Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 638/50×

Entscheidung 2 Ob 638/50

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob638/50

Entscheidungsdatum

03.10.1950

Kopf

SZ 23/278

Spruch

Hat das Rekursgericht über einen Rekurs gegen einen Beschluß, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet, entschieden, so ist dagegen der Revisionsrekurs zulässig.

Entscheidung vom 3. Oktober 1950, 2 Ob 638/50.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Kitzbühel; römisch zwei. Instanz: Landesgericht Innsbruck.

Text

Das Erstgericht verwarf den Antrag der klagenden Partei auf Ablehnung des Sachverständigen H.

Das Rekursgericht gab der Ablehnung statt.

Der Oberste Gerichtshof änderte den Beschluß des Rekursgerichtes dahin ab, daß der Rekurs der klagenden Partei gegen den erstgerichtlichen Beschluß zurückgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus Paragraph 528, ZPO., da eine den erstrichterlichen Beschluß abändernde Entscheidung des gleichen Gerichtes der zweiten Instanz vorliegt und der Revisionsrekurs nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Der Revisionsrekurs findet seine Berechtigung in der Bestimmung des Paragraph 366, Absatz eins, ZPO., wonach gegen den Beschluß, durch welchen die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet. Die klagende Partei kann ihre Beschwerde gegen einen solchen Beschluß nur mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen (Paragraph 515, ZPO.).

Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der Rekurs der klagenden Partei, der nach Paragraph 523, ZPO. schon vom Erstrichter hätte von Amts wegen zurückgewiesen werden müssen, als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

Z23278

Schlagworte

Rechtsmittel vorbehaltenes, unterbliebene Zurückweisung, Rekurs Entscheidung über unzulässigen -, Revisionsrekurs, Revisionsrekurs Zulässigkeit bei Entscheidung über unzulässigen Rekurs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00638.5.1003.000

Dokumentnummer

JJT_19501003_OGH0002_0020OB00638_5000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung