Rechtssatz RS0027372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027372
Geschäftszahl
2Ob228/68; 2Ob189/79; 8Ob18/81; 2Ob63/86
Entscheidungsdatum
02.12.1986
Rechtssatz
Verschuldensteilung 70 : 30 zu Lasten eines Kraftfahrzeuglenkers, der bei Dunkelheit infolge Außerachtlassung der nötigen Vorsicht und infolge Alkoholisierung einen in überhöhtem Abstand vom rechten Fahrbahnrand trotz Benutzbarkeit des linken Randes gehenden Fußgänger übersieht und ihn mit unverminderter Geschwindigkeit von fünfzig km/h von hinten anfährt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 228/68
Entscheidungstext OGH 20.09.1968 2 Ob 228/68
Veröff: ZVR 1969/114 S 104
- 2 Ob 189/79
Entscheidungstext OGH 18.12.1979 2 Ob 189/79
Auch; Beisatz: Verschuldensteilung 1 : 2 zu Gunsten des angeheiterten aber nicht torkelnden Fußgängers der nicht am äußeren Fahrbahnrand gegangen war gegenüber Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit mit Abblendlicht und mangelhafter Beobachtung der Fahrbahn. (T1) Veröff: ZVR 1980/275 S 279
- 8 Ob 18/81
Entscheidungstext OGH 23.04.1981 8 Ob 18/81
Ähnlich; Beisatz: Verschuldensteilung 2 : 1 zu Lasten eines verspäteten reagierenden, mit 2,05 Promille alkoholisierten Kraftfahrers, der mäßig alkoholisierten Fußgängerin, die statt am linken Fahrbahnrand in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte geht, niederfährt. (T2)
- 2 Ob 63/86
Entscheidungstext OGH 02.12.1986 2 Ob 63/86
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0027372
Dokumentnummer
JJR_19680920_OGH0002_0020OB00228_6800000_001