Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage, unter welchen Voraussetzungen für Minderjährige, die gemeinsam mit ihrem gesetzlichen Vertreter geklagt werden, ein Kollisionskurator zu bestellen ist, - soweit überblickbar - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; er ist auch berechtigt. Nach § 271 ABGB muß das Gericht in Geschäften, die "zwischen Eltern und einem minderjährigen Kind angegangen" werden, für den Minderjährigen einen besonderen Kurator ernennen. Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ist der Begriff "Geschäfte" hier weit auszulegen; er umfaßt über seinen eigentlichen Anwendungsbereich - also Geschäfte, deren Partner der gesetzliche Vertreter und der Pflegebefohlene sind, - hinaus auch andere Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen sowie insbesondere das Führen eines Rechtsstreites (JBl 1957, 358; RZ 1966, 163; SZ 53/136 ua; Schellander, Die Kollisionskuratel aus Anlaß eines behördlichen Verfahrens, JBl 1957, 343 ff [343]; Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht 33 f; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu §§ 271, 272). Ein Kurator nach § 271 ABGB istDer Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage, unter welchen Voraussetzungen für Minderjährige, die gemeinsam mit ihrem gesetzlichen Vertreter geklagt werden, ein Kollisionskurator zu bestellen ist, - soweit überblickbar - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; er ist auch berechtigt. Nach Paragraph 271, ABGB muß das Gericht in Geschäften, die "zwischen Eltern und einem minderjährigen Kind angegangen" werden, für den Minderjährigen einen besonderen Kurator ernennen. Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ist der Begriff "Geschäfte" hier weit auszulegen; er umfaßt über seinen eigentlichen Anwendungsbereich - also Geschäfte, deren Partner der gesetzliche Vertreter und der Pflegebefohlene sind, - hinaus auch andere Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen sowie insbesondere das Führen eines Rechtsstreites (JBl 1957, 358; RZ 1966, 163; SZ 53/136 ua; Schellander, Die Kollisionskuratel aus Anlaß eines behördlichen Verfahrens, JBl 1957, 343 ff [343]; Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht 33 f; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraphen 271, 272,). Ein Kurator nach Paragraph 271, ABGB ist
allerdings - wenngleich das im Gesetz nicht ausdrücklich gesagt wird - nur im Fall einer Kollision, also eines Widerstreites zwischen den Interessen des Pflegebefohlenen und seines gesetzlichen Vertreters, zu bestellen (Wentzel-Piegler in Klang2 II/2, 500; Pichler aaO Rz 2; Knell aaO 34 f). Ist kein Interessengegensatz zu befürchten, dann ist kein Kollisionskurator zu bestellen (JBl 1957, 358; RZ 1966, 163; EvBl 1966/152; SZ 53/136; SZ 55/24 ua). Ehrenzweig, System2 II/2, 341, nimmt einen Interwiderstreit immer dann an, wenn der gesetzliche Vertreter an dem Geschäft oder dem Ergebnis des Rechtsstreites auch nur mittelbar beteiligt ist oder in so nahen Beziehungen zu einer beteiligten Person steht, daß seine Unbefangenheit zweifelhaft sein kann. Die Rechtsprechung fordert das Vorliegen eines objektiven Tatbestandes, bei dem die Interessen auch eines pflichtbewußten gesetzlichen Vertreters den Interessen des von ihm Vertretenen zuwiderlaufen können (EFSlg. 31.427 mwN; SZ 53/136). Die Notwendigkeit, einen Kollisionskurator zu bestellen, wurde demnach nicht nur für den Fall bejaht, daß der gesetzliche Vertreter zugleich Prozeßgegner des Minderjährigen ist, sondern auch dann, wenn zwischen dem Minderjährigen und seinem gesetzlichen Vertreter eine Interessenkollision in bezug auf den Rechtsstreit möglich ist (EFSlg. 31.427).
Den Rechtsmittelwerbern ist darin zuzustimmen, daß hier nach der Aktenlage die Gefahr eines Interessenwiderspruches zwischen ihnen und ihren Kindern nicht zu sehen ist. Im Prozeß 14 Cg 332/89 des Kreisgerichtes Krems an der Donau ist es das Anliegen aller fünf Beklagten - also der drei Minderjährigen und ihrer Eltern - , die Abweisung des Klagebegehrens zu erwirken. Ist der Anfechtung des Schenkungsvertrages kein Erfolg beschieden, dann kann die Klage nur zur Gänze abgewiesen werden, kommt doch dann eine Exekution auf die Liegenschaft - wie auch immer der Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes und das "Fruchtnießungsrecht" zu beurteilen wäre - nicht in Frage, weil ja die Klägerin keinen Exekutionstitel gegen die Minderjährigen - die Liegenschaftseigentümer - hat. Wird aber der Schenkungsvertrag zwischen Frieda S*** und ihren Enkeln erfolgreich angefochten, dann können sich die Eltern der Minderjährigen gegenüber der Klägerin nicht auf Rechte berufen, die ihnen die Minderjährigen als Liegenschaftseigentümer eingeräumt haben. Auch das bloß obligatorische Bewirtschaftungsrecht der Mutter Ernestine S*** - der Fünftbeklagten - ist kein Recht, das eine Exekution unzulässig machen (§ 37 EO) könnte; selbst wenn es sich als anfechtungsfest erweisen sollte, würde es doch nicht, wie ein dingliches Fruchtgenußrecht zu einer teilweisen - nämlich die Zwangsverwaltung ermöglichenden (Heller-Berger-Stix 456) - Klagestattgebung führen. Da sohin keine Gefahr eines Interessengegensatzes infolge unterschiedlichen Prozeßergebnisses oder auch nur einer Befangenheit der Eltern (vgl. LGZ Wien in EFSlg. 51.373) zu erkennen ist, sind die Eltern berechtigt, ihre Kinder im Prozeß zu vertreten; es bedarf daher derzeit keiner Bestellung eines Kollisionskurators. Dem Revisionsrekurs war daher dahin Folge zu geben, daß die Beschlüsse der Vorinstanzen, soweit sie die Bestellung eines Kollisionskurators und nähere Anordnungen dazu betreffen, ersatzlos aufgehoben werden.Den Rechtsmittelwerbern ist darin zuzustimmen, daß hier nach der Aktenlage die Gefahr eines Interessenwiderspruches zwischen ihnen und ihren Kindern nicht zu sehen ist. Im Prozeß 14 Cg 332/89 des Kreisgerichtes Krems an der Donau ist es das Anliegen aller fünf Beklagten - also der drei Minderjährigen und ihrer Eltern - , die Abweisung des Klagebegehrens zu erwirken. Ist der Anfechtung des Schenkungsvertrages kein Erfolg beschieden, dann kann die Klage nur zur Gänze abgewiesen werden, kommt doch dann eine Exekution auf die Liegenschaft - wie auch immer der Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes und das "Fruchtnießungsrecht" zu beurteilen wäre - nicht in Frage, weil ja die Klägerin keinen Exekutionstitel gegen die Minderjährigen - die Liegenschaftseigentümer - hat. Wird aber der Schenkungsvertrag zwischen Frieda S*** und ihren Enkeln erfolgreich angefochten, dann können sich die Eltern der Minderjährigen gegenüber der Klägerin nicht auf Rechte berufen, die ihnen die Minderjährigen als Liegenschaftseigentümer eingeräumt haben. Auch das bloß obligatorische Bewirtschaftungsrecht der Mutter Ernestine S*** - der Fünftbeklagten - ist kein Recht, das eine Exekution unzulässig machen (Paragraph 37, EO) könnte; selbst wenn es sich als anfechtungsfest erweisen sollte, würde es doch nicht, wie ein dingliches Fruchtgenußrecht zu einer teilweisen - nämlich die Zwangsverwaltung ermöglichenden (Heller-Berger-Stix 456) - Klagestattgebung führen. Da sohin keine Gefahr eines Interessengegensatzes infolge unterschiedlichen Prozeßergebnisses oder auch nur einer Befangenheit der Eltern vergleiche LGZ Wien in EFSlg. 51.373) zu erkennen ist, sind die Eltern berechtigt, ihre Kinder im Prozeß zu vertreten; es bedarf daher derzeit keiner Bestellung eines Kollisionskurators. Dem Revisionsrekurs war daher dahin Folge zu geben, daß die Beschlüsse der Vorinstanzen, soweit sie die Bestellung eines Kollisionskurators und nähere Anordnungen dazu betreffen, ersatzlos aufgehoben werden.