersteige und die Wohnung in die Ausstattungskategorie A einzustufen sei. Die Mietzinsvorauszahlung sei in Raten zu entrichten gewesen, so daß in Wahrheit eine stufenweise, gesetzlich zulässige Anhebung des Mietzinses vereinbart worden sei. Die Beklagte wendete vor allem ein, daß zwischen den Streitteilen eine Vereinbarung wie § 11 des Mietvertrages nicht zustande gekommen sei und eine solche überdies gemäß § 16 a MRG rechtsunwirksam wäre.Mit Vertrag vom 22.2.1966 vermietete der Kläger der Beklagten die in der Mansarde des Hauses Graz, Grabenstraße 9, eingerichtete, als "bisherige Hauseigentümerwohnung" bezeichnete, aus einem Vorzimmer, einer Küche, vier Zimmern, Bad und WC bestehende Wohnung. Vereinbart war ab 15.2.1966 - neben einer Mietzinsvorauszahlung von insgesamt S 140.000,-- - ein am 1. eines jeden Monats im vorhinein fälliger Hauptmietzins von S 500,-- wertgesichert zuzüglich anteiliger Betriebskosten und öffentlichen Abgaben. Infolge de Wertsicherung betrug der monatliche Hauptmietzins am 1.2.1986 S 1.355,77 und zuzüglich der Betriebskosten von S 3.036,30 und der Umsatzsteuer von S 439,21 insgesamt S 4.831,28. Diesen Mietzins hat die Beklagte auch nach dem Februar 1986 laufend entrichtet. Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von zuletzt S 6.711,83 s.A. an rückständigem Mietzins und ferner die Feststellung, daß die Beklagte für die von ihr gemietete Wohnung bis auf weiteres einen am 1. eines jeden Monats im vorhinein fälligen Hauptmietzins von S 2.465,-- wertgesichert nach Paragraph 16, Absatz 4, MRG zuzüglich anteiliger Betriebskosten, öffentlicher Abgaben und jeweiliger Umsatzsteuer zu bezahlen habe. Die genannte Wohnung sei als Hauseigentümerwohnung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, MG von der Anwendung des Mietengesetzes ausgenommen und auch den Bestimmungen des Zinsstoppgesetzes nicht unterworfen gewesen. Gemäß Paragraph 11, des Mietvertrages vom 22.2.1966 habe die Beklagte ab 15.2.1986 den gesetzlichen Mietzins für gleichartige Räume, gleicher Lage und Beschaffenheit zu bezahlen, sollte dieser den seinerzeit vereinbarten Hauptmietzins wertgesichert zuzüglich Betriebskosten und öffentlicher Abgaben übersteigen. Mietzinsobergrenze sei der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, MRG angemessene Betrag, weil es sich um ein Haus mit vier Mietobjekten handle, die Nutzfläche der Wohnung 90 m2 übersteige und die Wohnung in die Ausstattungskategorie A einzustufen sei. Die Mietzinsvorauszahlung sei in Raten zu entrichten gewesen, so daß in Wahrheit eine stufenweise, gesetzlich zulässige Anhebung des Mietzinses vereinbart worden sei. Die Beklagte wendete vor allem ein, daß zwischen den Streitteilen eine Vereinbarung wie Paragraph 11, des Mietvertrages nicht zustande gekommen sei und eine solche überdies gemäß Paragraph 16, a MRG rechtsunwirksam wäre.
Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Es stellte fest, die Beklagte habe am 11.2.1966 nach Besichtigung der Wohnung in der Kanzlei des mit der Vermietung vom Kläger beauftragten Rechtsanwaltes Dr. Hans Weitzer eine von diesem verfaßte Offerte auf Abschluß eines Mietvertrages, in welcher noch keine Zinsanpassungsklausel enthalten gewesen sei, unterfertigt. Danach habe die Beklagte eine Mietzinsvorauszahlung von insgesamt S 140.000,-- zu entrichten gehabt. Ein Teilbetrag von S 80.000,-- sei noch vor Abschluß des Vertrages bei Dr. Hans Weitzer treuhändig zu erlegen gewesen. Nach dessen Erlag sei der Vertrag am 22.2.1966 in der Kanzlei des genannten Rechtsanwaltes mündlich abgeschlossen worden. Schon vorher habe dieser über den Vertragsinhalt eine Beweisurkunde (Beilage A) angefertigt, auf der zwei Angestellte des Rechtsanwalts die Übereinstimmung mit dem Inhalt des mündlichen Vertrags bestätigt hätten. Anhand dieser Urkunde habe Dr. Hans Weitzer mit der Beklagten den gesamten Vertragsinhalt erörtert, darunter auch die Bestimmung des § 11, die wie folgt lautet:Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Es stellte fest, die Beklagte habe am 11.2.1966 nach Besichtigung der Wohnung in der Kanzlei des mit der Vermietung vom Kläger beauftragten Rechtsanwaltes Dr. Hans Weitzer eine von diesem verfaßte Offerte auf Abschluß eines Mietvertrages, in welcher noch keine Zinsanpassungsklausel enthalten gewesen sei, unterfertigt. Danach habe die Beklagte eine Mietzinsvorauszahlung von insgesamt S 140.000,-- zu entrichten gehabt. Ein Teilbetrag von S 80.000,-- sei noch vor Abschluß des Vertrages bei Dr. Hans Weitzer treuhändig zu erlegen gewesen. Nach dessen Erlag sei der Vertrag am 22.2.1966 in der Kanzlei des genannten Rechtsanwaltes mündlich abgeschlossen worden. Schon vorher habe dieser über den Vertragsinhalt eine Beweisurkunde (Beilage A) angefertigt, auf der zwei Angestellte des Rechtsanwalts die Übereinstimmung mit dem Inhalt des mündlichen Vertrags bestätigt hätten. Anhand dieser Urkunde habe Dr. Hans Weitzer mit der Beklagten den gesamten Vertragsinhalt erörtert, darunter auch die Bestimmung des Paragraph 11,, die wie folgt lautet:
"Sollte nach Ablauf von 20 Jahren, somit ab 15.2.1986, der gesetzliche Mietzins für gleichartige Räume, gleicher Lage und Beschaffenheit - wenn ein solcher Bestandgegenstand den nach diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des heutigen Mietengesetzes unterliegen würde - den im § 3 b) dieses Mietvertrages frei vereinbarten Mietzins von monatlich S 500,-- wertgesichert zuzüglich der anteilsmäßigen Betriebskosten, Steuern und öffentlichen Abgaben jedweder Art übersteigen, so hat sodann dieser allfällige höhere gesetzliche Mietzins ab diesem Termin trotz der derzeitigen Freiheit des Mietgegenstandes von allen diesbezüglichen Mietzinsbeschränkungen vertragsmäßig zu gelten.""Sollte nach Ablauf von 20 Jahren, somit ab 15.2.1986, der gesetzliche Mietzins für gleichartige Räume, gleicher Lage und Beschaffenheit - wenn ein solcher Bestandgegenstand den nach diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des heutigen Mietengesetzes unterliegen würde - den im Paragraph 3, b) dieses Mietvertrages frei vereinbarten Mietzins von monatlich S 500,-- wertgesichert zuzüglich der anteilsmäßigen Betriebskosten, Steuern und öffentlichen Abgaben jedweder Art übersteigen, so hat sodann dieser allfällige höhere gesetzliche Mietzins ab diesem Termin trotz der derzeitigen Freiheit des Mietgegenstandes von allen diesbezüglichen Mietzinsbeschränkungen vertragsmäßig zu gelten."
Diese Form des Vertragsabschlusses sei von Dr. Hans Weitzer aus Gebührenzwecken gewählt worden.
In rechtlicher Hinsicht schloß das Erstgericht, daß zwar auch die Bestimmung des § 11 der Beweisurkunde Vertragsinhalt geworden sei, die Zinsanpassungsklausel jedoch gemäß § 16 a MRG rechtsunwirksam sei.In rechtlicher Hinsicht schloß das Erstgericht, daß zwar auch die Bestimmung des Paragraph 11, der Beweisurkunde Vertragsinhalt geworden sei, die Zinsanpassungsklausel jedoch gemäß Paragraph 16, a MRG rechtsunwirksam sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes insgesamt S 300.000,-- übersteige. Es ließ dahingestellt sein, ob das Mietverhältnis bei Vertragsabschluß den zinsrechtlichen Bestimmungen des Mietengesetzes oder wenigstens dem Zinsstoppgesetz unterworfen gewesen sei, und teilte im übrigen die Auffassung des Erstgerichtes.