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Rechtssatz RS0044653×

Rechtssatz RS0044653

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044653

Geschäftszahl

2Ob64/54; 7Ob66/72; 1Ob121/16z

Entscheidungsdatum

30.08.2016

Rechtssatz

Aus der grundsätzlichen Vertretungsbefugnis jedes erbserklärten Erben ergibt sich, daß auch jede Kenntnisnahme eine für die Interessen der Verlassenschaft belangreichen Tatsache durch einen Miterben als Kenntnisnahme durch die Verlassenschaft zu gelten hat. Es ist also nicht nur der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den nach Paragraph 218, AußStrG bestellten Verlassenschaftskurator maßgebend.

Anmerkung

Wiederaufnahme

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 64/54
    Entscheidungstext OGH 10.02.1954 2 Ob 64/54
  • 7 Ob 66/72
    Entscheidungstext OGH 05.04.1972 7 Ob 66/72
    Auch; Beisatz: Hier: Kenntnis des vorläufigen Beistandes des Wiederaufnahmsklägers. (T1)
  • 1 Ob 121/16z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 121/16z
    nur: Aus der grundsätzlichen Vertretungsbefugnis jedes erbantrittserklärten Erben (vgl § 810 ABGB) ergibt sich, dass jede (bewusste) Kenntnisnahme einer für die Interessen der Verlassenschaft relevanten Tatsache durch einen Miterben als Kenntnisnahme durch die Verlassenschaft zu gelten hat. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044653

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2016

Dokumentnummer

JJR_19540210_OGH0002_0020OB00064_5400000_001