Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber vertritt die Ansicht, es sei zwar möglich, daß ein Erbe über die Verlassenschaft hinaus mit eigenem Vermögen die Gläubiger des Erblassers zufriedenstellen müsse, die Sittenwidrigkeit liege im vorliegenden Fall aber darin, daß der Kläger unmittelbar an der Tötung des Vaters des Beklagten beteiligt gewesen und strafgerichtlich verurteilt worden sei. Anton P*** sei nur Bezieher einer kleinen Rente gewesen, gegen ihn hätte der Kläger daher Schadenersatzansprüche kaum durchsetzen können. Die Situation des Klägers sei durch den von ihm zumindest überwiegend verschuldeten Tod des Anton P*** günstiger geworden, weil die Vermögens- und Einkommenssituation des Beklagten besser sei und auch das Feststellungsbegehren gegen den Erben sinnvoller sei. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Auch der Beklagte verkennt nicht, daß der Kläger gegen Anton P***, würde dieser noch leben, Schadenersatzansprüche geltend machen könnte. Da Anton P*** gestorben ist, standen dem Kläger Ansprüche gegen den Nachlaß zu, eine Besserstellung des Klägers ist dadurch nicht eingetreten. Eine mögliche Besserstellung ist erst dadurch entstanden, daß der Beklagte eine unbedingte Erbserklärung abgab. Die Rechtsfolgen einer solchen sind im Gesetz klar geregelt (§ 801 ABGB). Es ist nicht sittenwidrig, wenn der Kläger Ansprüche gegen den Erben, der eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hat, geltend macht, auch wenn sie den Reinnachlaß übersteigen. Der Kläger macht nicht Ansprüche geltend, um den Beklagten zu schädigen (§ 1295 Abs 2 ABGB), sondern weil er bei dem Unfall schwer verletzt wurde und deshalb Ersatz anstrebt. Der Einwand der Sittenwidrigkeit ist daher nicht berechtigt.Der Revisionswerber vertritt die Ansicht, es sei zwar möglich, daß ein Erbe über die Verlassenschaft hinaus mit eigenem Vermögen die Gläubiger des Erblassers zufriedenstellen müsse, die Sittenwidrigkeit liege im vorliegenden Fall aber darin, daß der Kläger unmittelbar an der Tötung des Vaters des Beklagten beteiligt gewesen und strafgerichtlich verurteilt worden sei. Anton P*** sei nur Bezieher einer kleinen Rente gewesen, gegen ihn hätte der Kläger daher Schadenersatzansprüche kaum durchsetzen können. Die Situation des Klägers sei durch den von ihm zumindest überwiegend verschuldeten Tod des Anton P*** günstiger geworden, weil die Vermögens- und Einkommenssituation des Beklagten besser sei und auch das Feststellungsbegehren gegen den Erben sinnvoller sei. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Auch der Beklagte verkennt nicht, daß der Kläger gegen Anton P***, würde dieser noch leben, Schadenersatzansprüche geltend machen könnte. Da Anton P*** gestorben ist, standen dem Kläger Ansprüche gegen den Nachlaß zu, eine Besserstellung des Klägers ist dadurch nicht eingetreten. Eine mögliche Besserstellung ist erst dadurch entstanden, daß der Beklagte eine unbedingte Erbserklärung abgab. Die Rechtsfolgen einer solchen sind im Gesetz klar geregelt (Paragraph 801, ABGB). Es ist nicht sittenwidrig, wenn der Kläger Ansprüche gegen den Erben, der eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hat, geltend macht, auch wenn sie den Reinnachlaß übersteigen. Der Kläger macht nicht Ansprüche geltend, um den Beklagten zu schädigen (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB), sondern weil er bei dem Unfall schwer verletzt wurde und deshalb Ersatz anstrebt. Der Einwand der Sittenwidrigkeit ist daher nicht berechtigt.
Die Meinung des Beklagten, seinem Vater sei kein Verschulden am Unfall oder nur ein solches von einem Fünftel anzulasten, kann ebenfalls nicht geteilt werden. Anton P*** ging, obwohl jenseits der 10 cm breiten weißen Randlinien auf der einen Seite 70 cm und auf der anderen 40 cm bis zu einer Mauer beziehungsweise einer Leitschiene vorhanden gewesen wären, in einem Abstand von 1,30 m zur Randlinie auf der Fahrbahn, und zwar nach den Feststellungen auf der rechten Fahrbahnhälfte. Er war alkoholisiert und begab sich, obwohl er das von hinten kommende Motorrad zumindest hören mußte, nicht weiter nach rechts. Es trifft ihn daher der Vorwurf eines schwerwiegenden Verstosses gegen § 76 Abs 1 StVO. Dieses Verhalten kann nicht vernachlässigt werden. Auch wenn man berücksichtigt, daß der mit etwa 100 km/h fahrende Kläger den auf der Fahrbahn gehenden Fußgänger nicht rechtzeitig bemerkte - mag dies auf Unaufmerksamkeit oder darauf zurückzuführen sein, daß am Motorrad nur das Abblendlicht eingeschlatet war (eine Feststellung darüber konnte nicht getroffen werden) - so haben die Vorinstanzen den Verschuldensanteil des Anton P*** doch mit einem Drittel nicht zu hoch bewertet. Diese Verschuldensteilung entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in ähnlich gelagerten Fällen (z.B. ZVR 1980/275).Die Meinung des Beklagten, seinem Vater sei kein Verschulden am Unfall oder nur ein solches von einem Fünftel anzulasten, kann ebenfalls nicht geteilt werden. Anton P*** ging, obwohl jenseits der 10 cm breiten weißen Randlinien auf der einen Seite 70 cm und auf der anderen 40 cm bis zu einer Mauer beziehungsweise einer Leitschiene vorhanden gewesen wären, in einem Abstand von 1,30 m zur Randlinie auf der Fahrbahn, und zwar nach den Feststellungen auf der rechten Fahrbahnhälfte. Er war alkoholisiert und begab sich, obwohl er das von hinten kommende Motorrad zumindest hören mußte, nicht weiter nach rechts. Es trifft ihn daher der Vorwurf eines schwerwiegenden Verstosses gegen Paragraph 76, Absatz eins, StVO. Dieses Verhalten kann nicht vernachlässigt werden. Auch wenn man berücksichtigt, daß der mit etwa 100 km/h fahrende Kläger den auf der Fahrbahn gehenden Fußgänger nicht rechtzeitig bemerkte - mag dies auf Unaufmerksamkeit oder darauf zurückzuführen sein, daß am Motorrad nur das Abblendlicht eingeschlatet war (eine Feststellung darüber konnte nicht getroffen werden) - so haben die Vorinstanzen den Verschuldensanteil des Anton P*** doch mit einem Drittel nicht zu hoch bewertet. Diese Verschuldensteilung entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in ähnlich gelagerten Fällen (z.B. ZVR 1980/275).
Auch die Revisionsausführungen zur Höhe des Schmerzengeldes sind nicht berechtigt. Der Kläger erlitt, abgesehen von Brüchen der 4. und 5. Mittelhandknochen der linken Hand sowie einer Hautablederung im Bereich des rechten Handgelenkes, ein schweres Schädelhirn-Trauma mit contusio cerebri, Mittelhirnsyndrom III, Ausbildung eines traumatisch apallischen Syndroms, rechtsfrontoparietalen Herd mit armbetonter Hämiparese links, Armplexusläsion rechts bei supraclavikulärer Läsionslokalisation und eine Schädelbasisfraktur links. Er hatte 7 Tage qualvolle, 24 Tage starke, 39 bis 40 Tage mittelstarke und 100 bis 110 Tage leichte Schmerzen zu ertragen. Der Kläger war bis 26.Juni 1984 arbeitsunfähig, die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt derzeit auf Grund bestehender neurologischer Ausfälle und Schwindelgefühle 10 %. Eine weitere Besserung ist zwar noch möglich, jedoch nicht unbedingt zu erwarten. Immerhin ist innerhalb der Jahre 1986 bis 1987 eine völlige Ausheilung möglich.Auch die Revisionsausführungen zur Höhe des Schmerzengeldes sind nicht berechtigt. Der Kläger erlitt, abgesehen von Brüchen der 4. und 5. Mittelhandknochen der linken Hand sowie einer Hautablederung im Bereich des rechten Handgelenkes, ein schweres Schädelhirn-Trauma mit contusio cerebri, Mittelhirnsyndrom römisch drei, Ausbildung eines traumatisch apallischen Syndroms, rechtsfrontoparietalen Herd mit armbetonter Hämiparese links, Armplexusläsion rechts bei supraclavikulärer Läsionslokalisation und eine Schädelbasisfraktur links. Er hatte 7 Tage qualvolle, 24 Tage starke, 39 bis 40 Tage mittelstarke und 100 bis 110 Tage leichte Schmerzen zu ertragen. Der Kläger war bis 26.Juni 1984 arbeitsunfähig, die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt derzeit auf Grund bestehender neurologischer Ausfälle und Schwindelgefühle 10 %. Eine weitere Besserung ist zwar noch möglich, jedoch nicht unbedingt zu erwarten. Immerhin ist innerhalb der Jahre 1986 bis 1987 eine völlige Ausheilung möglich.
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Bemessung des Schmerzengeldes die Art und Schwere der Körperverletzung, die Art, Intensität und Dauer der Schmerzen sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Verletzten überhaupt und ferner die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen (Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld 4 157). Auch auf seelische Schmerzen ist Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall kommt der Art der Verletzung besondere Bedeutung zu, der Kläger erlitt eine äußerst schwere Schädelverletzung mit Dauerfolgen. Dazu kommen die lange Zeit andauernden, teilweise starken und sogar qualvollen Schmerzen. Zu berücksichtigen sind ferner die übrigen Verletzungen sowie insbesondere die seelischen Schmerzen, die wegen der nahezu ein Jahr andauernden Arbeitsunfähigkeit und den zumindest derzeit noch bestehenden Dauerfolgen anzunehmen sind. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann in der Bemessung des Schmerzengeldes mit S 300.000,-- kein Rechtsirrtum erblickt werden. Der Umstand, daß der Kläger in der ersten Zeit nach dem Unfall bewußtlos beziehungsweise nicht bei vollem Bewußtsein war, zeigt, wie schwer die Verletzung war, kann aber - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - nicht dazu führen, das Schmerzengeld herabzusetzen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.