Begründung:
Die am 10. Juli 1984 verstorbene Erblasserin hatte ihren Wohnsitz in Wien. Nach der "Mitteilung eines Todesfalles" des Standesamtes Wien-Hietzing ist ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt. In der im Pflegeheim errichteten Todfallsaufnahme wurde die Staatsangehörigkeit der Erblasserin mit "politisches Asyl" angegeben; anläßlich der Ergänzung der Todfallsaufnahme mit der Tochter der Erblasserin wurde diese Angabe in "ohne Staatsbürgerschaft" geändert. Da nach der Todfallsaufnahme der Nachlaß lediglich in einem geringen Guthaben auf einem Girokonto bei einer Wiener Bank bestand, wurde mit Beschluß vom 21. Dezember 1984 angeordnet, daß eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht stattfindet (§ 72 Abs 2 AußStrG).Die am 10. Juli 1984 verstorbene Erblasserin hatte ihren Wohnsitz in Wien. Nach der "Mitteilung eines Todesfalles" des Standesamtes Wien-Hietzing ist ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt. In der im Pflegeheim errichteten Todfallsaufnahme wurde die Staatsangehörigkeit der Erblasserin mit "politisches Asyl" angegeben; anläßlich der Ergänzung der Todfallsaufnahme mit der Tochter der Erblasserin wurde diese Angabe in "ohne Staatsbürgerschaft" geändert. Da nach der Todfallsaufnahme der Nachlaß lediglich in einem geringen Guthaben auf einem Girokonto bei einer Wiener Bank bestand, wurde mit Beschluß vom 21. Dezember 1984 angeordnet, daß eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht stattfindet (Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG).
Mit dem am 17. März 1989 beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz begehrte die nunmehrige Revisionsrekurswerberin im Hinblick auf das zwischenweilige Hervorkommen von in der Bundesrepublik befindlichen der Erblasserin gehörigen Fahrnissen (wertvolle Wohnungseinrichtung der Erblasserin und deren vorverstorbenen Mannes in deren Wohnung in P* die von einer Einsatzgruppe der SS beschlagnahmt und von dem in diese Wohnung eingewiesenen Ehepaar nach Deutschland verbracht worden und mangels Gutgläubigkeit dieser Personen im Eigentum der Erblasserin und ihres Mannes geblieben seien) die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung gemäß § 179 Abs 2 AußStrG, und wegen der Gefahr, daß die Nachlaßobjekte entzogen würden, die Inventarisierung und Schätzung der aufgefundenen Möbel sowie den Vollzug dieser Anordnung durch das im Rechtshilfeweg zu ersuchende Amtsgericht Flensburg. Nach Rückziehung des Antrages auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses im Rechtshilfeweg (ON 8 dA) und Annahme der von der erblasserischen Tochter aufgrund des Gesetzes zum gesamten Nachlaß abgegebenen unbedingten Erbserklärung zu Gericht sowie Übertragung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß § 810 ABGB und § 145 AußStrG an die erblasserische Tochter (ON 13 dA) wiederholte die erblasserische Tochter ihren Antrag auf Errichtung eines Inventars gemäß § 92 Abs 1 AußStrG und Durchführung dieses Antrages im Rechtshilfeweg verbunden mit dem Ersuchen, die genannte Witwe über den Verbleib der Nachlaßstücke zu befragen (ON 14 dA).Mit dem am 17. März 1989 beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz begehrte die nunmehrige Revisionsrekurswerberin im Hinblick auf das zwischenweilige Hervorkommen von in der Bundesrepublik befindlichen der Erblasserin gehörigen Fahrnissen (wertvolle Wohnungseinrichtung der Erblasserin und deren vorverstorbenen Mannes in deren Wohnung in P* die von einer Einsatzgruppe der SS beschlagnahmt und von dem in diese Wohnung eingewiesenen Ehepaar nach Deutschland verbracht worden und mangels Gutgläubigkeit dieser Personen im Eigentum der Erblasserin und ihres Mannes geblieben seien) die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung gemäß Paragraph 179, Absatz 2, AußStrG, und wegen der Gefahr, daß die Nachlaßobjekte entzogen würden, die Inventarisierung und Schätzung der aufgefundenen Möbel sowie den Vollzug dieser Anordnung durch das im Rechtshilfeweg zu ersuchende Amtsgericht Flensburg. Nach Rückziehung des Antrages auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses im Rechtshilfeweg (ON 8 dA) und Annahme der von der erblasserischen Tochter aufgrund des Gesetzes zum gesamten Nachlaß abgegebenen unbedingten Erbserklärung zu Gericht sowie Übertragung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß Paragraph 810, ABGB und Paragraph 145, AußStrG an die erblasserische Tochter (ON 13 dA) wiederholte die erblasserische Tochter ihren Antrag auf Errichtung eines Inventars gemäß Paragraph 92, Absatz eins, AußStrG und Durchführung dieses Antrages im Rechtshilfeweg verbunden mit dem Ersuchen, die genannte Witwe über den Verbleib der Nachlaßstücke zu befragen (ON 14 dA).
Das Erstgericht wies beide Anträge ab, weil keiner der vom Gesetz vorgesehenen Gründe für die Errichtung eines Inventars gegeben seien.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem von der erblasserischen Tochter erhobenen Rekurs nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Beschluß mit der Maßgabe, daß der Antrag auf Errichtung eines Inventars, soweit er das inländische Vermögen betrifft, abgewiesen, soweit er das ausländische Vermögen betrifft, zurückgewiesen wurde sowie daß der Antrag, das Amtsgericht Flensburg um die Inventarerrichtung und Befragung über den Verbleib der Nachlaßstücke zu ersuchen, zurückgewiesen wurde; außerdem hob es aus Anlaß dieses Rekurses das bisherige Verfahren, soweit es ausländischen Nachlaß zum Gegenstand hatte, als nichtig auf, wobei es aussprach, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zugelassen werde. Das Rekursgericht billigte vorerst die Ansicht des Erstgerichtes über das Fehlen eines gesetzlichen Grundes zur Errichtung eines Inventars, weshalb die Einvernahme der nach dem Vorbringen schlechtgläubigen Erwerberin der Nachlaßstücke nur als eine Art gerichtliche Hilfeleistung bei der Errichtung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses in Betracht käme. Ob eine solche Hilfestellung allerdings so weit gehen könne, daß im Weg einer Art Erkundungsbeweises der potentielle Prozeßgegner gerichtlich über den Wert von Nachlaßsachen, deren Erwerb und Besitz er abstreite, und die er herausgeben solle, befragt werde, erscheine sehr zweifelhaft, diese Frage könne aber offen gelassen werden. Die in Frage stehenden (angeblichen) Nachlaßbestandteile seien durchwegs in der Bundesrepublik Deutschland befindliche Fahrnisse, rechtlich also ausländischer beweglicher Nachlaß. Die Erblasserin sei weder Österreicherin, weshalb die weite inländische Abhandlungsgerichtsbarkeit nach § 21 AußStrG nicht gegeben sei, noch Ausländerin im Sinne der §§ 23, 24 AußStrG (eine Person mit einer unzweifelhaften bestimmten ausländischen Staatsangehörigkeit, weshalb die inländische Verlassenschaftsgerichtsbarkeit betreffend einen ausländischen Nachlaß nicht gegeben sei - vgl. Köhler, IPR2, S. 123, 125 mwN; Schwimann, Internationales Zivilverfahrensrecht, S. 20; in letzterer Zeit vgl. auch Loewe, Internationale Zuständigkeit in Nachlaßsachen in FS Wagner 1987, S. 259 ff), sie habe vielmehr nach den Angaben der Todfallsaufnahme in Österreich politisches Asyl genossen und sei "ohne Staatsangehörigkeit" gewesen: Es finde daher § 25 AußStrG Anwendung, eine Bestimmung, die sich gleichermaßen auf Staatenlose wie auf Konventionsflüchtlinge beziehe (Köhler IPR3 S. 127; derselbe, VAst4 Anm. 2 zu § 25). Eine ausdrückliche Aussage, ob unter dem "beweglichen Nachlaß" nach dieser Bestimmung nur der inländische (wie nach § 23 AußStrG) oder der gesamte, also auch der ausländische bewegliche Nachlaß (wie nach § 21 AußStrG) zu verstehen sei, treffe das Gesetz nicht. Judikatur sei dazu kaum vorhanden. Wohl seien unter dem Leitsatz "die Abhandlung ergreift nur das im Inland befindliche bewegliche Nachlaßvermögen" in der MGA AußStrG2 – E 2 zu § 25, die Entscheidungen GlUNF 1405, SZ 23/42; NZ 1964, 62; NZ 1978, 204 = ZfRV 1979, 53 und ZfRV 1982, 302, angeführt, bei denen es aber, soweit ersichtlich, um die Gerichtsbarkeit bezüglich eines inländischen Nachlasses (sowie auch um andere Fragen) und nicht um die Jurisdiktion bezüglich eines ausländischen Nachlasses gegangen sei. Hingegen habe die Entscheidung vom 7. November 1933, NZ 1934, S. 189 ausdrücklich ausgesprochen, daß die Abhandlung auch das im Ausland befindliche bewegliche Nachlaßvermögen ergreife, es sei denn, daß der ausländische Staat dieses nicht ausfolge. Dieser Entscheidung sei allerdings ein eher ungewöhnlicher Sachverhalt zugrunde gelegen, und letztlich offen geblieben, ob er über den ausländischen beweglichen Nachlaß abgehandelt wurde.Das Gericht zweiter Instanz gab dem von der erblasserischen Tochter erhobenen Rekurs nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Beschluß mit der Maßgabe, daß der Antrag auf Errichtung eines Inventars, soweit er das inländische Vermögen betrifft, abgewiesen, soweit er das ausländische Vermögen betrifft, zurückgewiesen wurde sowie daß der Antrag, das Amtsgericht Flensburg um die Inventarerrichtung und Befragung über den Verbleib der Nachlaßstücke zu ersuchen, zurückgewiesen wurde; außerdem hob es aus Anlaß dieses Rekurses das bisherige Verfahren, soweit es ausländischen Nachlaß zum Gegenstand hatte, als nichtig auf, wobei es aussprach, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zugelassen werde. Das Rekursgericht billigte vorerst die Ansicht des Erstgerichtes über das Fehlen eines gesetzlichen Grundes zur Errichtung eines Inventars, weshalb die Einvernahme der nach dem Vorbringen schlechtgläubigen Erwerberin der Nachlaßstücke nur als eine Art gerichtliche Hilfeleistung bei der Errichtung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses in Betracht käme. Ob eine solche Hilfestellung allerdings so weit gehen könne, daß im Weg einer Art Erkundungsbeweises der potentielle Prozeßgegner gerichtlich über den Wert von Nachlaßsachen, deren Erwerb und Besitz er abstreite, und die er herausgeben solle, befragt werde, erscheine sehr zweifelhaft, diese Frage könne aber offen gelassen werden. Die in Frage stehenden (angeblichen) Nachlaßbestandteile seien durchwegs in der Bundesrepublik Deutschland befindliche Fahrnisse, rechtlich also ausländischer beweglicher Nachlaß. Die Erblasserin sei weder Österreicherin, weshalb die weite inländische Abhandlungsgerichtsbarkeit nach Paragraph 21, AußStrG nicht gegeben sei, noch Ausländerin im Sinne der Paragraphen 23, 24, AußStrG (eine Person mit einer unzweifelhaften bestimmten ausländischen Staatsangehörigkeit, weshalb die inländische Verlassenschaftsgerichtsbarkeit betreffend einen ausländischen Nachlaß nicht gegeben sei - vergleiche Köhler, IPR2, S. 123, 125 mwN; Schwimann, Internationales Zivilverfahrensrecht, S. 20; in letzterer Zeit vergleiche auch Loewe, Internationale Zuständigkeit in Nachlaßsachen in FS Wagner 1987, S. 259 ff), sie habe vielmehr nach den Angaben der Todfallsaufnahme in Österreich politisches Asyl genossen und sei "ohne Staatsangehörigkeit" gewesen: Es finde daher Paragraph 25, AußStrG Anwendung, eine Bestimmung, die sich gleichermaßen auf Staatenlose wie auf Konventionsflüchtlinge beziehe (Köhler IPR3 S. 127; derselbe, VAst4 Anmerkung 2, zu Paragraph 25,). Eine ausdrückliche Aussage, ob unter dem "beweglichen Nachlaß" nach dieser Bestimmung nur der inländische (wie nach Paragraph 23, AußStrG) oder der gesamte, also auch der ausländische bewegliche Nachlaß (wie nach Paragraph 21, AußStrG) zu verstehen sei, treffe das Gesetz nicht. Judikatur sei dazu kaum vorhanden. Wohl seien unter dem Leitsatz "die Abhandlung ergreift nur das im Inland befindliche bewegliche Nachlaßvermögen" in der MGA AußStrG2 – E 2 zu Paragraph 25,, die Entscheidungen GlUNF 1405, SZ 23/42; NZ 1964, 62; NZ 1978, 204 = ZfRV 1979, 53 und ZfRV 1982, 302, angeführt, bei denen es aber, soweit ersichtlich, um die Gerichtsbarkeit bezüglich eines inländischen Nachlasses (sowie auch um andere Fragen) und nicht um die Jurisdiktion bezüglich eines ausländischen Nachlasses gegangen sei. Hingegen habe die Entscheidung vom 7. November 1933, NZ 1934, S. 189 ausdrücklich ausgesprochen, daß die Abhandlung auch das im Ausland befindliche bewegliche Nachlaßvermögen ergreife, es sei denn, daß der ausländische Staat dieses nicht ausfolge. Dieser Entscheidung sei allerdings ein eher ungewöhnlicher Sachverhalt zugrunde gelegen, und letztlich offen geblieben, ob er über den ausländischen beweglichen Nachlaß abgehandelt wurde.
In der Lehre habe Köhler (IPR3, S. 128) den Standpunkt vertreten, daß das im Ausland befindliche unbewegliche und bewegliche Nachlaßvermögen von Staatenlosen, Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit und Flüchtlingen (Konventionsflüchtlingen), wie bei Ausländern, nicht der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliege. Schwimann (aaO, S. 21) führe aus, daß bei staatenlosen Erblassern sowie bei solchen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit die österreichische Abhandlungsjurisdiktion für den gesamten inländischen Nachlaß gegeben sei, sie hingegen bei diesen Erblassern für das ausländische Nachlaßvermögen fehle. Flüchtlinge würden in diesem Zusammenhang (Nachlaßabhandlung) nicht genannt (im darauffolgenden Punkt verweise Schwimann jedoch auf Art. 16 der Flüchtlingskonvention, wonach diese hinsichtlich der Jurisdiktion wie Staatsangehörigkeit des Staates behandelt werden, in dem sie gewöhnlichen Aufenthalt haben). Loewe behandle in seinem Beitrag "Internationale Zuständigkeit in Nachlaßsachen" in der FS-Wagner eine geplante gesetzliche Neuregelung dieser Materie und verweise auch darauf (S. 262), daß die Gleichstellung der Staatenlosen mit den Inländern nachvollzogen werden müsse; um klarzustellen, daß nicht der außerhalb des Heimatstaats befindliche Nachlaß von Flüchtlingen den Abhandlungsbehörden dieser Heimatstaaten überlassen werden dürfe, werde sich sicher ein Hinweis auf die bestehenden Übereinkommen (Flüchtlingskonvention BGBl. 1955/55 samt Protokoll BGBl. 1974/78) deswegen nicht ersparen lassen, weil in deren materiellrechtlichen und prozessualen Bestimmungen dem Wortlaut nach Konsequenzen nur aus der Flüchtlingseigenschaft desjenigen gezogen werden, um dessen Rechte es gehe, und zwar im Sinn einer Gleichstellung mit den Angehörigen des Wohnsitzstaates bzw. des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts. Im internationalen Verlassenschaftsverfahren gehe es aber um die Eigenschaften einer nicht daran beteiligten, nicht mehr vorhandenen Person.In der Lehre habe Köhler (IPR3, S. 128) den Standpunkt vertreten, daß das im Ausland befindliche unbewegliche und bewegliche Nachlaßvermögen von Staatenlosen, Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit und Flüchtlingen (Konventionsflüchtlingen), wie bei Ausländern, nicht der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliege. Schwimann (aaO, S. 21) führe aus, daß bei staatenlosen Erblassern sowie bei solchen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit die österreichische Abhandlungsjurisdiktion für den gesamten inländischen Nachlaß gegeben sei, sie hingegen bei diesen Erblassern für das ausländische Nachlaßvermögen fehle. Flüchtlinge würden in diesem Zusammenhang (Nachlaßabhandlung) nicht genannt (im darauffolgenden Punkt verweise Schwimann jedoch auf Artikel 16, der Flüchtlingskonvention, wonach diese hinsichtlich der Jurisdiktion wie Staatsangehörigkeit des Staates behandelt werden, in dem sie gewöhnlichen Aufenthalt haben). Loewe behandle in seinem Beitrag "Internationale Zuständigkeit in Nachlaßsachen" in der FS-Wagner eine geplante gesetzliche Neuregelung dieser Materie und verweise auch darauf (S. 262), daß die Gleichstellung der Staatenlosen mit den Inländern nachvollzogen werden müsse; um klarzustellen, daß nicht der außerhalb des Heimatstaats befindliche Nachlaß von Flüchtlingen den Abhandlungsbehörden dieser Heimatstaaten überlassen werden dürfe, werde sich sicher ein Hinweis auf die bestehenden Übereinkommen (Flüchtlingskonvention BGBl. 1955/55 samt Protokoll BGBl. 1974/78) deswegen nicht ersparen lassen, weil in deren materiellrechtlichen und prozessualen Bestimmungen dem Wortlaut nach Konsequenzen nur aus der Flüchtlingseigenschaft desjenigen gezogen werden, um dessen Rechte es gehe, und zwar im Sinn einer Gleichstellung mit den Angehörigen des Wohnsitzstaates bzw. des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts. Im internationalen Verlassenschaftsverfahren gehe es aber um die Eigenschaften einer nicht daran beteiligten, nicht mehr vorhandenen Person.
Das Rekursgericht habe auch erwogen, daß ein Regelungsbedarf, wie er von der Entscheidung NZ 1934, 189 angenommen worden sei, hier nicht gegeben erscheine: Der Nachlaß, um den es hier im wesentlichen geht, befinde sich in der Bundesrepublik Deutschland, mit der keine vertraglichen Beziehungen betreffend Nachlaßsachen bestünden. Der Vollstreckungsvertrag BGBl. 1960/105 decke seinem Wortlaut nach (Einschränkung auf Entscheidungen "über Ansprüche der Parteien" – Artikel 1 Abs 1) nicht die Anerkennung von Entscheidungen in Verlassenschaftssachen (Loewe, aaO, 266; derselbe in Schriftenreihe des BM für Justiz Nr. 42; Das neue Außerstreitverfahren, Vorträge gehalten in der Richterwoche 1987, 171; Geimer-Schütze, Internationale Urteilsanerkennung II, 63 bis 73, insbesondere 72). Werden aber österreichische Entscheidungen in Nachlaßsachen von den Behörden der BRD mangels vertraglicher Regelung nicht anerkannt, wäre es eine "zwecklose Förmlichkeit" (NZ 1934, 189) über den dort gelegenen Nachlaß abzuhandeln. In diesem Zusammenhang solle nicht unerwähnt bleiben, daß dem Inventar, dessen Errichtung die Einschreiterin trotz Abgabe einer unbedingten Erbserklärung anstrebe, keine Bedeutung über dieses Verlassenschaftsverfahren hinaus zukomme (EvBl. 1990/109 mwN). Das Inventar stelle keinen Titel zum Eigentumserwerb dar. Sei der Erblasser nicht Eigentümer eines Gegenstandes gewesen, so werde auch der Erbe nicht dessen Eigentümer, selbst wenn der Gegenstand im Inventar aufscheint (SZ 38/97; NZ 1973, 15); gleiches gelte auch für das eidesstättige Vermögensbekenntnis. Weigere sich der Besitzer einer angeblichen Nachlaßsache, diese herauszugeben, müsse der eingeantwortete Erbe seine Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend machen (und beweisen). Umgekehrt erscheine eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bezüglich des angeblich dort gelegenen Nachlasses gegeben; zumindest könne sie nicht mit Sicherheit verneint werden. Eine allgemeine gesetzliche Regelung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für den Bereich der Nachlaßsachen kenne das deutsche internationale Verfahrensrecht nicht (hiezu und zum folgenden Keidel (Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit12, 1180 f). Hierbei sei allgemein die Auffassung vertreten worden, daß die deutschen Nachlaßgerichte nur dann international zuständig seien, wenn für die Erbfolge das inländische Recht mindestens teilweise maßgebend sei (Grundsatz des Gleichlaufs zwischen materiellen und Verfahrensrecht). Ein Teil des Schrifttums und auch der Gerichte sprächen sich aber ("mit Recht", wie die Kommentatoren sagten) für eine Ausdehnung der internationalen Zuständigkeit des deutschen Nachlaßgerichts aus. Hiernach sei diese auch gegeben, wenn die Tätigkeit des Nachlaßgerichtes der Verwirklichung des maßgeblichen ausländischen Rechts dienen solle, das ausländische Recht eine derartige Mitwirkung billige und die Tätigkeit des Gerichtes diesem nicht wesensfremd sei; allerdings müsse der Erblasser beim Tod in Deutschland einen gewöhnlichen oder schlichten Aufenthalt gehabt haben (Aufenthaltszuständigkeit) oder Deutscher gewesen sein (Staatsangehörigkeitszuständigkeit) oder Nachlaßgegenstände müßten sich in Deutschland befinden (Gelegenheitszuständigkeit; diese käme hier in Frage).Das Rekursgericht habe auch erwogen, daß ein Regelungsbedarf, wie er von der Entscheidung NZ 1934, 189 angenommen worden sei, hier nicht gegeben erscheine: Der Nachlaß, um den es hier im wesentlichen geht, befinde sich in der Bundesrepublik Deutschland, mit der keine vertraglichen Beziehungen betreffend Nachlaßsachen bestünden. Der Vollstreckungsvertrag BGBl. 1960/105 decke seinem Wortlaut nach (Einschränkung auf Entscheidungen "über Ansprüche der Parteien" – Artikel 1 Absatz eins,) nicht die Anerkennung von Entscheidungen in Verlassenschaftssachen (Loewe, aaO, 266; derselbe in Schriftenreihe des BM für Justiz Nr. 42; Das neue Außerstreitverfahren, Vorträge gehalten in der Richterwoche 1987, 171; Geimer-Schütze, Internationale Urteilsanerkennung römisch zwei, 63 bis 73, insbesondere 72). Werden aber österreichische Entscheidungen in Nachlaßsachen von den Behörden der BRD mangels vertraglicher Regelung nicht anerkannt, wäre es eine "zwecklose Förmlichkeit" (NZ 1934, 189) über den dort gelegenen Nachlaß abzuhandeln. In diesem Zusammenhang solle nicht unerwähnt bleiben, daß dem Inventar, dessen Errichtung die Einschreiterin trotz Abgabe einer unbedingten Erbserklärung anstrebe, keine Bedeutung über dieses Verlassenschaftsverfahren hinaus zukomme (EvBl. 1990/109 mwN). Das Inventar stelle keinen Titel zum Eigentumserwerb dar. Sei der Erblasser nicht Eigentümer eines Gegenstandes gewesen, so werde auch der Erbe nicht dessen Eigentümer, selbst wenn der Gegenstand im Inventar aufscheint (SZ 38/97; NZ 1973, 15); gleiches gelte auch für das eidesstättige Vermögensbekenntnis. Weigere sich der Besitzer einer angeblichen Nachlaßsache, diese herauszugeben, müsse der eingeantwortete Erbe seine Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend machen (und beweisen). Umgekehrt erscheine eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bezüglich des angeblich dort gelegenen Nachlasses gegeben; zumindest könne sie nicht mit Sicherheit verneint werden. Eine allgemeine gesetzliche Regelung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für den Bereich der Nachlaßsachen kenne das deutsche internationale Verfahrensrecht nicht (hiezu und zum folgenden Keidel (Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit12, 1180 f). Hierbei sei allgemein die Auffassung vertreten worden, daß die deutschen Nachlaßgerichte nur dann international zuständig seien, wenn für die Erbfolge das inländische Recht mindestens teilweise maßgebend sei (Grundsatz des Gleichlaufs zwischen materiellen und Verfahrensrecht). Ein Teil des Schrifttums und auch der Gerichte sprächen sich aber ("mit Recht", wie die Kommentatoren sagten) für eine Ausdehnung der internationalen Zuständigkeit des deutschen Nachlaßgerichts aus. Hiernach sei diese auch gegeben, wenn die Tätigkeit des Nachlaßgerichtes der Verwirklichung des maßgeblichen ausländischen Rechts dienen solle, das ausländische Recht eine derartige Mitwirkung billige und die Tätigkeit des Gerichtes diesem nicht wesensfremd sei; allerdings müsse der Erblasser beim Tod in Deutschland einen gewöhnlichen oder schlichten Aufenthalt gehabt haben (Aufenthaltszuständigkeit) oder Deutscher gewesen sein (Staatsangehörigkeitszuständigkeit) oder Nachlaßgegenstände müßten sich in Deutschland befinden (Gelegenheitszuständigkeit; diese käme hier in Frage).
Zusammenfassend verneinte das Rekursgericht, gestützt auf die (ausdrückliche) Lehrmeinung Köhlers, die inländische Gerichtsbarkeit zur Abhandlung des ausländischen Nachlasses der Erblasserin (zumal auch die aufwendige Schöpfung von Entscheidungen, die nicht mehr seien als ein wertloses Stück Papier, nicht zum Aufgabenbereich der inländischen Gerichtsbarkeit gehöre - vgl. den Leitsatz vom JBl. 1988, 323). Mangels inländischer Gerichtsbarkeit sei daher das bisherige Verfahren, soweit es sich mit jenem behaupteten ausländischen Nachlaß befaßt habe, als nichtig aufzuheben; die dieses Vermögen betreffenden Anträge seien nicht ab-, sondern zurückzuweisen, was mit einer Maßgabebestätigung zum Ausdruck gebracht worden sei (Da das Inventar auch den inländischen Nachlaß umfassen würde, bezüglich dessen die inländische Gerichtsbarkeit fraglos gegeben sei, bleibe es diesbezüglich bei der Abweisung.).Zusammenfassend verneinte das Rekursgericht, gestützt auf die (ausdrückliche) Lehrmeinung Köhlers, die inländische Gerichtsbarkeit zur Abhandlung des ausländischen Nachlasses der Erblasserin (zumal auch die aufwendige Schöpfung von Entscheidungen, die nicht mehr seien als ein wertloses Stück Papier, nicht zum Aufgabenbereich der inländischen Gerichtsbarkeit gehöre - vergleiche den Leitsatz vom JBl. 1988, 323). Mangels inländischer Gerichtsbarkeit sei daher das bisherige Verfahren, soweit es sich mit jenem behaupteten ausländischen Nachlaß befaßt habe, als nichtig aufzuheben; die dieses Vermögen betreffenden Anträge seien nicht ab-, sondern zurückzuweisen, was mit einer Maßgabebestätigung zum Ausdruck gebracht worden sei (Da das Inventar auch den inländischen Nachlaß umfassen würde, bezüglich dessen die inländische Gerichtsbarkeit fraglos gegeben sei, bleibe es diesbezüglich bei der Abweisung.).