Rechtssatz RS0007929
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007929
Geschäftszahl
1Ob705/79; 8Ob620/92 (8Ob621/92,8Ob622/92); 6Ob122/02p; 7Ob64/03t
Entscheidungsdatum
28.04.2003
Rechtssatz
Der Ausschluß der im § 594 ABGB genannten Personen ist auf deren vom Gesetz vermutete Befangenheit zurückzuführen. Die Aufzählung der wegen Befangenheit zeugnisunfähigen Personen ist eine erschöpfende, weshalb der Vormund des Bedachten oder der zur Vormundschaft Berufene als Zeugen nicht ausgeschlossen sind.Der Ausschluß der im Paragraph 594, ABGB genannten Personen ist auf deren vom Gesetz vermutete Befangenheit zurückzuführen. Die Aufzählung der wegen Befangenheit zeugnisunfähigen Personen ist eine erschöpfende, weshalb der Vormund des Bedachten oder der zur Vormundschaft Berufene als Zeugen nicht ausgeschlossen sind.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 705/79
Entscheidungstext OGH 17.10.1979 1 Ob 705/79
Veröff: SZ 52/148 = NZ 1980,101
- 8 Ob 620/92
Entscheidungstext OGH 26.11.1992 8 Ob 620/92
nur: Die Aufzählung der wegen Befangenheit zeugnisunfähigen Personen ist eine erschöpfende. (T1) Veröff: NZ 1993,82
- 6 Ob 122/02p
Entscheidungstext OGH 20.06.2002 6 Ob 122/02p
Beisatz: Der Prior eines letztwillig bedachten Ordenskonvents ist nicht als Testamentszeuge unfähig. Keine analoge Anwendung der Unfähigkeitsgründe des § 594 ABGB. (T2)
- 7 Ob 64/03t
Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 64/03t
Auch; Beisatz: Keine analoge Anwendung der Unfähigkeitsgründe des § 594 ABGB auf den Lebensgefährten. (T3); Veröff: SZ 2003/46
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007929
Dokumentnummer
JJR_19791017_OGH0002_0010OB00705_7900000_001