Rechtssatz RS0008023
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008023
Entscheidungsdatum
28.04.2003
Rechtssatz
Es sind nur besoldete Hausgenossen des Bedachten ausgeschlossen, nicht etwa Angestellte des Bedachten schlechthin. Eine derartige erschöpfende Regelung ist auch im Interesse der Rechtssicherheit geboten; andernfalls wäre es möglich, die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Vorliegens von Befangenheitsgründen, die sich aus der Interessenlage ergeben, zu bestreiten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 705/79
Entscheidungstext OGH 17.10.1979 1 Ob 705/79
Veröff: SZ 52/148 = NZ 1980,101
- 7 Ob 64/03t
Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 64/03t
Ähnlich; nur: Eine derartige erschöpfende Regelung ist auch im Interesse der Rechtssicherheit geboten; andernfalls wäre es möglich, die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Vorliegens von Befangenheitsgründen, die sich aus der Interessenlage ergeben, zu bestreiten. (T1); Beisatz: Es besteht auch hinsichtlich des Lebensgefährten kein Anlass, von der Auffassung, die Aufzählung in §594 ABGB sei taxativ, abzugehen. (T2); Veröff: SZ 2003/46
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008023
Dokumentnummer
JJR_19791017_OGH0002_0010OB00705_7900000_003