Zwar trifft es zu, dass es keine Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs dazu gibt, ob Personen, die in dem Verhältnis wie die beiden fraglichen Testamentszeugen im vorliegenden Fall zum letztwillig Bedachten stehen, fähige Zeugen iSd § 594 ABGB sind. Die vom Berufungsgericht im vorliegenden Einzelfall vorgenommene Beurteilung steht im Einklang mit der gefestigten Rsp, weshalb sich keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO stellen. Daran vermag es auch nichts zu ändern, dass Wilhelm in zwei „Editorials" (ecolex 2002, 713 und ecolex 2003, 569) - in scharfer Form - an zwei Entscheidungen zu § 594 ABGB aus der jüngsten Zeit Kritik übte. Durch diese sieht sich der erkennende Senat bei Abwägung aller Argumente nicht veranlasst, von der als gefestigt anzusehenden Rsp abzugehen, weshalb eine Behandlung der außerordentlichen Revision in der Sache nicht erforderlich ist.Zwar trifft es zu, dass es keine Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs dazu gibt, ob Personen, die in dem Verhältnis wie die beiden fraglichen Testamentszeugen im vorliegenden Fall zum letztwillig Bedachten stehen, fähige Zeugen iSd Paragraph 594, ABGB sind. Die vom Berufungsgericht im vorliegenden Einzelfall vorgenommene Beurteilung steht im Einklang mit der gefestigten Rsp, weshalb sich keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO stellen. Daran vermag es auch nichts zu ändern, dass Wilhelm in zwei „Editorials" (ecolex 2002, 713 und ecolex 2003, 569) - in scharfer Form - an zwei Entscheidungen zu Paragraph 594, ABGB aus der jüngsten Zeit Kritik übte. Durch diese sieht sich der erkennende Senat bei Abwägung aller Argumente nicht veranlasst, von der als gefestigt anzusehenden Rsp abzugehen, weshalb eine Behandlung der außerordentlichen Revision in der Sache nicht erforderlich ist.
Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass der Personenkreis des § 594 ABGB abschließend aufgezählt und keine Ausdehnung auf dort nicht Genannte vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0007969; darunter 1 Ob 705/79 = SZ 52/148 = NZ 1980, 101 [obiter] zum Onkel; 1 Ob 600/89 = SZ 62/131 = JBl 1990, 51 zur Tante; 7 Ob 64/03t = JBl 2003, 851 = ecolex 2003, 588 zum Lebensgefährten des Bedachten). Schon in SZ 52/148 wurde eine Analogie (im Falle des Bedenkens einer juristischen Person) ausdrücklich abgelehnt. Der Lebensgefährte der Mutter steht aber jedenfalls dem Bedachten ferner als die bereits in der Judikatur behandelten Personen. SZ 42/101 = EvBl 1970/56 = NZ 1970, 93 ist in Wahrheit nicht abweichend, weil dort nur der Begriff „besoldeter Hausgenosse" ausgelegt wird. Für die Gleichstellung eines Arbeitskollegen des Bedachten besteht schon überhaupt kein Anlass, fehlt es bei ihm doch typischerweise schon an einer nahen Verwandten oder Verschwägerten vergleichbaren Nahebeziehung. Bei beiden Testamentserben fehlt somit die typische Befangenheit. Insgesamt bedeutete es eine unvertretbare Beeinträchtigung der Rechtssicherheit, müsste bei der Errichtung eines fremdhändigen Testament in jedem Fall penibel jedwede informelle Beziehung der Zeugen zu den bedachten Personen untersucht werden, weil sonst die Ungültigkeit der jeweiligen Zuwendung zu besorgen wäre. Im Übrigen lässt es sich häufig nicht vermeiden, dass die Zeugen sich aus dem Umkreis des Erblassers rekrutieren, der sich häufig auch mit dem der von diesem letztwillig Bedachten überschneidet. Daher kann es als durchaus sachgerecht angesehen werden, nur genau bezeichnete nahe Angehörige derselben von der Zeugenschaft auszuschließen.Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass der Personenkreis des Paragraph 594, ABGB abschließend aufgezählt und keine Ausdehnung auf dort nicht Genannte vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0007969; darunter 1 Ob 705/79 = SZ 52/148 = NZ 1980, 101 [obiter] zum Onkel; 1 Ob 600/89 = SZ 62/131 = JBl 1990, 51 zur Tante; 7 Ob 64/03t = JBl 2003, 851 = ecolex 2003, 588 zum Lebensgefährten des Bedachten). Schon in SZ 52/148 wurde eine Analogie (im Falle des Bedenkens einer juristischen Person) ausdrücklich abgelehnt. Der Lebensgefährte der Mutter steht aber jedenfalls dem Bedachten ferner als die bereits in der Judikatur behandelten Personen. SZ 42/101 = EvBl 1970/56 = NZ 1970, 93 ist in Wahrheit nicht abweichend, weil dort nur der Begriff „besoldeter Hausgenosse" ausgelegt wird. Für die Gleichstellung eines Arbeitskollegen des Bedachten besteht schon überhaupt kein Anlass, fehlt es bei ihm doch typischerweise schon an einer nahen Verwandten oder Verschwägerten vergleichbaren Nahebeziehung. Bei beiden Testamentserben fehlt somit die typische Befangenheit. Insgesamt bedeutete es eine unvertretbare Beeinträchtigung der Rechtssicherheit, müsste bei der Errichtung eines fremdhändigen Testament in jedem Fall penibel jedwede informelle Beziehung der Zeugen zu den bedachten Personen untersucht werden, weil sonst die Ungültigkeit der jeweiligen Zuwendung zu besorgen wäre. Im Übrigen lässt es sich häufig nicht vermeiden, dass die Zeugen sich aus dem Umkreis des Erblassers rekrutieren, der sich häufig auch mit dem der von diesem letztwillig Bedachten überschneidet. Daher kann es als durchaus sachgerecht angesehen werden, nur genau bezeichnete nahe Angehörige derselben von der Zeugenschaft auszuschließen.
Eine erhebliche Rechtsfrage wirft auch das Bejahen der „ausdrücklichen Erklärung" des Erblassers iSd § 579 ABGB durch das Berufungsgericht im konkreten Einzelfall nicht auf. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kam es ja nicht nur zur Unterfertigung des fremdhändigen Testaments in Gegenwart aller drei Zeugen; vielmehr waren diese auch ununterbrochen anwesend, als der Erblasser seinen „Willen bei der Testamentserrichtung abgab", was nach den weiteren Feststellungen durch Beantwortung der Fragen des als Zeugen und Schreibers fungierenden Notars, wobei dieser mitschrieb und den fertigen Text vor den beiden übrigen Zeugen dem Testator vorlas. Unter diesen Umständen kann der zweiten Instanz eine Fehlbeurteilung im Einzelfall nicht vorgeworfen werden. Fragen der Konversion stellen sich nicht mehr.Eine erhebliche Rechtsfrage wirft auch das Bejahen der „ausdrücklichen Erklärung" des Erblassers iSd Paragraph 579, ABGB durch das Berufungsgericht im konkreten Einzelfall nicht auf. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kam es ja nicht nur zur Unterfertigung des fremdhändigen Testaments in Gegenwart aller drei Zeugen; vielmehr waren diese auch ununterbrochen anwesend, als der Erblasser seinen „Willen bei der Testamentserrichtung abgab", was nach den weiteren Feststellungen durch Beantwortung der Fragen des als Zeugen und Schreibers fungierenden Notars, wobei dieser mitschrieb und den fertigen Text vor den beiden übrigen Zeugen dem Testator vorlas. Unter diesen Umständen kann der zweiten Instanz eine Fehlbeurteilung im Einzelfall nicht vorgeworfen werden. Fragen der Konversion stellen sich nicht mehr.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).