Aus der Begründung:
Das fremdhändige Testament (§ 579 ABGB) erfordert zu seiner Gültigkeit die Zuziehung von drei fähigen Zeugen. Gewisse Personen erkennt das Gesetz als absolut zeugnisunfähig (§ 591 ABGB), so Personen unter 18 Jahren, Sinnlose, Blinde, Taube und Stumme. Relativ zeugnisunfähig sind diejenigen, die die Sprache des Erblassers nicht verstehen (§ 591 ABGB), und der Bedachte, dessen Gatte, seine Eltern, Kinder und Geschwister, die mit dem Bedachten im selben Grad verschwägerten Personen und schließlich besoldete Hausgenossen des Bedachten. Der Ausschluß der im § 594 ABGB genannten Personen ist auf deren vom Gesetz vermutete Befangenheit zurückzuführen (Ehrenzweig[2], II/2, 430; Weiß in Klang[2] III, 339). Übereinstimmung herrscht auch darüber, daß die Aufzählung der wegen Befangenheit zeugnisunfähigen Personen eine erschöpfende ist (Weiß a. a. O.), weshalb der Vormund des Bedachten oder der zur Vormundschaft Berufene als Zeugen nicht ausgeschlossen sind (GlUNF 5883). Im vorliegenden Fall ist entscheidend, ob die Bestimmungen über die Zeugnisunfähigkeit wegen Befangenheit analog auch auf juristische Personen angewendet werden können. Nun ist bei der Gesetzesanalogie zu prüfen, ob nach der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung angenommen werden muß, daß der geregelte und der ungeregelte Fall in den maßgeblichen Voraussetzungen des Tatbestandes übereinstimmen, so daß die vom Gesetzgeber an den geregelten Tatbestand geknüpfte Rechtsfolge auch beim ungeregelten Tatbestand eintreten soll. Die Abweichungen werden als unerheblich gewertet (Koziol - Welser, Grundriß[4] I 22); dies gilt grundsätzlich auch für Ausnahmebestimmungen. Auch Ausnahmebestimmungen sind analoger Rechtsanwendung zugänglich, soweit der Rahmen der engeren Ratio der Ausnahmeregel eingehalten wird (Koziol - Welser a. a. O. 22 f.; 4 Ob 58/78).Das fremdhändige Testament (Paragraph 579, ABGB) erfordert zu seiner Gültigkeit die Zuziehung von drei fähigen Zeugen. Gewisse Personen erkennt das Gesetz als absolut zeugnisunfähig (Paragraph 591, ABGB), so Personen unter 18 Jahren, Sinnlose, Blinde, Taube und Stumme. Relativ zeugnisunfähig sind diejenigen, die die Sprache des Erblassers nicht verstehen (Paragraph 591, ABGB), und der Bedachte, dessen Gatte, seine Eltern, Kinder und Geschwister, die mit dem Bedachten im selben Grad verschwägerten Personen und schließlich besoldete Hausgenossen des Bedachten. Der Ausschluß der im Paragraph 594, ABGB genannten Personen ist auf deren vom Gesetz vermutete Befangenheit zurückzuführen (Ehrenzweig[2], II/2, 430; Weiß in Klang[2] römisch drei, 339). Übereinstimmung herrscht auch darüber, daß die Aufzählung der wegen Befangenheit zeugnisunfähigen Personen eine erschöpfende ist (Weiß a. a. O.), weshalb der Vormund des Bedachten oder der zur Vormundschaft Berufene als Zeugen nicht ausgeschlossen sind (GlUNF 5883). Im vorliegenden Fall ist entscheidend, ob die Bestimmungen über die Zeugnisunfähigkeit wegen Befangenheit analog auch auf juristische Personen angewendet werden können. Nun ist bei der Gesetzesanalogie zu prüfen, ob nach der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung angenommen werden muß, daß der geregelte und der ungeregelte Fall in den maßgeblichen Voraussetzungen des Tatbestandes übereinstimmen, so daß die vom Gesetzgeber an den geregelten Tatbestand geknüpfte Rechtsfolge auch beim ungeregelten Tatbestand eintreten soll. Die Abweichungen werden als unerheblich gewertet (Koziol - Welser, Grundriß[4] römisch eins 22); dies gilt grundsätzlich auch für Ausnahmebestimmungen. Auch Ausnahmebestimmungen sind analoger Rechtsanwendung zugänglich, soweit der Rahmen der engeren Ratio der Ausnahmeregel eingehalten wird (Koziol - Welser a. a. O. 22 f.; 4 Ob 58/78).
Einzuräumen ist, daß der Gesetzgeber mit der Regelung des § 594 ABGB Personen, von denen eine Befangenheit wegen ihres Naheverhältnisses zum Bedachten zu vermuten ist, vom Kreise der fähigen Zeugen ausschließen wollte. Es trifft zu, daß auch bei juristischen Personen eine Befangenheit in diesem Sinne gegeben sein kann. Der Gesetzgeber schließt aber durchaus nicht alle in diesem Sinne befangenen Personen von der Zeugnisfähigkeit aus, er beschränkt den Kreis der zeugnisunfähigen Personen vielmehr auf bestimmte nahe Verwandte, so daß etwa der Onkel des Bedachten, mag er im Einzelfall auch noch so an der Zuwendung an seinen Neffen interessiert sein, als fähiger Zeuge anzusehen ist. Es sind weiters nur besoldete Hausgenossen des Bedachten ausgeschlossen, nicht etwa Angestellte des Bedachten schlechthin (vgl. Ehrenzweig a. a. O. FN 26). Eine derartige erschöpfende Regelung ist auch im Interesse der Rechtssicherheit geboten; andernfalls wäre es möglich, die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Vorliegens von Befangenheitsgrunden, die sich aus der Interessenlage ergeben, zu bestreiten. Die Beschränkung auf einen ganz bestimmten Kreis naher Verwandter bzw. Verschwägerter und besoldeter Hausgenossen spricht eindeutig gegen eine analoge Anwendung dieser Bestimmung für den Fall, daß eine juristische Person bedacht wird. Der Kreis der von der Zeugnisfähigkeit ausgeschlossenen Personen wäre dann auch nicht annähernd von vornherein bestimmbar. Es wäre fraglich, ob etwa bei Einsetzung einer Aktiengesellschaft zum Erben nicht nur die Vorstandsmitglieder, Prokuristen, sondern unter Umständen auch wirtschaftlich interessierte Aktionäre von der Stellung als Zeugen ausgeschlossen wären. Die im § 594 ABGB maßgebliche Voraussetzung, nämlich ein bestimmtes Verwandtschafts- bzw. Schwägerschaftsverhältnis oder ein ganz eng umrissenes Verhältnis wirtschaftlicher Abhängigkeit, läßt eine analoge Anwendung auf den Fall, daß Funktionäre oder Bedienstete einer letztwillig bedachten juristischen Person als Zeugen beigezogen werden, nicht zu. Gerade diese Abweichung im Sachverhalt kann nicht als unwesentlich erkannt und vernachlässigt werden, so daß eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 594 ABGB auf den Fall der Erbseinsetzung einer juristischen Person abzulehnen ist. Daß Wilhelm L nicht namens der beklagten Partei, sondern im eigenen Namen als Zeuge auftrat, hat schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Davon, daß Wilhelm L bzw. Renate F als Bedachte zu qualifizieren wären und demnach auch die Ehegatten der vorgenannten Personen unfähige Zeugen wären, kann überhaupt keine Rede sein (vgl. auch hiezu GlUNF 5883).Einzuräumen ist, daß der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 594, ABGB Personen, von denen eine Befangenheit wegen ihres Naheverhältnisses zum Bedachten zu vermuten ist, vom Kreise der fähigen Zeugen ausschließen wollte. Es trifft zu, daß auch bei juristischen Personen eine Befangenheit in diesem Sinne gegeben sein kann. Der Gesetzgeber schließt aber durchaus nicht alle in diesem Sinne befangenen Personen von der Zeugnisfähigkeit aus, er beschränkt den Kreis der zeugnisunfähigen Personen vielmehr auf bestimmte nahe Verwandte, so daß etwa der Onkel des Bedachten, mag er im Einzelfall auch noch so an der Zuwendung an seinen Neffen interessiert sein, als fähiger Zeuge anzusehen ist. Es sind weiters nur besoldete Hausgenossen des Bedachten ausgeschlossen, nicht etwa Angestellte des Bedachten schlechthin vergleiche Ehrenzweig a. a. O. FN 26). Eine derartige erschöpfende Regelung ist auch im Interesse der Rechtssicherheit geboten; andernfalls wäre es möglich, die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Vorliegens von Befangenheitsgrunden, die sich aus der Interessenlage ergeben, zu bestreiten. Die Beschränkung auf einen ganz bestimmten Kreis naher Verwandter bzw. Verschwägerter und besoldeter Hausgenossen spricht eindeutig gegen eine analoge Anwendung dieser Bestimmung für den Fall, daß eine juristische Person bedacht wird. Der Kreis der von der Zeugnisfähigkeit ausgeschlossenen Personen wäre dann auch nicht annähernd von vornherein bestimmbar. Es wäre fraglich, ob etwa bei Einsetzung einer Aktiengesellschaft zum Erben nicht nur die Vorstandsmitglieder, Prokuristen, sondern unter Umständen auch wirtschaftlich interessierte Aktionäre von der Stellung als Zeugen ausgeschlossen wären. Die im Paragraph 594, ABGB maßgebliche Voraussetzung, nämlich ein bestimmtes Verwandtschafts- bzw. Schwägerschaftsverhältnis oder ein ganz eng umrissenes Verhältnis wirtschaftlicher Abhängigkeit, läßt eine analoge Anwendung auf den Fall, daß Funktionäre oder Bedienstete einer letztwillig bedachten juristischen Person als Zeugen beigezogen werden, nicht zu. Gerade diese Abweichung im Sachverhalt kann nicht als unwesentlich erkannt und vernachlässigt werden, so daß eine analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 594, ABGB auf den Fall der Erbseinsetzung einer juristischen Person abzulehnen ist. Daß Wilhelm L nicht namens der beklagten Partei, sondern im eigenen Namen als Zeuge auftrat, hat schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Davon, daß Wilhelm L bzw. Renate F als Bedachte zu qualifizieren wären und demnach auch die Ehegatten der vorgenannten Personen unfähige Zeugen wären, kann überhaupt keine Rede sein vergleiche auch hiezu GlUNF 5883).
Demzufolge erweisen sich aber Feststellungen darüber als erforderlich, ob die übrigen vom Kläger gegen die Gültigkeit des in Rede stehenden Testamentes erhobenen Einwendungen zutreffend sind