Der Kläger hatte für den Erstbeklagten, seinen am 19. 2. 1966 geborenen ehelichen Sohn, Unterhalt zu leisten. Die Unterhaltsbeträge wurden im Zuge einer Gehaltsexekution hereingebracht. Mit Beschluss vom 29. 4. 1982 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. 9. 1981 seiner Unterhaltsverpflichtung enthoben.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger vom Erstbeklagten und von der Zweitbeklagten (Mutter und gesetzliche Vertreterin des Erstbeklagten) zur ungeteilten Hand die Rückzahlung der in der Zeit vom 1. 9. 1981 bis 29. 4. 1982 bezogenen Unterhaltsbeträge in der Höhe von 16.500 S samt Zinsen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren hinsichtlich des Erstbeklagten ab, gab der gegen die Zweitbeklagte gerichteten Klage aber statt.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass gegenüber dem Erstbeklagten im Sinne des Klagebegehrens entschieden und die Klage hinsichtlich der Zweitbeklagten abgewiesen wurde.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird vom Kläger und dem Erstbeklagten mit Revision bekämpft.
Da der Kläger sowohl vom Erstbeklagten als auch von der Zweitbeklagten die Rückzahlung der Unterhaltsbeträge fordert, besteht zwischen den Interessen der beiden Beklagten eine Kollision. Falls der Kläger aufgrund seiner Revision eine Klagsstattgebung gegenüber der Zweitbeklagten erreichen würde, müsste diese Beklagte objektiv betrachtet ein Interesse daran haben, dass auch die Haftung des Erstbeklagten aufrecht bleibt. Wegen dieser objektiv bestehenden Interessenkollision ist die Mutter im Verfahren über die Rückzahlung der Unterhaltsbeträge von der Vertretung des Minderjährigen ausgeschlossen. Aus diesem Grund hätte für den Erstbeklagten zur Vertretung in diesem Verfahren ein Kollisionskurator gemäß § 271 ABGB bestellt werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, leidet das bisherige Verfahren an einer Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 5 ZPO.Da der Kläger sowohl vom Erstbeklagten als auch von der Zweitbeklagten die Rückzahlung der Unterhaltsbeträge fordert, besteht zwischen den Interessen der beiden Beklagten eine Kollision. Falls der Kläger aufgrund seiner Revision eine Klagsstattgebung gegenüber der Zweitbeklagten erreichen würde, müsste diese Beklagte objektiv betrachtet ein Interesse daran haben, dass auch die Haftung des Erstbeklagten aufrecht bleibt. Wegen dieser objektiv bestehenden Interessenkollision ist die Mutter im Verfahren über die Rückzahlung der Unterhaltsbeträge von der Vertretung des Minderjährigen ausgeschlossen. Aus diesem Grund hätte für den Erstbeklagten zur Vertretung in diesem Verfahren ein Kollisionskurator gemäß Paragraph 271, ABGB bestellt werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, leidet das bisherige Verfahren an einer Nichtigkeit iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO.
Gemäß § 6 Abs 2 ZPO ist jedoch zunächst zu versuchen, durch Bestellung eines Kollisionskurators eine Sanierung des Mangels der gesetzlichen Vertretung zu erreichen. Für eine allfällige Sanierung der bisherigen Prozessführung war gemäß den §§ 6 Abs 2, 125 Abs 3 ZPO eine angemessene Frist bis 15. 1. 1985 zu bestimmen.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ZPO ist jedoch zunächst zu versuchen, durch Bestellung eines Kollisionskurators eine Sanierung des Mangels der gesetzlichen Vertretung zu erreichen. Für eine allfällige Sanierung der bisherigen Prozessführung war gemäß den Paragraphen 6, Absatz 2, 125, Absatz 3, ZPO eine angemessene Frist bis 15. 1. 1985 zu bestimmen.