Rechtssatz RS0049062
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049062
Geschäftszahl
6Ob707/78; 6Ob792/81; 2Ob631/84; 4Ob557/90
Entscheidungsdatum
20.11.1990
Rechtssatz
Bestellung eines Kollisionskurators nicht nur, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes zugleich dessen Prozeßgegner ist, sondern auch dann, wenn zwar Prozeßgegner des Kindes der Elternteil (bzw eine als Elternteil geltende Person) ist, dem die gesetzliche Vertretung nicht zukommt, aber dennoch zwischen dem minderjährigen Kind und seinem gesetzlichen Vertreter in bezug auf diesen Rechtsstreit eine Interessenkollision nicht auszuschließen ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 707/78
Entscheidungstext OGH 07.09.1978 6 Ob 707/78
- 6 Ob 792/81
Entscheidungstext OGH 04.11.1981 6 Ob 792/81
Auch; Beisatz: Durch die beabsichtigte Vergleichsregelung sollen nicht nur die Schadenersatzansprüche des Kindes endgültig abgefunden werden, gleichzeitig soll auch die Mutter des Kindes von Rückersatzpflichten, die bereits in Form eines Feststellungsbegehrens streitverfangen sind, befreit werden. Aus diesem Grund ist nicht bloß sie selbst als Rechtsgeschäftspartnerin der mehrseitigen Regelung von der Vertretung ihres Kindes ausgeschlossen sondern als ihr Ehemann auch der Vater des Kindes. (T1)
- 2 Ob 631/84
Entscheidungstext OGH 09.10.1984 2 Ob 631/84
Auch
- 4 Ob 557/90
Entscheidungstext OGH 20.11.1990 4 Ob 557/90
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei Anfechtungsklage nach den §§ 2, 3 AnfO eines Dritten keine Interessenkollision. (T2) Veröff: ÖA 1991,106
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049062
Dokumentnummer
JJR_19780907_OGH0002_0060OB00707_7800000_002