Begründung:
Die Ehe der Streitteile, die am 3. August 1979 geschlossen worden war, wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 19. November 1982, 16 Cg 300/82, aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden.
Am 10. Februar 1983 beantragte die Antragstellerin gemäß den §§ 81 ff. EheG:Am 10. Februar 1983 beantragte die Antragstellerin gemäß den Paragraphen 81, ff. EheG:
1.) ihr die Hauptmietrechte an der ehelichen Wohnung in Fischamend, Haselriederstraße 14/2/12, welche bisher der Antragsgegner innehatte, zu übertragen, und den Antragsgegner für schuldig zu erkennen, diese Wohnung binnen 14 Tagen von seiner Fahrhabe zu räumen;
2.) ihr die Einrichtungs- und Hausratsgegenstände der zu 1.) genannten ehelichen Wohnung zuzusprechen;
3.) durch Beschluß zu erkennen, daß der Antragsgegner verpflichtet sei, die noch offenen Kredite, und zwar einerseits mit derzeit ca. S 80.000,--, aushaftend bei der B C D, andererseits mit ca. S 60.000,-
-, aushaftend bei der E, allein zurückzubezahlen und die Antragstellerin, welche für beide Kredite mithafte, zur Gänze schad- und klaglos zu halten;
4.) den Antragsgegner zur Leistung einer Ausgleichszahlung von S 50.000,-- binnen 14 Tagen, in eventu zur Abdeckung des Kontoüberzuges der Antragstellerin bei der F (ca. S 40.000,--), bzw. zur Refundierung der von der Antragstellerin seit der Scheidung zur Abdeckung dieses Kontos bezahlten Beträge zu verpflichten. Im Laufe des Verfahrens modifizierte die Antragstellerin ihren unter Punkt 3.) wiedergegebenen Antrag dahingehend, daß der Antragsgegner verpflichtet werde, anstelle der alleinigen übernahme der Kreditrückzahlungsverpflichtung über ca. S 80.000,-- bei der B C D (welcher Kredit von der Antragstellerin bereits rückgezahlt wurde) S 1.700,-- monatlich bis zur Höhe eines Betrages von S 103.000,-- (das ist der gesamte von der Antragstellerin geleistete Rückzahlungsbetrag) an die Antragstellerin zu bezahlen. Der Antragsgegner sprach sich dagegen aus und brachte vor, der Kredit über S 80.000,-- sei zur Gänze für das von ihm betriebene geschäftliche Unternehmen verwendet worden. Der überziehungskredit der Antragstellerin bei der F im Betrage von S 40.000,-- und der E-Kredit über S 60.000,-- seien in den gemeinsamen Haushalt geflossen und verbraucht worden.
Am 22. April 1983 wurde über das Vermögen des Antragsgegners beim Landesgericht für ZRS Wien der Konkurs zu S 71/83 eröffnet. Mit Beschluß vom 21. September 1983 wies das Erstgericht die Ehewohnung samt dem gesamten darin befindlichen Hausrat der Antragstellerin zu und ordnete an, daß diese anstelle des Antragsgegners in das Hauptmietverhältnis eintrete. Weiters verpflichtete es den Antragsgegner zur Räumung der Wohnung binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses.
Das übrige Begehren der Antragstellerin wurde abgewiesen. Gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhoben die Antragstellerin, der Antragsgegner, sowie - nach Veranlassung der Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht - auch der Masseverwalter im Konkurs des Antragsgegners Rekurse. Aus Anlaß des Rekurses des Masseverwalters hob das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes als nichtig auf, erklärte das Verfahren ab dem Tage der Konkurseröffnung über das Vermögen des Antragsgegners (22. April 1983) für nichtig und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Rekursgericht führte aus, der Antragsgegner habe selbst durch seinen gewillkürten Vertreter die Tatsache der Konkurseröffnung über sein Vermögen dem Erstgericht bekanntgegeben und hiebei auf die Kraft der Bestimmungen der Konkursordnung eingetretene Unterbrechung anhängiger Rechtsstreitigkeiten verwiesen. Allerdings sehe das Außerstreitgesetz eine Unterbrechung dieses Verfahrens - auch im Falle der Konkurseröffnung - nicht vor. Da das gegenständliche Verfahren Vermögensrechte betreffe, die an sich in die Konkursmasse fallen, hätte das Erstgericht ohne Unterbrechung des Verfahrens anstelle des Antragsgegners den Masseverwalter in das Verfahren einzubeziehen gehabt. Die Nichtbeiziehung des Masseverwalters bewirke jedenfalls die Nichtigkeit des Verfahrens ab dem Tage der Konkurseröffnung. Für das außerstreitige Verfahren gälten die Nichtigkeitsgründe der ZPO. Die Nichtigkeit sei von Amts wegen wahrzunehmen. Im fortgesetzten Verfahren werde zunächst die Frage abzuklären sein, ob das Mietrecht des Antragsgegners an der Ehewohnung den Bestimmungen des MRG unterliegt. Sollte dies nämlich der Fall sein, so wäre gemäß § 42 Abs. 4 MRG das Mietrecht der Exekution entzogen, wenn die weitere Voraussetzung zutreffe, daß es sich um für den Antragsgegner unentbehrliche Wohnräume handle. Diesfalls wäre die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin sohin ohne Rücksichtnahme auf die Interessen der Konkursgläubiger zulässig, wobei die Erwägungen des Erstgerichtes, welche zur Stattgebung des Antrages auf Zuweisung der Ehewohnung führten, grundsätzlich zu billigen seien. Hinsichtlich des Hausrates werde das Erstgericht zunächst zu erheben und festzustellen haben, um welche Gegenstände es sich hiebei handle. Danach werde eine Aufteilung unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen im Rahmen des Antrages des Masseverwalters vorzunehmen sein.Das übrige Begehren der Antragstellerin wurde abgewiesen. Gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhoben die Antragstellerin, der Antragsgegner, sowie - nach Veranlassung der Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht - auch der Masseverwalter im Konkurs des Antragsgegners Rekurse. Aus Anlaß des Rekurses des Masseverwalters hob das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes als nichtig auf, erklärte das Verfahren ab dem Tage der Konkurseröffnung über das Vermögen des Antragsgegners (22. April 1983) für nichtig und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Rekursgericht führte aus, der Antragsgegner habe selbst durch seinen gewillkürten Vertreter die Tatsache der Konkurseröffnung über sein Vermögen dem Erstgericht bekanntgegeben und hiebei auf die Kraft der Bestimmungen der Konkursordnung eingetretene Unterbrechung anhängiger Rechtsstreitigkeiten verwiesen. Allerdings sehe das Außerstreitgesetz eine Unterbrechung dieses Verfahrens - auch im Falle der Konkurseröffnung - nicht vor. Da das gegenständliche Verfahren Vermögensrechte betreffe, die an sich in die Konkursmasse fallen, hätte das Erstgericht ohne Unterbrechung des Verfahrens anstelle des Antragsgegners den Masseverwalter in das Verfahren einzubeziehen gehabt. Die Nichtbeiziehung des Masseverwalters bewirke jedenfalls die Nichtigkeit des Verfahrens ab dem Tage der Konkurseröffnung. Für das außerstreitige Verfahren gälten die Nichtigkeitsgründe der ZPO. Die Nichtigkeit sei von Amts wegen wahrzunehmen. Im fortgesetzten Verfahren werde zunächst die Frage abzuklären sein, ob das Mietrecht des Antragsgegners an der Ehewohnung den Bestimmungen des MRG unterliegt. Sollte dies nämlich der Fall sein, so wäre gemäß Paragraph 42, Absatz 4, MRG das Mietrecht der Exekution entzogen, wenn die weitere Voraussetzung zutreffe, daß es sich um für den Antragsgegner unentbehrliche Wohnräume handle. Diesfalls wäre die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin sohin ohne Rücksichtnahme auf die Interessen der Konkursgläubiger zulässig, wobei die Erwägungen des Erstgerichtes, welche zur Stattgebung des Antrages auf Zuweisung der Ehewohnung führten, grundsätzlich zu billigen seien. Hinsichtlich des Hausrates werde das Erstgericht zunächst zu erheben und festzustellen haben, um welche Gegenstände es sich hiebei handle. Danach werde eine Aufteilung unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen im Rahmen des Antrages des Masseverwalters vorzunehmen sein.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf 'Abänderung im Sinne der Bestätigung des Beschlusses des Erstgerichtes'. Zunächst war die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu prüfen.