Rechtssatz RS0008032
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008032
Entscheidungsdatum
31.03.2005
Rechtssatz
Die im § 594 ABGB maßgebliche Voraussetzung, nämlich ein bestimmtes Verwandtschafts- bzw Schwägerschaftsverhältnis oder ein ganz eng umrissenes Verhältnis wirtschaftlicher Abhängigkeit läßt eine analoge Anwendung auf den Fall, daß Funktionäre oder Bedienstete einer letztwillig bedachten juristischen Person als Zeugen beigezogen werden, nicht zu.Die im Paragraph 594, ABGB maßgebliche Voraussetzung, nämlich ein bestimmtes Verwandtschafts- bzw Schwägerschaftsverhältnis oder ein ganz eng umrissenes Verhältnis wirtschaftlicher Abhängigkeit läßt eine analoge Anwendung auf den Fall, daß Funktionäre oder Bedienstete einer letztwillig bedachten juristischen Person als Zeugen beigezogen werden, nicht zu.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 705/79
Entscheidungstext OGH 17.10.1979 1 Ob 705/79
Veröff: SZ 52/148 = NZ 1980,101
- 7 Ob 64/03t
Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 64/03t
Ähnlich; Beisatz: Keine analoge Anwendung auf den Lebensgefährten. (T1); Veröff: SZ 2003/46
- 3 Ob 233/04t
Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 233/04t
Ähnlich; Beisatz: Keine analoge Anwendung auf den Lebensgefährten der Mutter und einen Arbeitskollegen des Bedachten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008032
Dokumentnummer
JJR_19791017_OGH0002_0010OB00705_7900000_004