Rechtssatz RS0044653
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044653
Geschäftszahl
2Ob64/54; 7Ob66/72; 1Ob121/16z
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Rechtssatz
Aus der grundsätzlichen Vertretungsbefugnis jedes erbserklärten Erben ergibt sich, daß auch jede Kenntnisnahme eine für die Interessen der Verlassenschaft belangreichen Tatsache durch einen Miterben als Kenntnisnahme durch die Verlassenschaft zu gelten hat. Es ist also nicht nur der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den nach § 218 AußStrG bestellten Verlassenschaftskurator maßgebend.Aus der grundsätzlichen Vertretungsbefugnis jedes erbserklärten Erben ergibt sich, daß auch jede Kenntnisnahme eine für die Interessen der Verlassenschaft belangreichen Tatsache durch einen Miterben als Kenntnisnahme durch die Verlassenschaft zu gelten hat. Es ist also nicht nur der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den nach Paragraph 218, AußStrG bestellten Verlassenschaftskurator maßgebend.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 64/54
Entscheidungstext OGH 10.02.1954 2 Ob 64/54
- 7 Ob 66/72
Entscheidungstext OGH 05.04.1972 7 Ob 66/72
Auch; Beisatz: Hier: Kenntnis des vorläufigen Beistandes des Wiederaufnahmsklägers. (T1)
- 1 Ob 121/16z
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 121/16z
nur: Aus der grundsätzlichen Vertretungsbefugnis jedes erbantrittserklärten Erben (vgl § 810 ABGB) ergibt sich, dass jede (bewusste) Kenntnisnahme einer für die Interessen der Verlassenschaft relevanten Tatsache durch einen Miterben als Kenntnisnahme durch die Verlassenschaft zu gelten hat. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044653
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2016
Dokumentnummer
JJR_19540210_OGH0002_0020OB00064_5400000_001