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Entscheidung 2 Ob 64/13w×

Entscheidung 2 Ob 64/13w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008857 Rechtssatz 27.04.1993Zivilrecht
Ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, wenn es seine Berufsausbildung nicht zielstrebig betreibt, kann nach der insoweit einhelligen Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte nur nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden.
RS0034673 Rechtssatz 17.07.1963Zivilrecht
Die Hemmung der Verjährung, insbesondere auch von Unterhaltsforderungen, zwischen Kind und einem Elternteil wird durch die Scheidung der Ehe der Eltern und Überlassung des Kindes gemäß § 142 ABGB in Pflege und Erziehung des anderen Elternteiles nicht berührt.
RS0047629 Rechtssatz 26.06.1979Zivilrecht
Für die Annahme eines Verschuldens des Unterhaltsberechtigten am Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung ist wesentlich, ob der schulische Mißerfolg aus der (einseitigen) Begabungsstruktur oder doch wesentlich aus der psychischen Belastung durch die p …
RS0047716 Rechtssatz 11.01.1979Zivilrecht
Verspätete Ablegung der Reifeprüfung schließt Eignung für ein Universitätsstudium noch nicht aus.
RS0085090 Rechtssatz 11.10.1995Zivilrecht
Durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung wird die Verjährung unterbrochen. Sie beginnt mit dem letzten Exekutionsschritt beziehungsweise mit der Beendigung der Exekution neu zu laufen.
RS0114658 Rechtssatz 30.01.2001Zivilrecht
Der - dem Pflichtschulalter entwachsene, aber objektiv nicht selbsterhaltungsfähige - Unterhaltsberechtigte kann seinen Unterhaltsanspruch wegen (fiktiver) Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass …
RS0116145 Rechtssatz 31.01.2002Zivilrecht
Naturalunterhalt ist die unmittelbare Befriedigung der angemessenen Kindesbedürfnisse durch Sachleistungen oder Dienstleistungen, die der Unterhaltspflichtige selbst erbringt oder deren Erbringung durch Dritte er bezahlt. Die Bezahlung von Wohnungsbenützung …
RS0117534 Rechtssatz 03.12.2002Zivilrecht
§ 1495 ABGB normiert eine Fortlaufshemmung. Sie hindert also Beginn und Lauf der Verjährung. Vor der Scheidung der Ehe kann die Verjährung gar nicht beginnen.