Rechtssatz RS0007555
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007555
Entscheidungsdatum
10.11.2003
Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob der im Ausland gelegene bewegliche Nachlaß eines Ausländers, dessen Staatsangehörigkeit nicht ausgemittelt werden kann, oder eines Staatenlosen iSd § 25 AußStrG der inländischen (Nachlaß) Gerichtsbarkeit unterliegt, schließt sich der OGH der Ansicht an, die das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit verneint und bloß den in Österreich gelegenen beweglichen Nachlaß eines solchen Ausländers der inländischen Abhandlungspflege unterwirft.Bei Beurteilung der Frage, ob der im Ausland gelegene bewegliche Nachlaß eines Ausländers, dessen Staatsangehörigkeit nicht ausgemittelt werden kann, oder eines Staatenlosen iSd Paragraph 25, AußStrG der inländischen (Nachlaß) Gerichtsbarkeit unterliegt, schließt sich der OGH der Ansicht an, die das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit verneint und bloß den in Österreich gelegenen beweglichen Nachlaß eines solchen Ausländers der inländischen Abhandlungspflege unterwirft.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 641/90
Entscheidungstext OGH 27.02.1991 2 Ob 641/90
JBl 1991,593 = SZ 64/19 = EFSlg XXVIII/3
- 7 Ob 60/03d
Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 60/03d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007555
Dokumentnummer
JJR_19910227_OGH0002_0020OB00641_9000000_002