Rechtssatz RS0007969
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007969
Geschäftszahl
1Ob705/79; 5Ob620/82; 1Ob600/89; 2Ob639/90; 8Ob620/92 (8Ob621/92,8Ob622/92); 7Ob64/03t; 3Ob233/04t
Entscheidungsdatum
31.03.2005
Rechtssatz
Es sind nicht alle befangenen Personen von der Zeugnisfähigkeit ausgeschlossen. Der Kreis der zeugnisunfähigen Personen ist vielmehr auf bestimmte nahe Verwandte beschränkt, sodaß etwa der Onkel des Bedachten, mag er im Einzelfall auch noch so an der Zuwendung seines Neffen interessiert sein, als fähiger Zeuge anzusehen ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 705/79
Entscheidungstext OGH 17.10.1979 1 Ob 705/79
Veröff: SZ 52/148 = NZ 1980,101
- 5 Ob 620/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 620/82
Auch
- 1 Ob 600/89
Entscheidungstext OGH 05.07.1989 1 Ob 600/89
nur: Der Kreis der zeugnisunfähigen Personen ist vielmehr auf bestimmte nahe Verwandte beschränkt, sodaß etwa der Onkel des Bedachten als fähiger Zeuge anzusehen ist. (T1); Veröff: JBl 1990,51 = SZ 62/131
- 2 Ob 639/90
Entscheidungstext OGH 16.01.1991 2 Ob 639/90
Auch; Beisatz: Gesetzliche Vertreter sind nicht ausgeschlossen. (T2)
- 8 Ob 620/92
Entscheidungstext OGH 26.11.1992 8 Ob 620/92
Auch; Beisatz: Geschiedener Gatte ebensowenig ausgeschlossen wie der ehemalige und wiederverheiratete Schwiegersohn. (T3)
- 7 Ob 64/03t
Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 64/03t
Auch; Beisatz: Lebensgefährten sind nicht ausgeschlossen. (T4); Veröff: SZ 2003/46
- 3 Ob 233/04t
Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 233/04t
Auch; Beisatz: Hier: Der Lebensgefährte der Mutter und ein Arbeitskollege des Bedachten sind fähige Zeugen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007969
Dokumentnummer
JJR_19791017_OGH0002_0010OB00705_7900000_002