Begründung:
Das Erstgericht hat die vorliegende Wiederaufnahmsklage bei der mündlichen Verhandlung vom 12. 5. 1953 gemäß § 543 ZPO als verspätet zurückgewiesen, da der gleiche Sachverhalt, auf den die gegenständliche Klage gestützt wird, schon Gegenstand des Wiederaufnahmsverfahrens zu 14 Cg 524/51 bildete. Wenngleich mit Beschluss vom 6. 3. 1950, GZ 2 A 78/49-21, Dr. Wilhelm Stecher zum Verlassenschaftskurator bestellt wurde, wären die beiden Miterben Dr. Oswald und Markus L*****, die die Erbserklärung bereits abgegeben hatten, berechtigt gewesen, die Wiederaufnahmsklage als Vertreter der Verlassenschaft einzubringen. Die vorliegende Wiederaufnahmsklage sei demnach, da die Kenntnisnahme einer rechtlich belangreichen Tatsache durch einen Miterben als Kenntnisnahme durch die Verlassenschaft gilt, jedenfalls verspätet.Das Erstgericht hat die vorliegende Wiederaufnahmsklage bei der mündlichen Verhandlung vom 12. 5. 1953 gemäß Paragraph 543, ZPO als verspätet zurückgewiesen, da der gleiche Sachverhalt, auf den die gegenständliche Klage gestützt wird, schon Gegenstand des Wiederaufnahmsverfahrens zu 14 Cg 524/51 bildete. Wenngleich mit Beschluss vom 6. 3. 1950, GZ 2 A 78/49-21, Dr. Wilhelm Stecher zum Verlassenschaftskurator bestellt wurde, wären die beiden Miterben Dr. Oswald und Markus L*****, die die Erbserklärung bereits abgegeben hatten, berechtigt gewesen, die Wiederaufnahmsklage als Vertreter der Verlassenschaft einzubringen. Die vorliegende Wiederaufnahmsklage sei demnach, da die Kenntnisnahme einer rechtlich belangreichen Tatsache durch einen Miterben als Kenntnisnahme durch die Verlassenschaft gilt, jedenfalls verspätet.
Dem dagegen seitens der klagenden Partei eingebrachten Rekurs wurde Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund das Verfahren fortzusetzen. Das Rekursgericht ging davon aus, dass die erbserklärten Erben vor der Einantwortung mit der Verlassenschaft nicht als ident anzusehen seien. Im Hinblick darauf, dass der die Verlassenschaft repräsentierende Verlassenschaftskurator ein von den Erben verschiedenes Rechtssubjekt vertrete, könne für die Frage, wann die Verlassenschaft von für ihre Interessen rechtlich belangreichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat (§ 530/1 Z 7), nur der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Kurator ausschlaggebend sein. Für diesen laufe somit unabhängig von den Erben die Frist des § 534 ZPO selbständig.Dem dagegen seitens der klagenden Partei eingebrachten Rekurs wurde Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund das Verfahren fortzusetzen. Das Rekursgericht ging davon aus, dass die erbserklärten Erben vor der Einantwortung mit der Verlassenschaft nicht als ident anzusehen seien. Im Hinblick darauf, dass der die Verlassenschaft repräsentierende Verlassenschaftskurator ein von den Erben verschiedenes Rechtssubjekt vertrete, könne für die Frage, wann die Verlassenschaft von für ihre Interessen rechtlich belangreichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat (Paragraph 530 /, eins, Ziffer 7,), nur der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Kurator ausschlaggebend sein. Für diesen laufe somit unabhängig von den Erben die Frist des Paragraph 534, ZPO selbständig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Parteien, mit welchem beantragt wird, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der erstrichterliche Beschluss wiederhergestellt wird.