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Rechtssatz RS0008023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008023

Geschäftszahl

1Ob705/79; 7Ob64/03t

Entscheidungsdatum

28.04.2003

Rechtssatz

Es sind nur besoldete Hausgenossen des Bedachten ausgeschlossen, nicht etwa Angestellte des Bedachten schlechthin. Eine derartige erschöpfende Regelung ist auch im Interesse der Rechtssicherheit geboten; andernfalls wäre es möglich, die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Vorliegens von Befangenheitsgründen, die sich aus der Interessenlage ergeben, zu bestreiten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 705/79
    Entscheidungstext OGH 17.10.1979 1 Ob 705/79
    Veröff: SZ 52/148 = NZ 1980,101
  • 7 Ob 64/03t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 64/03t
    Ähnlich; nur: Eine derartige erschöpfende Regelung ist auch im Interesse der Rechtssicherheit geboten; andernfalls wäre es möglich, die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Vorliegens von Befangenheitsgründen, die sich aus der Interessenlage ergeben, zu bestreiten. (T1); Beisatz: Es besteht auch hinsichtlich des Lebensgefährten kein Anlass, von der Auffassung, die Aufzählung in §594 ABGB sei taxativ, abzugehen. (T2); Veröff: SZ 2003/46

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008023

Dokumentnummer

JJR_19791017_OGH0002_0010OB00705_7900000_003