A) Zweckmäßigerweise ist zunächst auf die Revision der Beklagten
einzugehen.
1.) Diese erweist sich insoweit als unzulässig, als sie in der Berufung nur beantragten,
a) die Klageforderung mit S 66.582,66, die Gegenforderung mit
S 11.182,-- als zu Recht bestehend festzustellen und die Beklagten zur Bezahlung von S 55.400,66 s.A. zu verurteilen.
Nunmehr stellen sie den Antrag
b) die Klageforderung mit S 31.182,--, die Gegenforderung mit
S 9.515,33 als berechtigt zu erachten und den Beklagten nur die Bezahlung von S 21.666,67 s.A. aufzutragen.
Sie fechten daher in der Revision im Endergebnis um
S 33.733,99 s.A. mehr an, als in der Berufung. In diesem Umfang erweist sich ihre Revision daher infolge Verstoßes gegen die Teilrechtskraft als unzulässig.
2.) Soweit die Beklagten die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeiten des berufungsgerichtlichen Verfahrens und der Aktenwidrigkeit des Berufungsurteiles geltend machen, ist ihnen erwidern, daß
c) die von ihnen behaupteten Mangelhaftigkeiten des erstgerichtlichen Verfahrens durch das Berufungsgericht verneint wurden, weshalb ihnen verwehrt ist, diesen Rechtsmittelgrund im Revisionsverfahren mit Erfolg geltend zu machen.
d) In der Aktenwidrigkeitsrüge bekämpfen sie im Grunde nur die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, was im Revisionsverfahren ebenfalls unzulässig ist.
Eine nähere Begründung darüber, daß diese Revisionsgründe nicht stichhältig geltend gemacht wurden, erübrigt sich aufgrund der Bestimmungen des § 510 Abs3 ZPO.Eine nähere Begründung darüber, daß diese Revisionsgründe nicht stichhältig geltend gemacht wurden, erübrigt sich aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 510, Abs3 ZPO.
Die Rechtsrüge, die nur mehr die Verschuldensteilung des Berufungsgerichtes betrifft, wird gemeinsam mit der ebenfalls diesen Fragenkomplex betreffenden Revision des Klägers behandelt.
B) Zur Revision des Klägers:
3.) Der Kläger erachtet ein Schmerzengeld von S 300.000,-- statt des ihm vom Berufungsgericht zugebilligten Betrages von S 280.000,-- für angemessen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Gericht zweiter Instanz hat alle Umstände berücksichtigt, die für die Ausmessung des Schmerzengeldes in Betracht zu ziehen sind. Dabei fiel besonders ins Gewicht, daß der Kläger infolge der beim Unfall erlittenen Verletzungen körperlich nicht mehr voll einsatzfähig ist. Der ihm zugesprochene Betrag ist jedoch keinesfalls als zu niedrig zu beurteilen, weil die festgestellten Schmerzperioden und der Heilungsverlauf im Vergleich zu anderen Fällen den Zuspruch eines darüber hinausgehenden Betrages nicht rechtfertigen.
C) 4.) Beide Revisionen der Streitteile wenden sich noch gegen
die Verschuldensteilung des Berufungsgerichtes. Der Kläger stellt jegliches Verschulden in Abrede, die Beklagten nehmen den Standpunkt ein, daß dem Kläger nicht 1/5, sondern 1/3 des Verschuldens anzulasten sei. Ihre Argumente sind jedoch nicht stichhältig:
Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Verschuldensteilung nicht auf die Zahl der Verstöße an, vielmehr entscheidet vor allem der Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers, die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs im allgemeinen und im konkreten Fall (ZVR 1975/162; ZVR 1978/314; ZVR 1983/257; 8 Ob 126/78; 8 Ob 94/82 uva).
Dem Erstbeklagten liegt zur Last, gegen § 20 Abs1 StVO in gravierender Weise dadurch verstoßen zu haben, daß er sich auf der Landesstraße trotz des Gefahrenzeichens "andere Gefahren" und der Zusatztafel "Viehtrieb" mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 108 km/h derart sorglos dem Viehtrieb näherte, daß er nach dem Erkennen der gefährlichen Situation noch durch 2,8 Sekunden völlig reaktionslos weiterfuhr und anschließend in einer wesentlich verspäteten und verfehlten Abwehrmaßnahme den neben der Fahrbahn stehenden Kläger niederstieß. Vor dem Erstbeklagten hatte ein anderer Autofahrer noch anstandslos den Viehtrieb passiert (AS 141). Dem Kläger ist ebenfalls ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung anzulasten, weil er es entgegen § 80 Abs3 StVO nicht verhinderte, daß das Vieh auch auf die linke Straßenseite gelangte. Allerdings wird durch die genannte Bestimmung nur die möglichst geringe Behinderung des Verkehrs, nicht aber der völlige Ausschluß einer solchen Behinderung verlangt (ZVR 1973/174 ua). Berücksichtigt man, daß sich die Rinder schon ganz in der Nähe ihres Stalles befanden und es dem Kläger durchaus zugutegehalten werden muß, daß das Heimtreiben von 13 Kälbern trotz Beiziehung eines weiteren Treibers gerade in der letzten Phase vor dem Erreichen des Stalles immer wieder Drängeleien und damit eine Auseinanderfächerung der Tiere zur Folge hat, kann in der Beurteilung des Berufungsgerichtes dahin, daß das Verschulden des Klägers gegenüber jenem des Erstbeklagten wesentlich geringer zu werten sei, ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung ist daher nicht zu beanstanden. Dies hat zur Folge, daß beiden Revisionen, von der teilweisen Zurückweisung der Revision der Beklagten abgesehen, der Erfolg zu versagen und im übrigen wie im Spruch zu erkennen war.Dem Erstbeklagten liegt zur Last, gegen Paragraph 20, Abs1 StVO in gravierender Weise dadurch verstoßen zu haben, daß er sich auf der Landesstraße trotz des Gefahrenzeichens "andere Gefahren" und der Zusatztafel "Viehtrieb" mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 108 km/h derart sorglos dem Viehtrieb näherte, daß er nach dem Erkennen der gefährlichen Situation noch durch 2,8 Sekunden völlig reaktionslos weiterfuhr und anschließend in einer wesentlich verspäteten und verfehlten Abwehrmaßnahme den neben der Fahrbahn stehenden Kläger niederstieß. Vor dem Erstbeklagten hatte ein anderer Autofahrer noch anstandslos den Viehtrieb passiert (AS 141). Dem Kläger ist ebenfalls ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung anzulasten, weil er es entgegen Paragraph 80, Abs3 StVO nicht verhinderte, daß das Vieh auch auf die linke Straßenseite gelangte. Allerdings wird durch die genannte Bestimmung nur die möglichst geringe Behinderung des Verkehrs, nicht aber der völlige Ausschluß einer solchen Behinderung verlangt (ZVR 1973/174 ua). Berücksichtigt man, daß sich die Rinder schon ganz in der Nähe ihres Stalles befanden und es dem Kläger durchaus zugutegehalten werden muß, daß das Heimtreiben von 13 Kälbern trotz Beiziehung eines weiteren Treibers gerade in der letzten Phase vor dem Erreichen des Stalles immer wieder Drängeleien und damit eine Auseinanderfächerung der Tiere zur Folge hat, kann in der Beurteilung des Berufungsgerichtes dahin, daß das Verschulden des Klägers gegenüber jenem des Erstbeklagten wesentlich geringer zu werten sei, ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung ist daher nicht zu beanstanden. Dies hat zur Folge, daß beiden Revisionen, von der teilweisen Zurückweisung der Revision der Beklagten abgesehen, der Erfolg zu versagen und im übrigen wie im Spruch zu erkennen war.
Die Kosten des Revisionsverfahrens waren gemäß § 43 Abs1 ZPO gegeneinander aufzuheben, weil die Parteien in ungefähr gleichem Ausmaß in der Abwehr der gegnerischen Ansprüche obsiegten. Da der Kläger auf die teilweise Unzulässigkeit der Revision der Beklagten im spruchgemäß dargestellten Ausmaß nicht hinwies, waren ihm insoweit keine Kosten zuzusprechen.Die Kosten des Revisionsverfahrens waren gemäß Paragraph 43, Abs1 ZPO gegeneinander aufzuheben, weil die Parteien in ungefähr gleichem Ausmaß in der Abwehr der gegnerischen Ansprüche obsiegten. Da der Kläger auf die teilweise Unzulässigkeit der Revision der Beklagten im spruchgemäß dargestellten Ausmaß nicht hinwies, waren ihm insoweit keine Kosten zuzusprechen.