Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt in seinem Rechtsmittel die Meinung, der Haftungsausschluß nach § 333 ASVG sei schon allein deshalb nicht gegeben, weil die ÖBB bis 1.1.1993 ein eigenständiger Wirtschaftskörper war. Im übrigen stelle § 333 Abs 3 ASVG nicht auf eine Haftpflichtversicherung, sondern auf eine erhöhte Haftpflicht ab. Wenn die beklagte Partei eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen habe, so müsse sie eben selbst in Vorlage treten. Eine erhöhte Haftpflicht bestehe aber aufgrund der Bestimmungen des EKHG.Der Kläger vertritt in seinem Rechtsmittel die Meinung, der Haftungsausschluß nach Paragraph 333, ASVG sei schon allein deshalb nicht gegeben, weil die ÖBB bis 1.1.1993 ein eigenständiger Wirtschaftskörper war. Im übrigen stelle Paragraph 333, Absatz 3, ASVG nicht auf eine Haftpflichtversicherung, sondern auf eine erhöhte Haftpflicht ab. Wenn die beklagte Partei eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen habe, so müsse sie eben selbst in Vorlage treten. Eine erhöhte Haftpflicht bestehe aber aufgrund der Bestimmungen des EKHG.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden:
Zutreffend haben bereits die Vorinstanzen darauf hingewiesen, daß zum Unfallszeitpunkt die Österreichischen Bundesbahnen ein Wirtschaftskörper ohne eigene Rechtspersönlichkeit waren und einen Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes bildeten. Hat aber ein Unternehmer, wie die beklagte Partei, mehrere Betriebe, nämlich die Post- und Telegraphenverwaltung und die Österreichischen Bundesbahnen, so ist trotz der Verschiedenheit der Betriebe der Unternehmer nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Beziehung derselbe (SZ 56/34 mwN). Grundsätzlich kommt daher der beklagten Partei das Haftungsprivileg des § 333 ASVG zugute.Zutreffend haben bereits die Vorinstanzen darauf hingewiesen, daß zum Unfallszeitpunkt die Österreichischen Bundesbahnen ein Wirtschaftskörper ohne eigene Rechtspersönlichkeit waren und einen Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes bildeten. Hat aber ein Unternehmer, wie die beklagte Partei, mehrere Betriebe, nämlich die Post- und Telegraphenverwaltung und die Österreichischen Bundesbahnen, so ist trotz der Verschiedenheit der Betriebe der Unternehmer nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Beziehung derselbe (SZ 56/34 mwN). Grundsätzlich kommt daher der beklagten Partei das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG zugute.
Nach dem durch die 48.ASVG-Novelle, BGBl 1989/642 neu gefaßten § 333 Abs 3 ASVG sind die Bestimmungen der Abs 1 und 2 ASVG (Haftungsprivileg des Arbeitgebers) nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Allerdings haftet der Arbeitgeber - ausgenommen die hier nicht vorliegende vorsätzliche Schädigung - nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme. Die Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG schafft keinen neuen Haftungsgrund, sondern schließt die Anwendung des Haftungsprivilegs nur für einen gewissen haftpflichtversicherungsrechtlich orientierten Bereich aus. Im Hinblick auf diese haftpflichtversicherungsrechtliche Komponente der Neuregelung und der Absicht des Gesetzgebers, durch diese Regelung den bisherigen Haftungsausschluß der kraftfahrzeughaftpflichtversicherten Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen gemäß § 175 ASVG, insbesondere Verkehrsunfällen, die ein Arbeitnehmer in einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Fahrzeug des Arbeitgebers erleidet, zu beseitigen (vgl RV 1098 BlgNR 17.GP, 16) umfaßt die Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG sämtliche durch einen Haftpflichtversicherer gedeckten Personenschäden (DRdA 1994/11 und 27). Wenngleich der klagenden Partei zuzustimmen ist, daß § 333 Abs 3 Satz 1 ASVG nur darauf abstellt, ob für das Verkehrsmittel aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht, setzt die Haftungsbegrenzung des Satzes 2 dieser Bestimmung "bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme" notwendig voraus, daß die Versicherung überhaupt einzutreten hat. Der Dienstgeber haftet also nur dann und insoweit, als eine Haftpflichtversicherung besteht, er ist also im Ergebnis durch die Aufhebung seines Haftungsprivilegs durch § 333 Abs 3 ASVG nicht belastet (siehe auch Mazal, Schmerzengeld für Dienstnehmer trotz Haftungsprivileg, ecolex 1990, 302; Krejci in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, Rz 3.3.2.3.2).Nach dem durch die 48.ASVG-Novelle, BGBl 1989/642 neu gefaßten Paragraph 333, Absatz 3, ASVG sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 ASVG (Haftungsprivileg des Arbeitgebers) nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Allerdings haftet der Arbeitgeber - ausgenommen die hier nicht vorliegende vorsätzliche Schädigung - nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG schafft keinen neuen Haftungsgrund, sondern schließt die Anwendung des Haftungsprivilegs nur für einen gewissen haftpflichtversicherungsrechtlich orientierten Bereich aus. Im Hinblick auf diese haftpflichtversicherungsrechtliche Komponente der Neuregelung und der Absicht des Gesetzgebers, durch diese Regelung den bisherigen Haftungsausschluß der kraftfahrzeughaftpflichtversicherten Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen gemäß Paragraph 175, ASVG, insbesondere Verkehrsunfällen, die ein Arbeitnehmer in einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Fahrzeug des Arbeitgebers erleidet, zu beseitigen vergleiche Regierungsvorlage 1098 BlgNR 17.GP, 16) umfaßt die Ausnahmeregelung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG sämtliche durch einen Haftpflichtversicherer gedeckten Personenschäden (DRdA 1994/11 und 27). Wenngleich der klagenden Partei zuzustimmen ist, daß Paragraph 333, Absatz 3, Satz 1 ASVG nur darauf abstellt, ob für das Verkehrsmittel aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht, setzt die Haftungsbegrenzung des Satzes 2 dieser Bestimmung "bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme" notwendig voraus, daß die Versicherung überhaupt einzutreten hat. Der Dienstgeber haftet also nur dann und insoweit, als eine Haftpflichtversicherung besteht, er ist also im Ergebnis durch die Aufhebung seines Haftungsprivilegs durch Paragraph 333, Absatz 3, ASVG nicht belastet (siehe auch Mazal, Schmerzengeld für Dienstnehmer trotz Haftungsprivileg, ecolex 1990, 302; Krejci in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, Rz 3.3.2.3.2).
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, daß für den Betrieb der Eisenbahn wohl eine erhöhte Haftpflicht besteht, daß aber die beklagte Partei nicht zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung verpflichtet war und daß die Österreichischen Bundesbahnen auch keine solche abgeschlossen haben. Daraus folgt, daß - vorsätzliche Schadenszufügung kommt nicht in Betracht - der beklagten Partei das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG zugute kommt, so daß der Anspruch des Klägers unberechtigt ist.Im vorliegenden Fall ist unstrittig, daß für den Betrieb der Eisenbahn wohl eine erhöhte Haftpflicht besteht, daß aber die beklagte Partei nicht zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung verpflichtet war und daß die Österreichischen Bundesbahnen auch keine solche abgeschlossen haben. Daraus folgt, daß - vorsätzliche Schadenszufügung kommt nicht in Betracht - der beklagten Partei das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG zugute kommt, so daß der Anspruch des Klägers unberechtigt ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.