Entscheidungsgründe:
Bei dem am 26. Oktober 1984 in Wildbad Einöd von Guido H*** mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW allein verschuldeten Verkehrsunfall wurde der Kläger als Insasse schwer verletzt (Querschnittlähmung).
Der Kläger forderte S 1,000.000,- als Schmerzengeld, für erhöhte Telefonspesen S 12.948,-, für Busfahrten der Ehegattin S 3.944,- und S 7.087,-, für Fahrten des Klägers während der stationären Behandlung im Rehabilitationszentrum Tobelbad S 12.836,-, für den Pflegeaufwand von monatlich 120 Stunden a S 100,- für die Zeit vom 15. Juli 1985 bis 30. September 1985 S 42.000,-, für den Ausfall der eigenen Arbeitskraft in Haus und Garten für den gleichen Zeitraum S 17.600,-, für die vereitelte Möglichkeit, Tischlerarbeiten am eigenen Haus durchzuführen, S 48.000,- und S 24.000,-, für Asphaltarbeiten vor dem Haus S 6.000,- und für die Unmöglichkeit der bisher selbst vorgenommenen Beschaffung des Heizmaterials für das Jahr 1984/85 S 10.000,-, sowie nach Einschränkung des Leistungsbegehrens ab 1. Oktober 1985 eine monatliche Pflegerente von S 12.000,-, für den Ausfall eigener Arbeitskraft im Haus und Garten monatlich S 1.600,-, schließlich die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden.
Nachdem das Feststellungsbegehren mit dem Teilanerkenntnisurteil vom 15. Oktober 1985 erledigt und das Begehren bezüglich Schmerzengeld infolge Zahlung von S 700.000,- und das übrige Begehren wegen der Leistung seitens der AUVA auf Zahlung von S 468.082,- eingeschränkt worden waren, blieben die restlichen Ansprüche strittig, insbesondere die Rentenleistung für den Ausfall der eigenen Arbeitskraft, die nach dem Vorbringen der Beklagten durch Leistungen der PVA ausgeglichen würden.
Das Erstgericht sprach dem Kläger S 168.082,- s.A. und eine monatliche Rente von S 8.933,30 ab 1. Oktober 1985 zu und wies das Mehrbegehren nach S 300.000,- und einer weiteren Rente von S 18,40 monatlich ab, wobei es von folgenden für das Revisionsverfahren noch wesentlichen Feststellungen ausging:
Der Kläger bezieht seit 19. Juni 1985 eine 100 %-ige Unfallrente zuzüglich Zusatzrente, 1/10 Kinderzuschuß und Hilflosenzuschuß, die im Jahre 1985 monatlich S 16.916,70 (S 9.333,30 Unfallrente, S 1.866,70 Zusatzrente, S 1.050,- Kinderzuschuß und S 4.666,70 Hilflosenzuschuß), im Jahre 1986 monatlich S 17.194,20 (S 9.496,60, S 1.899,30, S 1.050,- und S 4.747,30) und im Jahre 1987 monatlich S 17.807,70 (S 9.857,50, S 1.971,50, S 1.050,- und S 4.928,70) betrug. Der Hilflosenzuschuß wird vierzehnmal jährlich ausbezahlt. Der Kläger erhält auch ab 1. Juni 1985 von der
P*** DER A*** eine Berufsunfähigkeitspension, und zwar im Jahre 1985 monatlich brutto S 7.809,- zuzüglich S 650,- Kinderzuschuß, im Jahre 1986 monatlich brutto S 7.876,- (zuzüglich Kinderzuschuß) und ab 1. Jänner 1987 monatlich brutto S 8.175,50 (zuzüglich Kinderzuschuß). Der Kläger verdiente vor dem Unfall beim Holzbauunternehmen Ludwig P*** eine Jahresbruttosumme von S 196.000,- einschließlich Sonderzahlung, S 14.400,- Familienbeihilfe, wovon S 18.911,60 an Lohnsteuer und S 30.156,45 an Sozialversicherung abgezogen wurden, sodaß die Nettolohnsumme S 161.331,95 einschließlich der Familienbeihilfe ausmachte. Dem Kläger entstanden zusätzliche Telefonspesen von S 12.948,-, für Busfahrten seiner Ehefrau S 3.944,- und S 7.087,- und für Fahrten des Klägers während seiner stationären Behandlung (Urlaub) im Rehabilitationszentrum Tobelbad ca. S 19.000, an Arbeitskosten für bestimmte Tischlerarbeiten, die der Kläger selbst hätte ausführen können, S 117.780, an Arbeitskosten für Asphaltierungsarbeiten S 15.840,- und jährlich 100 bis 120 Stunden für Holzarbeiten (a S 100). Der Pflegeaufwand von 120 Stunden monatlich a S 100 ist unbestritten.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht unter anderem aus, der Kläger habe als Ehemann und Familienvater seine Arbeitskraft teilweise auch in der Führung des ehelichen Haushaltes im weitesten Sinn verwendet. Aus diesem Grund habe er aus dem Titel des Verdienstentganges einen Ersatzanspruch, wenn er infolge des ihm zugefügten Leidens nicht mehr in der Lage sei, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Daher sei dem Kläger der Aufwand für eine Hilfsperson, die nunmehr diese Arbeiten durchzuführen haben werde, in Form einer monatlichen Rente zuzusprechen, wobei es gleichgültig sei, ob sich der Kläger einer solchen Hilfsperson bediene oder nicht. Ebenso seien dem Kläger aus demselben Titel jene Aufwendungen abzugelten, die er hatte, weil er verschiedene beabsichtigte Arbeiten nicht mehr durchführen konnte und diese von einem Unternehmen verrichten lassen mußte, weshalb ihm die Arbeitskosten für die Errichtung der Holzdecke, des Stiegengeländers, der Türenerneuerung, der Pflasterarbeiten und der Brennholzbesorgung zuzusprechen seien. Nach dem festgestellten Sachverhalt benötige der Kläger täglich mindestens vier Stunden fremde Hilfe, so daß ihm in diesem Umfang eine monatliche Rente gebühre. Von diesem Anspruch müsse er sich jedoch den von der AUVA gewährten Hilflosenzuschuß als zeitlich und sachlich kongruente Leistung abziehen lassen, weil in diesem Umfang, als der Kläger Anspruch auf Gewährung eines Hilflosenzuschusses habe, dieser Anspruch des Klägers im Wege der Legalzession auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sei. Infolge Berufung der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß unter Einbeziehung des bestätigten und des unbekämpften Teiles dem Kläger insgesamt S 168.082,- s.A. und eine monatliche Rente von S 8.155,50 vom 1. Oktober 1985 bis 31. Dezember 1985, von S 8.060,30 vom 1. Jänner 1986 bis 31. Dezember 1986 und von S 7.850,- ab 1. Jänner 1987 zugesprochen wurden; das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 300.000,- s.A. sowie das Rentenmehrbegehren und ein Zinsenbegehren wurden abgewiesen. Das Berufungsgericht erklärte die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig, erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, gelangte jedoch, ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes, zu einer teilweise abweichenden rechtlichen Beurteilung. Die Berufung sei insoweit berechtigt, als bei Einrechnung des Hilflosenzuschusses die gemäß §§ 105, 105 a ASVG vom Kläger empfangenen Sonderzahlungen zum Hilflosenzuschuß nicht berücksichtigt worden seien. Auf Grund der Legalzession des § 332 ASVG gingen die Ansprüche des durch einen Unfall Verletzten sofort auf den Sozialversicherungsträger über, soweit den erbrachten Sozialleistungen entsprechende Forderungen des Verletzten nach Schadenersatzrecht gegenüberstehen, so daß in diesem Umfange der Geschädigte nicht mehr forderungsberechtigt sei. Der Hilflosenzuschuß sei sachlich kongruent mit dem Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Pflegeperson, dabei seien auch die Sonderzahlungen, die im Mai und Oktober zum Hilflosenzuschuß ausbezahlt werden, einzubeziehen, jedoch nur in der jeweiligen Höhe (und nicht im Ausmaß des Jahres 1987). An Hilflosenzuschuß seien dem Kläger also im Jahre 1985 monatlich S 5.444,50 (S 4.666,70 x 14 = S 65.338,30 : 12), im Jahre 1986 monatlich S 5.539,70 und ab 1. Jänner 1987 monatlich S 5.750,- ausbezahlt worden. Statt der vom Erstgericht zuerkannten Rente von monatlich S 8.933,30 stehe dem Kläger im Jahre 1985 nur eine solche von S 8.155,50 (monatlich S 777,80 weniger, insgesamt S 2.333,40) zu; im Jahre 1986 betrage sie monatlich S 8.060,30 (monatlich S 873,- weniger, insgesamt S 10.476) und ab 1. Jänner 1987 monatlich S 7.850,- (monatlich S 1.083,30 weniger, für 21 Monate S 22.749,30). Es sei wohl richtig, daß alle Einnahmen, die dem Verletzten aus seiner Tätigkeit vor dem Unfall zugeflossen seien, also auch aus einer Nebenbeschäftigung, sogar aus Pfuscharbeiten, begrifflich der Deckung des Lebensunterhaltes dienten. Der Ersatz des durch die Verletzung notwendig gewordenen Aufwandes für die Beschäftigung von Ersatzkräften sei als Verdienstentgang zu behandeln. Die außerberuflichen Tätigkeiten des Klägers in Haus und Garten und bei der Beschaffung des Heizmaterials seien aber ebensowenig wie etwa die Tätigkeit einer Hausfrau im Haushalt als eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit anzusehen. Die Versehrtenrente und die Berufsunfähigkeitspension stellten einen Ausgleich für die Minderung der beruflichen Erwerbstätigkeit dar und hätten keinen Bezug zur außerberuflichen Tätigkeit des Beziehers. Mangels sachlicher Kongruenz trete bezüglich der Leistungen seitens der P*** DER A*** somit keineZur Rechtsfrage führte das Erstgericht unter anderem aus, der Kläger habe als Ehemann und Familienvater seine Arbeitskraft teilweise auch in der Führung des ehelichen Haushaltes im weitesten Sinn verwendet. Aus diesem Grund habe er aus dem Titel des Verdienstentganges einen Ersatzanspruch, wenn er infolge des ihm zugefügten Leidens nicht mehr in der Lage sei, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Daher sei dem Kläger der Aufwand für eine Hilfsperson, die nunmehr diese Arbeiten durchzuführen haben werde, in Form einer monatlichen Rente zuzusprechen, wobei es gleichgültig sei, ob sich der Kläger einer solchen Hilfsperson bediene oder nicht. Ebenso seien dem Kläger aus demselben Titel jene Aufwendungen abzugelten, die er hatte, weil er verschiedene beabsichtigte Arbeiten nicht mehr durchführen konnte und diese von einem Unternehmen verrichten lassen mußte, weshalb ihm die Arbeitskosten für die Errichtung der Holzdecke, des Stiegengeländers, der Türenerneuerung, der Pflasterarbeiten und der Brennholzbesorgung zuzusprechen seien. Nach dem festgestellten Sachverhalt benötige der Kläger täglich mindestens vier Stunden fremde Hilfe, so daß ihm in diesem Umfang eine monatliche Rente gebühre. Von diesem Anspruch müsse er sich jedoch den von der AUVA gewährten Hilflosenzuschuß als zeitlich und sachlich kongruente Leistung abziehen lassen, weil in diesem Umfang, als der Kläger Anspruch auf Gewährung eines Hilflosenzuschusses habe, dieser Anspruch des Klägers im Wege der Legalzession auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sei. Infolge Berufung der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß unter Einbeziehung des bestätigten und des unbekämpften Teiles dem Kläger insgesamt S 168.082,- s.A. und eine monatliche Rente von S 8.155,50 vom 1. Oktober 1985 bis 31. Dezember 1985, von S 8.060,30 vom 1. Jänner 1986 bis 31. Dezember 1986 und von S 7.850,- ab 1. Jänner 1987 zugesprochen wurden; das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 300.000,- s.A. sowie das Rentenmehrbegehren und ein Zinsenbegehren wurden abgewiesen. Das Berufungsgericht erklärte die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig, erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, gelangte jedoch, ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes, zu einer teilweise abweichenden rechtlichen Beurteilung. Die Berufung sei insoweit berechtigt, als bei Einrechnung des Hilflosenzuschusses die gemäß Paragraphen 105, 105, a ASVG vom Kläger empfangenen Sonderzahlungen zum Hilflosenzuschuß nicht berücksichtigt worden seien. Auf Grund der Legalzession des Paragraph 332, ASVG gingen die Ansprüche des durch einen Unfall Verletzten sofort auf den Sozialversicherungsträger über, soweit den erbrachten Sozialleistungen entsprechende Forderungen des Verletzten nach Schadenersatzrecht gegenüberstehen, so daß in diesem Umfange der Geschädigte nicht mehr forderungsberechtigt sei. Der Hilflosenzuschuß sei sachlich kongruent mit dem Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Pflegeperson, dabei seien auch die Sonderzahlungen, die im Mai und Oktober zum Hilflosenzuschuß ausbezahlt werden, einzubeziehen, jedoch nur in der jeweiligen Höhe (und nicht im Ausmaß des Jahres 1987). An Hilflosenzuschuß seien dem Kläger also im Jahre 1985 monatlich S 5.444,50 (S 4.666,70 x 14 = S 65.338,30 : 12), im Jahre 1986 monatlich S 5.539,70 und ab 1. Jänner 1987 monatlich S 5.750,- ausbezahlt worden. Statt der vom Erstgericht zuerkannten Rente von monatlich S 8.933,30 stehe dem Kläger im Jahre 1985 nur eine solche von S 8.155,50 (monatlich S 777,80 weniger, insgesamt S 2.333,40) zu; im Jahre 1986 betrage sie monatlich S 8.060,30 (monatlich S 873,- weniger, insgesamt S 10.476) und ab 1. Jänner 1987 monatlich S 7.850,- (monatlich S 1.083,30 weniger, für 21 Monate S 22.749,30). Es sei wohl richtig, daß alle Einnahmen, die dem Verletzten aus seiner Tätigkeit vor dem Unfall zugeflossen seien, also auch aus einer Nebenbeschäftigung, sogar aus Pfuscharbeiten, begrifflich der Deckung des Lebensunterhaltes dienten. Der Ersatz des durch die Verletzung notwendig gewordenen Aufwandes für die Beschäftigung von Ersatzkräften sei als Verdienstentgang zu behandeln. Die außerberuflichen Tätigkeiten des Klägers in Haus und Garten und bei der Beschaffung des Heizmaterials seien aber ebensowenig wie etwa die Tätigkeit einer Hausfrau im Haushalt als eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit anzusehen. Die Versehrtenrente und die Berufsunfähigkeitspension stellten einen Ausgleich für die Minderung der beruflichen Erwerbstätigkeit dar und hätten keinen Bezug zur außerberuflichen Tätigkeit des Beziehers. Mangels sachlicher Kongruenz trete bezüglich der Leistungen seitens der P*** DER A*** somit keine
Legalzession ein, weshalb Abstriche von den aus diesem Titel erhobenen Ansprüchen des Klägers nicht vorzunehmen seien. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die (ursprünglich unrichtig als "außerordentliche" bezeichnete) Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß der vom Kläger geltend gemachte Rentenbetrag von monatlich S 1.600,- sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft abgewiesen und dem Kläger daher im Leistungsbegehren nur ein Betrag von S 150.482,- s.A. und im Rentenbegehren für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1985 nur eine monatliche Rente von S 6.555,50 vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1986 eine solche von S 6.460,30 und ab 1. Jänner 1987 von S 6.250,- zugesprochen werde.Legalzession ein, weshalb Abstriche von den aus diesem Titel erhobenen Ansprüchen des Klägers nicht vorzunehmen seien. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die (ursprünglich unrichtig als "außerordentliche" bezeichnete) Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß der vom Kläger geltend gemachte Rentenbetrag von monatlich S 1.600,- sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft abgewiesen und dem Kläger daher im Leistungsbegehren nur ein Betrag von S 150.482,- s.A. und im Rentenbegehren für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1985 nur eine monatliche Rente von S 6.555,50 vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1986 eine solche von S 6.460,30 und ab 1. Jänner 1987 von S 6.250,- zugesprochen werde.
Der Kläger hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.