Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Die Antragstellerin vertritt in ihrem Rechtsmittel den Standpunkt, daß das Scheidungsurteil erst mit dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist in formelle Rechtskraft erwachsen sei, dies sei - unter Einrechnung der weihnachtlichen Gerichtsferien - der 22. Jänner 1988 gewesen. Da der 22. Jänner 1989 ein Sonntag war, sei der am Montag, den 23. Jänner 1989 eingebrachte Aufteilungsantrag innerhalb der Einjahresfrist des § 95 EheG gestellt worden. Diese Argumentation ist im Ergebnis richtig:Die Antragstellerin vertritt in ihrem Rechtsmittel den Standpunkt, daß das Scheidungsurteil erst mit dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist in formelle Rechtskraft erwachsen sei, dies sei - unter Einrechnung der weihnachtlichen Gerichtsferien - der 22. Jänner 1988 gewesen. Da der 22. Jänner 1989 ein Sonntag war, sei der am Montag, den 23. Jänner 1989 eingebrachte Aufteilungsantrag innerhalb der Einjahresfrist des Paragraph 95, EheG gestellt worden. Diese Argumentation ist im Ergebnis richtig:
Gemäß § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung .... gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist läuft ab formeller Rechtskraft (EFSlg 41.443; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 95 EheG). Wird die Ehe durch Teilurteil aufgelöst und nur die Verschuldensfrage dem Endurteil vorbehalten, so wird die Frist für den Aufteilungsantrag schon mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Teilurteils in Lauf gesetzt (SZ 55/26; 8 Ob 702/86; 1 Ob 542/90 uza). Der Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft kann jedoch für jede Partei verschieden sein (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1494). Es kommt daher nicht allein darauf an, ob das Teilurteil über die Scheidung der Ehe nur vom Kläger und Antragsgegner und nur im Verschuldensausspruch bekämpft wurde; vielmehr ist auch die prozessuale Situation der Beklagten und Antragstellerin in die Erwägungen über die Einhaltung der ab der formellen Rechtskraft laufenden Einjahresfrist des § 95 EheG einzubeziehen. Es wäre ihr bis zum Ablauf ihrer Rechtsmittelfrist freigestanden, einerseits ihre Widerklage zurückzuziehen und andererseits den Scheidungsausspruch zu bekämpfenGemäß Paragraph 95, EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung .... gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist läuft ab formeller Rechtskraft (EFSlg 41.443; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 95, EheG). Wird die Ehe durch Teilurteil aufgelöst und nur die Verschuldensfrage dem Endurteil vorbehalten, so wird die Frist für den Aufteilungsantrag schon mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Teilurteils in Lauf gesetzt (SZ 55/26; 8 Ob 702/86; 1 Ob 542/90 uza). Der Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft kann jedoch für jede Partei verschieden sein (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1494). Es kommt daher nicht allein darauf an, ob das Teilurteil über die Scheidung der Ehe nur vom Kläger und Antragsgegner und nur im Verschuldensausspruch bekämpft wurde; vielmehr ist auch die prozessuale Situation der Beklagten und Antragstellerin in die Erwägungen über die Einhaltung der ab der formellen Rechtskraft laufenden Einjahresfrist des Paragraph 95, EheG einzubeziehen. Es wäre ihr bis zum Ablauf ihrer Rechtsmittelfrist freigestanden, einerseits ihre Widerklage zurückzuziehen und andererseits den Scheidungsausspruch zu bekämpfen
(Fasching IV 18; Rosenberg-Schwab14, 1078 f; Fasching aaO Rz 2366). Da die Zustellung des Scheidungsurteiles nach den Feststellungen des Rekursgerichtes am 11. Dezember 1987 erfolgte, lief die Rechtsmittelfrist für die Beklagte und Antragstellerin erst am 22. Jänner 1988 ab. Innerhalb dieser Periode mußte es ihr freigestellt bleiben, zu entscheiden, ob sie sich unter den gegebenen, nur von ihr zu beurteilenden Umständen mit der Scheidung der Ehe aus gleichteiligem Verschulden abfinden oder ob sie unter Ausnützung aller ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mittel die Scheidung selbst (siehe obige Ausführungen und Fasching aaO Rz 2366) oder den Verschuldensausspruch bekämpfen sollte.(Fasching römisch vier 18; Rosenberg-Schwab14, 1078 f; Fasching aaO Rz 2366). Da die Zustellung des Scheidungsurteiles nach den Feststellungen des Rekursgerichtes am 11. Dezember 1987 erfolgte, lief die Rechtsmittelfrist für die Beklagte und Antragstellerin erst am 22. Jänner 1988 ab. Innerhalb dieser Periode mußte es ihr freigestellt bleiben, zu entscheiden, ob sie sich unter den gegebenen, nur von ihr zu beurteilenden Umständen mit der Scheidung der Ehe aus gleichteiligem Verschulden abfinden oder ob sie unter Ausnützung aller ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mittel die Scheidung selbst (siehe obige Ausführungen und Fasching aaO Rz 2366) oder den Verschuldensausspruch bekämpfen sollte.
Die Einjahresfrist des § 95 EheG ist eine Präklusivfrist (SZ 54/166; EFSlg 41.442; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 95 EheG); sie ist nach §§ 902, 903 ABGB zu berechnen (Pichler in Rummel, aaO Rz 2). Danach fällt das Ende einer nach Jahren bestimmten Frist auf denjenigen Tag, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tag des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt. Der Endtermin wäre im vorliegenden Fall der 22. Jänner 1989 gewesen. Da dieser Tag jedoch ein Sonntag war, lief die einjährige Frist des § 95 EheG in analoger Anwendung des § 903 dritter Satz ABGB erst am nachfolgenden Werktag, demnach am 23. Jänner 1989, ab. Der an diesem Tag eingebrachte Aufteilungsantrag war daher im Gegensatz zur Auffassung des Rekursgerichtes nicht verspätet.Die Einjahresfrist des Paragraph 95, EheG ist eine Präklusivfrist (SZ 54/166; EFSlg 41.442; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 95, EheG); sie ist nach Paragraphen 902, 903, ABGB zu berechnen (Pichler in Rummel, aaO Rz 2). Danach fällt das Ende einer nach Jahren bestimmten Frist auf denjenigen Tag, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tag des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt. Der Endtermin wäre im vorliegenden Fall der 22. Jänner 1989 gewesen. Da dieser Tag jedoch ein Sonntag war, lief die einjährige Frist des Paragraph 95, EheG in analoger Anwendung des Paragraph 903, dritter Satz ABGB erst am nachfolgenden Werktag, demnach am 23. Jänner 1989, ab. Der an diesem Tag eingebrachte Aufteilungsantrag war daher im Gegensatz zur Auffassung des Rekursgerichtes nicht verspätet.
Die dargelegten Erwägungen haben zur Folge, daß dem Revisionsrekurs stattzugeben, die Entscheidung des Rekursgerichtes aufzuheben und die Aufteilungssache wieder an das Gericht zweiter Instanz zur neuerlichen Entscheidung über den Rekurs des Antragsgegners zurückzuverweisen war.
Der Kostenausspruch beruht auf § 234 AußStrG.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 234, AußStrG.