Rechtssatz RS0069772
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069772
Entscheidungsdatum
15.07.1987
Rechtssatz
Die Mietvertragsklausel "Sollte nach Ablauf von zwanzig Jahren der gesetzliche Mietzins für gleichartige Räume den in diesem Mietvertrag frei vereinbarten Mietzins übersteigen, so hat sodann dieser höhere gesetzliche Mietzins vertragsmäßig zu gelten" fällt unter § 16 a MRG.Die Mietvertragsklausel "Sollte nach Ablauf von zwanzig Jahren der gesetzliche Mietzins für gleichartige Räume den in diesem Mietvertrag frei vereinbarten Mietzins übersteigen, so hat sodann dieser höhere gesetzliche Mietzins vertragsmäßig zu gelten" fällt unter Paragraph 16, a MRG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069772
Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_0010OB00636_8700000_001