Der vom Betroffenen gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zulässig (§ 14 Abs. 1 AußStrG) und auch berechtigt.Der vom Betroffenen gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zulässig (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) und auch berechtigt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Rechtsmittelwerber legitimiert war, den Beschluß des Erstgerichtes zu bekämpfen, obwohl dieser im Sinne des Antrages des Sachwalters ergangen war, weil die Frage, ob das Erbübereinkommen zu genehmigen ist, der Parteiendisposition entzogen ist (vgl. SZ 60/222; EFSlg 19.003, 32.449).Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Rechtsmittelwerber legitimiert war, den Beschluß des Erstgerichtes zu bekämpfen, obwohl dieser im Sinne des Antrages des Sachwalters ergangen war, weil die Frage, ob das Erbübereinkommen zu genehmigen ist, der Parteiendisposition entzogen ist vergleiche SZ 60/222; EFSlg 19.003, 32.449).
Die Ansicht der Vorinstanzen, die Übergabe auf den Todesfall laut Notariatsakt vom 26. Juli 1978 sei als Vermächtnis gültig, kann nicht geteilt werden. Hiefür wäre nämlich gemäß § 956 ABGB "die Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten" erforderlich. Bei Abschluß des Notariatsaktes waren der Notarsubstitut, eine Notariatsangestellte als Kollisionskuratorin für den Begünstigten sowie die Ehegatten Ferdinand und Walpurga R* anwesend, diese vier Personen haben auch unterschrieben. Nach § 579 ABGB sind für die Gültigkeit eines fremdhändigen Testamentes drei Zeugen erforderlich, nach § 70 NO die Anwesenheit zweier Notare oder eines Notars und zweier Zeugen. Außer dem Notarsubstituten wären daher noch zwei (weitere) Zeugen erforderlich gewesen. Die Kollisionskuratorin käme als Zeugin in Betracht, weil nach herrschender Ansicht gesetzliche Vertreter nicht ausgeschlossen sind (Welser in Rummel2, Rz 3 zu den §§ 591 bis 596; vgl SZ 52/148). Bei den Ehegatten R* handelte es sich jedoch nicht um taugliche Zeugen. Sie waren damals zwar noch nicht die Adoptiveltern des Begünstigten, Ferdinand R* war jedoch dessen Großvater und als solcher gemäß § 594 ABGB kein fähiger Zeuge, zumal gemäß § 42 ABGB unter "Eltern" alle Verwandten in der aufsteigenden Linie zu verstehen sind (Welser aaO; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 143; Weiß in Klang2 III 339 f; NZ 1937, 143; von der früheren, gegenteiligen, von Weiß aaO zitierten Meinung wurde schon vor langer Zeit abgegangen). Walpurga R* ist zwar nicht - wie von den Vorinstanzen ausgeführt - die Großmutter des Betroffenen, sie war aber die Ehegattin des Großvaters des Betroffenen, ist also mit dem Betroffenen in gerader Linie verschwägert (§ 41 ABGB) und daher nach § 594 ABGB ebenfalls keine taugliche Zeugin (Ehrenzweig-Kralik aaO; Weiß aaO). Der Betroffene kann daher aus dem Notariatsakt vom 26. Juli 1978, der mangels Widerrufsverzichtes keine gültige Schenkung auf den Todesfall darstellt, auch keine Vermächtnisforderungen ableiten, weil die für eine letztwillige Verfügung notwendige Form nicht eingehalten wurde.Die Ansicht der Vorinstanzen, die Übergabe auf den Todesfall laut Notariatsakt vom 26. Juli 1978 sei als Vermächtnis gültig, kann nicht geteilt werden. Hiefür wäre nämlich gemäß Paragraph 956, ABGB "die Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten" erforderlich. Bei Abschluß des Notariatsaktes waren der Notarsubstitut, eine Notariatsangestellte als Kollisionskuratorin für den Begünstigten sowie die Ehegatten Ferdinand und Walpurga R* anwesend, diese vier Personen haben auch unterschrieben. Nach Paragraph 579, ABGB sind für die Gültigkeit eines fremdhändigen Testamentes drei Zeugen erforderlich, nach Paragraph 70, NO die Anwesenheit zweier Notare oder eines Notars und zweier Zeugen. Außer dem Notarsubstituten wären daher noch zwei (weitere) Zeugen erforderlich gewesen. Die Kollisionskuratorin käme als Zeugin in Betracht, weil nach herrschender Ansicht gesetzliche Vertreter nicht ausgeschlossen sind (Welser in Rummel2, Rz 3 zu den Paragraphen 591 bis 596; vergleiche SZ 52/148). Bei den Ehegatten R* handelte es sich jedoch nicht um taugliche Zeugen. Sie waren damals zwar noch nicht die Adoptiveltern des Begünstigten, Ferdinand R* war jedoch dessen Großvater und als solcher gemäß Paragraph 594, ABGB kein fähiger Zeuge, zumal gemäß Paragraph 42, ABGB unter "Eltern" alle Verwandten in der aufsteigenden Linie zu verstehen sind (Welser aaO; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 143; Weiß in Klang2 römisch drei 339 f; NZ 1937, 143; von der früheren, gegenteiligen, von Weiß aaO zitierten Meinung wurde schon vor langer Zeit abgegangen). Walpurga R* ist zwar nicht - wie von den Vorinstanzen ausgeführt - die Großmutter des Betroffenen, sie war aber die Ehegattin des Großvaters des Betroffenen, ist also mit dem Betroffenen in gerader Linie verschwägert (Paragraph 41, ABGB) und daher nach Paragraph 594, ABGB ebenfalls keine taugliche Zeugin (Ehrenzweig-Kralik aaO; Weiß aaO). Der Betroffene kann daher aus dem Notariatsakt vom 26. Juli 1978, der mangels Widerrufsverzichtes keine gültige Schenkung auf den Todesfall darstellt, auch keine Vermächtnisforderungen ableiten, weil die für eine letztwillige Verfügung notwendige Form nicht eingehalten wurde.
Der von den Vorinstanzen für die Versagung der Genehmigung angeführte Grund ist somit nicht stichhältig. Es ist Sache des Erstgerichtes neuerlich zu prüfen, ob das Erbübereinkommen, auch wenn der Betroffene aus dem Notariatsakt vom 26. Juli 1978 keine Rechte ableiten kann, dem Wohl des Betroffenen entspricht. Aus diesem Grund mußten die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben werden.