Die Rekurse sind berechtigt.
Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß auf den vorliegenden Fall die Rechtsvorschriften über den Handelskauf Anwendung finden. Demgemäß trifft den Käufer in der Regel die Verpflichtung, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen (§ 377 Abs.1 HGB). Unterläßt er dies, gilt die Ware als genehmigt (§ 377 Abs.2 und 3 HGB). Die gesetzliche Fiktion der Genehmigung tritt ohne Rücksicht auf den Parteiwillen in Kraft und bedeutet nicht nur den Verlust von Gewährleistungsansprüchen, sondern aller aus dem Mangel der Ware abgeleiteter Rechte (HS 10.854 = JBl. 1979, 34 = SZ 50/93). Das gilt auch für das Recht auf Irrtumsanfechtung (HS 10.857) und für Schadenersatzansprüche, die sich auf die Verletzung des Vertrages und die Beschaffenheit der Ware gründen (SZ 50/93; 8 Ob 524/81; 3 Ob 535/90 uva). Der Ansicht von Elisabeth Bydlinski (Mängelrüge und Schadenersatz, RdW 1989, 152 ff), wonach es vertretbar sei, Schadenersatzansprüche der Rügeobliegenheit des § 377 HGB nicht zu unterwerfen, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Die ratio der §§ 377, 378 HGB liegt zum Teil im Schutz der Dispositionssicherheit des kaufmännischen Verkäufers; hiezu kommt das Argument der Beweisnot: "Der Verkäufer soll angesichts der Beweisnot, in die er mit zunehmendem Zeitablauf zu geraten droht, in die Lage versetzt werden, möglichst bald den Beanstandungen durch den Käufer nachzugehen, gegebenenfalls Beweise sicherzustellen." (Kramer in Straube, HGB, §§ 377, 378, Rz 2 mwN). Gerade der vorliegende Fall zeigt die Sinnhaftigkeit der Obliegenheit zur sofortigen Untersuchung und Rüge der Mängel. Wäre der von der Beklagten gelieferte Stoff sofort untersucht worden und hätten sich dabei Mängel herausgestellt, so wäre vermutlich die weitere Verarbeitung unterblieben. Es hätten die aufgetretenen Beweisschwierigkeiten verhindert werden können, der Schaden wäre wesentlich geringer gewesen.Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß auf den vorliegenden Fall die Rechtsvorschriften über den Handelskauf Anwendung finden. Demgemäß trifft den Käufer in der Regel die Verpflichtung, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen (Paragraph 377, Absatz eins, HGB). Unterläßt er dies, gilt die Ware als genehmigt (Paragraph 377, Absatz 2 und 3 HGB). Die gesetzliche Fiktion der Genehmigung tritt ohne Rücksicht auf den Parteiwillen in Kraft und bedeutet nicht nur den Verlust von Gewährleistungsansprüchen, sondern aller aus dem Mangel der Ware abgeleiteter Rechte (HS 10.854 = JBl. 1979, 34 = SZ 50/93). Das gilt auch für das Recht auf Irrtumsanfechtung (HS 10.857) und für Schadenersatzansprüche, die sich auf die Verletzung des Vertrages und die Beschaffenheit der Ware gründen (SZ 50/93; 8 Ob 524/81; 3 Ob 535/90 uva). Der Ansicht von Elisabeth Bydlinski (Mängelrüge und Schadenersatz, RdW 1989, 152 ff), wonach es vertretbar sei, Schadenersatzansprüche der Rügeobliegenheit des Paragraph 377, HGB nicht zu unterwerfen, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Die ratio der Paragraphen 377, 378, HGB liegt zum Teil im Schutz der Dispositionssicherheit des kaufmännischen Verkäufers; hiezu kommt das Argument der Beweisnot: "Der Verkäufer soll angesichts der Beweisnot, in die er mit zunehmendem Zeitablauf zu geraten droht, in die Lage versetzt werden, möglichst bald den Beanstandungen durch den Käufer nachzugehen, gegebenenfalls Beweise sicherzustellen." (Kramer in Straube, HGB, Paragraphen 377, 378,, Rz 2 mwN). Gerade der vorliegende Fall zeigt die Sinnhaftigkeit der Obliegenheit zur sofortigen Untersuchung und Rüge der Mängel. Wäre der von der Beklagten gelieferte Stoff sofort untersucht worden und hätten sich dabei Mängel herausgestellt, so wäre vermutlich die weitere Verarbeitung unterblieben. Es hätten die aufgetretenen Beweisschwierigkeiten verhindert werden können, der Schaden wäre wesentlich geringer gewesen.
Behauptungen dahingehend, daß die Beklagte einen Mangel arglistig verschwiegen hätte, hat die Klägerin nicht aufgestellt, auch der festgestellte Sachverhalt bietet dafür keinerlei Anhaltspunkte; nach den Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen, daß der Beklagten selbst allfällige Mängel nicht bekannt waren.
Auch das Vorliegen eines echten Garantievertrages, der die Klägerin von der Rügepflicht befreien und eine selbständige Verpflichtung begründen würde (siehe hiezu SZ 53/164), wurde nicht behauptet. Es liegt aber auch kein unechter Garantievertrag ("Garantiezusage") vor, da die dispositiven Normen des Gewährleistungsrechtes durch die Parteien nicht modifiziert wurden (siehe Koziol-Welser8 I 252; Reischauer in Rummel2 Rz 5 zu §§ 922, 923; Schwimann/Binder, ABGB, IV/1, Rz 20 zu §§ 922, 923). Vielmehr stellt die Vereinbarung, der zu liefernde Stoff müsse die Eigenschaft "B 1-flammhemmend" aufweisen, nichts anderes als die Festlegung einer bestimmten Eigenschaft dar (Reischauer, aaO). Ohne eine derartige Vereinbarung würde das Fehlen dieser Eigenschaft - wenn sie nicht im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzt wird (§ 922 ABGB) - keinen Mangel bedeuten.Auch das Vorliegen eines echten Garantievertrages, der die Klägerin von der Rügepflicht befreien und eine selbständige Verpflichtung begründen würde (siehe hiezu SZ 53/164), wurde nicht behauptet. Es liegt aber auch kein unechter Garantievertrag ("Garantiezusage") vor, da die dispositiven Normen des Gewährleistungsrechtes durch die Parteien nicht modifiziert wurden (siehe Koziol-Welser8 römisch eins 252; Reischauer in Rummel2 Rz 5 zu Paragraphen 922, 923,; Schwimann/Binder, ABGB, IV/1, Rz 20 zu Paragraphen 922, 923,). Vielmehr stellt die Vereinbarung, der zu liefernde Stoff müsse die Eigenschaft "B 1-flammhemmend" aufweisen, nichts anderes als die Festlegung einer bestimmten Eigenschaft dar (Reischauer, aaO). Ohne eine derartige Vereinbarung würde das Fehlen dieser Eigenschaft - wenn sie nicht im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzt wird (Paragraph 922, ABGB) - keinen Mangel bedeuten.
Die Rüge hat unverzüglich nach Ablieferung der Ware zu erfolgen. Die Ablieferung ist bewirkt, wenn sie an den Käufer oder an eine von ihm bezeichnete Empfangsstelle erfolgt (Brüggemann in Großk4, Rz 32 zu § 377 HGB). Die Rügepflicht entfällt nicht allein dadurch, daß eine bestimmte Eigenschaft der Sache im Vertrag zugesichert war (SZ 50/93; HS 10.857; SZ 53/164 = HS 10.868; 8 Ob 579/86). Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, bei Zusicherung bestimmter Eigenschaften sei deren Fehlen, wenn der Mangel nicht offensichtlich sei, wie ein versteckter Mangel zu behandeln und der Käufer sei von der Untersuchungspflicht befreit, ist nicht zutreffend. Diese Ansicht würde bei einfachen Qualitätsversprechen die sofortige Untersuchungs- und Rügepflicht geradezu obsolet machen. Die gebotene Untersuchung ist ja das steuernde Element der Rügeobliegenheit. Die Unterscheidung zwischen offenen Mängeln, die unverzüglich nach einer möglich gewesenen, aber verabsäumten Untersuchung hätten gerügt werden müssen, und verdeckten Mängeln, die erst später, nach Offenbarwerden, gerügt zu werden brauchen, bestimmt sich danach, was eine alsbaldige Untersuchung, wäre sie ordnungsgemäß durchgeführt worden, hätte ergeben können (Brüggemann, aaO, Rz 73). Der Käufer wird in seinem Vertrauen auf die Zusage des Verkäufers durch die Bestimmung des § 377 Abs.5 HGB geschützt, wonach sich der Verkäufer bei Arglist auf die Unterlassung der sofortigen Rüge nicht berufen kann. Die Ausführungen von Kramer in Straube, HGB, Rz 10 zu §§ 377, 378, auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, sind widersprüchlich. Während nämlich zunächst ausgeführt wird, daß der Käufer durch eine "unechte Garantiezusage" von seiner Obliegenheit zur unverzüglichen Untersuchung und Mängelanzeige nicht dispensiert werde, wird in der Folge die Ansicht vertreten, daß bei Zusicherung bestimmter Eigenschaften des Kaufgegenstandes deren Fehlen wie ein versteckter Mangel behandelt werden sollte und damit der Käufer von der Untersuchungsobliegenheit befreit werde. Jedenfalls läßt sich diesen Ausführungen keine stichhaltige Begründung dafür entnehmen, weshalb bei Vereinbarung bestimmter Eigenschaften die sofortige Untersuchungs- und Rügepflicht nicht Platz greife. Die Entscheidungen, in denen ausgesprochen wurde, der Käufer könne sich auf die Zusage bestimmter Eigenschaften verlassen und werde von seiner Prüfungspflicht für nicht bekannte oder nicht in die Augen fallende Mängel befreit (siehe JBl. 1981, 203 mit Kritik von Wilhelm), betrafen nicht Fälle eines beiderseitigen Handelskaufes; es bestand vielmehr in diesen Fällen überhaupt keine Prüfungspflicht.Die Rüge hat unverzüglich nach Ablieferung der Ware zu erfolgen. Die Ablieferung ist bewirkt, wenn sie an den Käufer oder an eine von ihm bezeichnete Empfangsstelle erfolgt (Brüggemann in Großk4, Rz 32 zu Paragraph 377, HGB). Die Rügepflicht entfällt nicht allein dadurch, daß eine bestimmte Eigenschaft der Sache im Vertrag zugesichert war (SZ 50/93; HS 10.857; SZ 53/164 = HS 10.868; 8 Ob 579/86). Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, bei Zusicherung bestimmter Eigenschaften sei deren Fehlen, wenn der Mangel nicht offensichtlich sei, wie ein versteckter Mangel zu behandeln und der Käufer sei von der Untersuchungspflicht befreit, ist nicht zutreffend. Diese Ansicht würde bei einfachen Qualitätsversprechen die sofortige Untersuchungs- und Rügepflicht geradezu obsolet machen. Die gebotene Untersuchung ist ja das steuernde Element der Rügeobliegenheit. Die Unterscheidung zwischen offenen Mängeln, die unverzüglich nach einer möglich gewesenen, aber verabsäumten Untersuchung hätten gerügt werden müssen, und verdeckten Mängeln, die erst später, nach Offenbarwerden, gerügt zu werden brauchen, bestimmt sich danach, was eine alsbaldige Untersuchung, wäre sie ordnungsgemäß durchgeführt worden, hätte ergeben können (Brüggemann, aaO, Rz 73). Der Käufer wird in seinem Vertrauen auf die Zusage des Verkäufers durch die Bestimmung des Paragraph 377, Absatz 5, HGB geschützt, wonach sich der Verkäufer bei Arglist auf die Unterlassung der sofortigen Rüge nicht berufen kann. Die Ausführungen von Kramer in Straube, HGB, Rz 10 zu Paragraphen 377, 378,, auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, sind widersprüchlich. Während nämlich zunächst ausgeführt wird, daß der Käufer durch eine "unechte Garantiezusage" von seiner Obliegenheit zur unverzüglichen Untersuchung und Mängelanzeige nicht dispensiert werde, wird in der Folge die Ansicht vertreten, daß bei Zusicherung bestimmter Eigenschaften des Kaufgegenstandes deren Fehlen wie ein versteckter Mangel behandelt werden sollte und damit der Käufer von der Untersuchungsobliegenheit befreit werde. Jedenfalls läßt sich diesen Ausführungen keine stichhaltige Begründung dafür entnehmen, weshalb bei Vereinbarung bestimmter Eigenschaften die sofortige Untersuchungs- und Rügepflicht nicht Platz greife. Die Entscheidungen, in denen ausgesprochen wurde, der Käufer könne sich auf die Zusage bestimmter Eigenschaften verlassen und werde von seiner Prüfungspflicht für nicht bekannte oder nicht in die Augen fallende Mängel befreit (siehe JBl. 1981, 203 mit Kritik von Wilhelm), betrafen nicht Fälle eines beiderseitigen Handelskaufes; es bestand vielmehr in diesen Fällen überhaupt keine Prüfungspflicht.
Im vorliegenden Fall ist eine sofortige Untersuchung nach Ablieferung (23.3.1987) unterblieben, gerügt wurde erst im Oktober 1987, seitens der Beklagten wurde auch die Einrede der verspäteten Mängelrüge erhoben. Hat sich der Verkäufer aber darauf berufen, daß verspätet gerügt wurde, so hat der Käufer darzutun und zu beweisen, daß sich der Mangel bei der ursprünglichen Untersuchung nicht gezeigt hatte, auch nicht zeigen konnte, und, wenn eine Untersuchung nicht stattgefunden hat, selbst dann nicht hätte zeigen können (Brüggemann, aaO, Rz 206; HS 10.857). Derartige Behauptungen hat die Klägerin aber nicht aufgestellt. Sie hat lediglich vorgebracht, daß nach Vorliegen des vom Bürgermeister eingeholten Gutachtens gerügt worden sei (AS 17). Das Vorbringen im Beweisanbot ON 10 wurde in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, es ist daher nicht rechtswirksam geworden (JBl 1989, 516). Die Klägerin kann daher keine Ansprüche auf Ersatz der aus der Mangelhaftigkeit der Ware entstandenen Schäden mehr geltend machen.
Die Rechtssache erweist sich daher, ohne daß auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob der Zulieferer des Verkäufers dem Käufer gegenüber als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 1313 a ABGB anzusehen ist, als spruchreif im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens. Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht ausgeführt, daß aus der Verletzung von Aufklärungspflichten im vorliegenden Fall die Klägerin keine Schadenersatzansprüche ableiten kann (siehe S.16 der Ausfertigung des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes). Es war daher in Stattgebung der Rekurse der Beklagten und deren Nebenintervenientin der angefochtene Beschluß aufzuheben und durch Urteil in der Sache selbst im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes zu entscheiden (§ 519 Abs.2 letzter Satz ZPO).Die Rechtssache erweist sich daher, ohne daß auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob der Zulieferer des Verkäufers dem Käufer gegenüber als Erfüllungsgehilfe im Sinne des Paragraph 1313, a ABGB anzusehen ist, als spruchreif im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens. Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht ausgeführt, daß aus der Verletzung von Aufklärungspflichten im vorliegenden Fall die Klägerin keine Schadenersatzansprüche ableiten kann (siehe S.16 der Ausfertigung des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes). Es war daher in Stattgebung der Rekurse der Beklagten und deren Nebenintervenientin der angefochtene Beschluß aufzuheben und durch Urteil in der Sache selbst im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes zu entscheiden (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die nachträglich verzeichnete Pauschalgebühr (ON 21) konnte gemäß § 54 Abs.1 ZPO jedoch nicht zugesprochen werden.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die nachträglich verzeichnete Pauschalgebühr (ON 21) konnte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ZPO jedoch nicht zugesprochen werden.