Zunächst sei darauf hingewiesen, daß die Revision gemäß § 502 Abs. 4 Z 2 ohne Einschränkung zulässig ist, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld- oder Geldeswert S 300.000 übersteigt. Daran vermag der Umstand, daß das Berufungsgericht die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 für zulässig erklärte, nichts zu ändern.Zunächst sei darauf hingewiesen, daß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ohne Einschränkung zulässig ist, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld- oder Geldeswert S 300.000 übersteigt. Daran vermag der Umstand, daß das Berufungsgericht die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, für zulässig erklärte, nichts zu ändern.
1. Zur Revision der beklagten Partei:
Die behauptete Aktenwidrigkeit (die beklagte Partei versucht in unzulässiger Weise, die Beweiswürdigung zu bekämpfen) liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die behauptete Aktenwidrigkeit (die beklagte Partei versucht in unzulässiger Weise, die Beweiswürdigung zu bekämpfen) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Mit den Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich die beklagte Partei gegen die Ansicht der Vorinstanzen, sie habe einen Vermittlungsauftrag erteilt. Sie vermag dagegen jedoch keine stichhältigen Argumente vorzubringen. Nicht zielführend sind die Ausführungen, bei dem Gespräch des Jahres 1981 oder 1982, bei welchem Manfred H*** erklärte, in Lienz ein Geschäftslokal zu suchen, sei kein Vermittlungsauftrag erteilt worden. Nicht auf Grund dieses Gespräches nahmen die Vorinstanzen nämlich eine Auftragserteilung an, sondern auf Grund der Korrespondenz und der später geführten Gespräche. Aus diesen ergibt sich aber eindeutig eine Auftragserteilung. Dabei ist davon auszugehen, daß die klagende Partei im Schreiben vom 11. Mai 1982 (Beilage A) "unter Wahrung ihrer Provisionsansprüche" der beklagten Partei unter anderem mitteilte, daß das vom Drogerie-Markt benützte Geschäftslokal in Lienz zur Verfügung stehen werde. Auf dem für dieses und alle anderen Schreiben der klagenden Partei verwendeten Geschäftspapier ist vorgedruckt, daß im Fall des Zustandekommens eines Vertrages Provision zu bezahlen ist. Die beklagte Partei teilte der klagenden Partei telefonisch mit sie sei sehr interessiert, die klagende Partei solle trachten, daß die beklagte Partei das Lokal bekomme. Schon darin ist ein Vermittlungsauftrag zu erblicken. Im Schreiben vom 19. Juli 1982 (Beilage B) ersuchte die klagende Partei um Bekanntgabe, ob sich die beklagte Partei für das Lokal interessiere, weil dieses sonst anderweitig angeboten würde. Dadurch, daß die beklagte Partei mit Schreiben vom 11. August 1982 die klagende Partei ersuchte, "die bestmöglichen Konditionen bekannt zu geben", wurde die Auftragserteilung noch bekräftigt. Ohne Bedeutung ist, daß die klagende Partei auch von den Vermietern einen Auftrag erhalten hatte und der beklagten Partei davon Mitteilung machte. Der Immobilienmakler kann nämlich auch von beiden am Geschäft Beteiligten Vermittlungsaufträge entgegennehmen, er hat dann gegenüber beiden Provisionsanspruch. Der Oberste Gerichtshof hat zwar zu 3 Ob 621/82 und 5 Ob 590/83 ausgesprochen, daß dann, wenn der Immobilienmakler erkennbar für einen anderen Auftraggeber handelt, die Annahme der Maklerdienste keinen stillschweigenden Vertragsabschluß bedeute, doch ist damit für die beklagte Partei nichts gewonnen, weil sie einen ausdrücklichen Auftrag erteilte. Überdies erfolgte die Mitteilung über den von den Vermietern erteilten Vermittlungsauftrag erst lange nach der Auftragserteilung durch die beklagte Partei.
Soweit die beklagte Partei in ihrer Rechtsrüge ausführt, sie habe von der Möglichkeit, das Geschäftslokal zu mieten, schon früher Kenntnis gehabt, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Da die beklagte Partei einen Vermittlungsauftrag erteilte, die Tätigkeit der klagenden Partei verdienstlich war und der Mietvertrag abgeschlossen wurde, steht der klagenden Partei ein Provisionsanspruch gegen die beklagte Partei zu.
Der Revision der beklagten Partei war daher ein Erfolg zu versagen.
2. Zur Revision der klagenden Partei:
Als Verfahrensmangel rügt die klagende Partei, daß das Berufungsgericht ohne daß Beweise über die Angemessenheit der Provision aufgenommen worden wären, § 273 ZPO anwendete und die Provision nach freiem Ermessen ausmaß. Mit der Rechtsrüge wendet sie sich dagegen, daß vom Berufungsgericht eine Herabsetzung der Provision vorgenommen wurde. Aus dem Verhalten der beklagten Partei ergebe sich, daß die Höchstsätze der Immobilienmaklerverordnung stillschweigend vereinbart worden seien. Die beklagte Partei habe auf Grund der schon früher vorgenommenen Vermittlug eines anderen Geschäftslokals die Höhe der Provision gekannt. Auf Grund der lang andauernden Geschäftsverbindung zwischen den Parteien sei ein Hinweis auf die Höhe der Provision nicht bei jedem einzelnen Geschäft notwendig gewesen, die klagende Partei habe sich daher nicht standeswidrig verhalten. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Angemessenheitsprüfung sei völlig verfehlt. Sei über die Höhe der Provision nichts vereinbart, dann würden die in der Immobilienmaklerverordnung angeführten Sätze als vereinbart gelten. Der Makler habe Anspruch auf die übliche Provision, diese sei aber die höchstzulässige Provision. Überlegungen über den Konsumentenschutz seien nicht anzustellen, weil die beklagte Partei Kaufmann sei. Das Berufungsgericht habe seine Befugnisse überschritten, weil es die Angemessenheit von Amts wegen geprüft habe. Eine Angemessenheitsprüfung sei wegen des glückspielhaften Charakters überhaupt verfehlt. Die Angemessenheitsprüfung hätte überdies dazu führen müssen, daß die Höchstsätze der Immobilienmaklerverordnung berechtigt seien, zumal das Geschäftslokal besonders günstig gelegen sei, mehrere Interessenten vorhanden gewesen seien und die klagende Partei eine umfangreiche Tätigkeit entwickelt habe. Bei der Zahlung von 1,1 Mill S habe es sich um eine Mietrechtsablöse gehandelt, die dazu führt, daß der Mietzins geringer gehalten wird, weshalb auch dieser Betrag in die Provisionsberechnung einzubeziehen sei. Schließlich sei auch die Kostenentscheidung unrichtig.Als Verfahrensmangel rügt die klagende Partei, daß das Berufungsgericht ohne daß Beweise über die Angemessenheit der Provision aufgenommen worden wären, Paragraph 273, ZPO anwendete und die Provision nach freiem Ermessen ausmaß. Mit der Rechtsrüge wendet sie sich dagegen, daß vom Berufungsgericht eine Herabsetzung der Provision vorgenommen wurde. Aus dem Verhalten der beklagten Partei ergebe sich, daß die Höchstsätze der Immobilienmaklerverordnung stillschweigend vereinbart worden seien. Die beklagte Partei habe auf Grund der schon früher vorgenommenen Vermittlug eines anderen Geschäftslokals die Höhe der Provision gekannt. Auf Grund der lang andauernden Geschäftsverbindung zwischen den Parteien sei ein Hinweis auf die Höhe der Provision nicht bei jedem einzelnen Geschäft notwendig gewesen, die klagende Partei habe sich daher nicht standeswidrig verhalten. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Angemessenheitsprüfung sei völlig verfehlt. Sei über die Höhe der Provision nichts vereinbart, dann würden die in der Immobilienmaklerverordnung angeführten Sätze als vereinbart gelten. Der Makler habe Anspruch auf die übliche Provision, diese sei aber die höchstzulässige Provision. Überlegungen über den Konsumentenschutz seien nicht anzustellen, weil die beklagte Partei Kaufmann sei. Das Berufungsgericht habe seine Befugnisse überschritten, weil es die Angemessenheit von Amts wegen geprüft habe. Eine Angemessenheitsprüfung sei wegen des glückspielhaften Charakters überhaupt verfehlt. Die Angemessenheitsprüfung hätte überdies dazu führen müssen, daß die Höchstsätze der Immobilienmaklerverordnung berechtigt seien, zumal das Geschäftslokal besonders günstig gelegen sei, mehrere Interessenten vorhanden gewesen seien und die klagende Partei eine umfangreiche Tätigkeit entwickelt habe. Bei der Zahlung von 1,1 Mill S habe es sich um eine Mietrechtsablöse gehandelt, die dazu führt, daß der Mietzins geringer gehalten wird, weshalb auch dieser Betrag in die Provisionsberechnung einzubeziehen sei. Schließlich sei auch die Kostenentscheidung unrichtig.
Zu diesen Ausführungen ist folgendes zu erwägen:
Da das Berufungsgericht auf Grund einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge den Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen hat, überschritt es seine Befugnisse nicht, als es eine Überprüfung der Höhe des geltend gemachten Anspruches vornahm. Die Frage, ob sich die klagende Partei standeswidrig verhalten hat, weil sie der beklagten Partei die Höhe der Provision vor Annahme des Auftrages nicht bekanntgegeben hat, braucht nicht erörtert zu werden, weil ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Z 5 Immobilienmaklerverordnung nicht den Verlust des Provisionsanspruches zur Folge hat (SZ 56/15). Die Nichtbekanntgabe der Höhe der Provision kann auch nicht zu einer Kürzung des Provisionsanspruches führen. Mangels einer Vereinbarung hat der Realitätenvermittler Anspruch auf die am Ort seiner Niederlassung übliche Provision (HS 4522; SZ 48/122; 5 Ob 553/79; 7 Ob 599/80 ua). Die in der Immobilienmaklerverordnung angeführten Höchstbeträge dürfen jedoch auf keinen Fall überschritten werden. Nach § 14 Abs. 1 Immobilienmaklerverordnung ist die Provision bei Vermittlung von Bestandverträgen mit dem dreifachen monatlichen Bruttomietzins begrenzt. Eine Rechtsgrundlage, vom Mieter überdies einen Prozentsatz einer Ablöse zu verlangen, besteht nicht. Ob gegenüber dem Vermieter ein derartiger Anspruch besteht, ist hier nicht zu prüfen. Daher erfolgte die Abweisung eines Teilbetrages von S 66.000 samt Zinsen jedenfalls zu Recht.Da das Berufungsgericht auf Grund einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge den Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen hat, überschritt es seine Befugnisse nicht, als es eine Überprüfung der Höhe des geltend gemachten Anspruches vornahm. Die Frage, ob sich die klagende Partei standeswidrig verhalten hat, weil sie der beklagten Partei die Höhe der Provision vor Annahme des Auftrages nicht bekanntgegeben hat, braucht nicht erörtert zu werden, weil ein Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Immobilienmaklerverordnung nicht den Verlust des Provisionsanspruches zur Folge hat (SZ 56/15). Die Nichtbekanntgabe der Höhe der Provision kann auch nicht zu einer Kürzung des Provisionsanspruches führen. Mangels einer Vereinbarung hat der Realitätenvermittler Anspruch auf die am Ort seiner Niederlassung übliche Provision (HS 4522; SZ 48/122; 5 Ob 553/79; 7 Ob 599/80 ua). Die in der Immobilienmaklerverordnung angeführten Höchstbeträge dürfen jedoch auf keinen Fall überschritten werden. Nach Paragraph 14, Absatz eins, Immobilienmaklerverordnung ist die Provision bei Vermittlung von Bestandverträgen mit dem dreifachen monatlichen Bruttomietzins begrenzt. Eine Rechtsgrundlage, vom Mieter überdies einen Prozentsatz einer Ablöse zu verlangen, besteht nicht. Ob gegenüber dem Vermieter ein derartiger Anspruch besteht, ist hier nicht zu prüfen. Daher erfolgte die Abweisung eines Teilbetrages von S 66.000 samt Zinsen jedenfalls zu Recht.
Die Behauptung der klagenden Partei, im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, daß die höchstzulässige Provision stillschweigend vereinbart worden sei, findet im festgestellten Sachverhalt keine Deckung. Es wurde auch weder behauptet noch festgestellt, ob anläßlich der schon früher vorgenommenen Geschäftsraumvermittlung der klagenden Partei für die beklagte Partei eine Provisionsvereinbarung getroffen wurde und wie hoch die damals bezahlte Provision tatsächlich war. Die Frage, ob die klagende Partei Anspruch auf eine Provision des Dreifachen einer Bruttomonatsmiete hat, hängt davon ab, welche Provisionen am Sitz der klagenden Partei, also in Klagenfurt bei Vermittlung von Mietverträgen üblich sind. Daß mangels Vereinbarung die Höchstprovision üblich ist, wie dies in der Entscheidung MietSlg 32.595 ausgeführt wurde, kann nicht gesagt werden, zumal die Frage, was üblich ist, dem Tatsachenbereich zuzuzählen ist. Daß die höchstzulässige Provision üblich sei, ist ebensowenig eine offenkundige Tatsache im Sinne des § 269 ZPO wie daß es nicht möglich sein sollte, die übliche Provision festzustellen. Für eine Anwendung der Vorschrift des § 273 ZPO, die voraussetzt, daß ein Beweis über den streitigen Betrag gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen ist, besteht daher kein Raum. Zutreffend rügt die klagende Partei daher als Verfahrensmangel, daß das Berufungsgericht die Provision gemäß § 273 ZPO nach freiem richterlichem Ermessen festsetzte. Aus diesen Gründen mußten die Urteile der Vorinstanzen hinsichtlich eines Teilbetrages von S 102.960 s.A. aufgehoben werden. Erst wenn die in Klagenfurt bei Vermittlung von Bestandverträgen übliche Provision feststeht, kann darüber eine Entscheidung getroffen werden.Die Behauptung der klagenden Partei, im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, daß die höchstzulässige Provision stillschweigend vereinbart worden sei, findet im festgestellten Sachverhalt keine Deckung. Es wurde auch weder behauptet noch festgestellt, ob anläßlich der schon früher vorgenommenen Geschäftsraumvermittlung der klagenden Partei für die beklagte Partei eine Provisionsvereinbarung getroffen wurde und wie hoch die damals bezahlte Provision tatsächlich war. Die Frage, ob die klagende Partei Anspruch auf eine Provision des Dreifachen einer Bruttomonatsmiete hat, hängt davon ab, welche Provisionen am Sitz der klagenden Partei, also in Klagenfurt bei Vermittlung von Mietverträgen üblich sind. Daß mangels Vereinbarung die Höchstprovision üblich ist, wie dies in der Entscheidung MietSlg 32.595 ausgeführt wurde, kann nicht gesagt werden, zumal die Frage, was üblich ist, dem Tatsachenbereich zuzuzählen ist. Daß die höchstzulässige Provision üblich sei, ist ebensowenig eine offenkundige Tatsache im Sinne des Paragraph 269, ZPO wie daß es nicht möglich sein sollte, die übliche Provision festzustellen. Für eine Anwendung der Vorschrift des Paragraph 273, ZPO, die voraussetzt, daß ein Beweis über den streitigen Betrag gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen ist, besteht daher kein Raum. Zutreffend rügt die klagende Partei daher als Verfahrensmangel, daß das Berufungsgericht die Provision gemäß Paragraph 273, ZPO nach freiem richterlichem Ermessen festsetzte. Aus diesen Gründen mußten die Urteile der Vorinstanzen hinsichtlich eines Teilbetrages von S 102.960 s.A. aufgehoben werden. Erst wenn die in Klagenfurt bei Vermittlung von Bestandverträgen übliche Provision feststeht, kann darüber eine Entscheidung getroffen werden.
Auf die Revisionsausführungen zur Kostenentscheidung ist nicht einzugehen, weil eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Kostenpunkt nicht zulässig ist.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des die Revision der beklagten Partei betreffenden Verfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung hinsichtlich des die Revision der beklagten Partei betreffenden Verfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO, der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.