Die von den Klägern gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts vorgetragenen Bedenken sind nicht gerechtfertigt. Die Kläger übersehen nämlich, daß die Beklagte durch die Beschränkung ihrer Berufungsanfechtung wohl gewisse Leistungsverpflichtungen als gegeben hinnahm, in ihrem Berufungsantrag aber auch darauf beharrte, daß diese Leistungen - zu deren Erbringung sie sich nunmehr verpflichtet fühlt - durch eine Zahlung von S 20.000,- bis zu einem gewissen Ausmaß bereits abgegolten seien. Das Berufungsgericht hat sich streng an die Berufungsanträge gehalten und die Leistungsverpflichtung der Beklagten in den von ihr selbst anerkannten Grenzen richtigerweise teils als von der Anfechtung unberührt hingestellt, teils aber - weil es die Zahlung von S 20.000,- nicht als absetzungsfähig erachtete - bestätigt. Auch widerspruchsvoll ist die Entscheidung nicht. Dem Berufungsgericht könnte höchstens zum Vorwurf gemacht werden, daß es die von ihm ermittelten und im Tenor genannten Ziffern der Teilbestätigung und Teilaufhebung - die auf den ersten Blick verwirrend wirken können - nicht auch noch in seinen Gründen näher erläuterte. Diese Ziffern lassen sich aber durch einen Vergleich der erstinstanzlichen Entscheidung mit dem beschränkten Umfang der Berufungsanträge - in der vom Revisionsgericht bereits geschilderten Weise - unschwer feststellen. Eine Nichtigkeit oder ein Anlaß zur Berichtigung liegt nicht vor.
Was nun die Revision angelangt, ist zunächst hervorzuheben, daß die Beklagte sowohl in ihrer Revisionserklärung als auch in ihrem Revisionsantrag eindeutig zu erkennen gibt, daß sie lediglich die Teilbestätigung, also die Sachentscheidung des Berufungsgerichts anficht, wie sie ja auch den Revisionsstreitwert selbst mit S 20.000,- beziffert, also auf die hier allein umstrittene Frage der Anrechenbarkeit einer Zahlung von S 20.000,- (auf einen Teil der grundsätzlich anerkannten Leistungspflichten) abstellt. Hingegen hat sie den unter Rechtskraftvorbehalt ergangenen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß ebenso ausdrücklich unangefochten gelassen. Wenn sie sich daher im Zug der Revisionsausführungen nicht nur mit dem Problem einer Anrechung der bezahlten S 20.000,-. sondern auch mit anderen, bloß für die noch ausstehende Verfahrensergänzung richtungsweisenden Rechtsansichten des Berufungsgerichts auseinandersetzt, so kann sie nicht gehört werden; denn sie hat eben weder einen Rekurs nach § 519, Z 3, ZPO erhoben noch auch in ihrer Revisionsschrift entsprechende weitere Anträge gestellt. Immerhin sei kurz beigefügt, daß der Oberste Gerichtshof die vom Berufungsgericht im Sinn des § 499 (2) ZPO bindend geäußerte Rechtsansicht - die Frage nach der Anrechenbarkeit der S 20.000,- bleibt hier ausgenommen - billigt; Die Witwe braucht sich das von ihr nach dem Tod des Mannes erworbene Eigeneinkommen auf die Rente nicht anrechnen zu lassen, die Höhe des Entgangs im Sinn des § 1327 ABGB bestimmt sich zwar grundsätzlich nach der Vermögenslage des Erhalters im Zeitpunkt seines Todes, doch kann das, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unmittelbar zu erwarten steht - zumal wenn der Getötete ein im Aufbau begriffenes Unternehmen besaß -, nicht gänzlich vernachläßigt werden, und vom Getöteten durfte im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit nicht nur die Reichung des Unterhalts, sondern auch das Aufkommen für erforderlich gewordene Sonderauslagen erwartet werden. Im übrigen muß jedoch neuerlich betont werden, daß die Beklagte eine ordnungsgemäße Anfechtung des Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß unterlassen hat.Was nun die Revision angelangt, ist zunächst hervorzuheben, daß die Beklagte sowohl in ihrer Revisionserklärung als auch in ihrem Revisionsantrag eindeutig zu erkennen gibt, daß sie lediglich die Teilbestätigung, also die Sachentscheidung des Berufungsgerichts anficht, wie sie ja auch den Revisionsstreitwert selbst mit S 20.000,- beziffert, also auf die hier allein umstrittene Frage der Anrechenbarkeit einer Zahlung von S 20.000,- (auf einen Teil der grundsätzlich anerkannten Leistungspflichten) abstellt. Hingegen hat sie den unter Rechtskraftvorbehalt ergangenen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß ebenso ausdrücklich unangefochten gelassen. Wenn sie sich daher im Zug der Revisionsausführungen nicht nur mit dem Problem einer Anrechung der bezahlten S 20.000,-. sondern auch mit anderen, bloß für die noch ausstehende Verfahrensergänzung richtungsweisenden Rechtsansichten des Berufungsgerichts auseinandersetzt, so kann sie nicht gehört werden; denn sie hat eben weder einen Rekurs nach Paragraph 519,, Ziffer 3,, ZPO erhoben noch auch in ihrer Revisionsschrift entsprechende weitere Anträge gestellt. Immerhin sei kurz beigefügt, daß der Oberste Gerichtshof die vom Berufungsgericht im Sinn des Paragraph 499, (2) ZPO bindend geäußerte Rechtsansicht - die Frage nach der Anrechenbarkeit der S 20.000,- bleibt hier ausgenommen - billigt; Die Witwe braucht sich das von ihr nach dem Tod des Mannes erworbene Eigeneinkommen auf die Rente nicht anrechnen zu lassen, die Höhe des Entgangs im Sinn des Paragraph 1327, ABGB bestimmt sich zwar grundsätzlich nach der Vermögenslage des Erhalters im Zeitpunkt seines Todes, doch kann das, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unmittelbar zu erwarten steht - zumal wenn der Getötete ein im Aufbau begriffenes Unternehmen besaß -, nicht gänzlich vernachläßigt werden, und vom Getöteten durfte im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit nicht nur die Reichung des Unterhalts, sondern auch das Aufkommen für erforderlich gewordene Sonderauslagen erwartet werden. Im übrigen muß jedoch neuerlich betont werden, daß die Beklagte eine ordnungsgemäße Anfechtung des Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß unterlassen hat.
Ihre Revision (gegen die Teilbestätigung) ist jedoch begründet. Die hier allein zu behandelnde Frage, ob eine vom Haftpflichtversicherer für die Beklagte an die Kläger geleistete Zahlung (S 20.000,-) von den zugesprochenen Beträgen in Abzug zu bringen sei, ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes zu bejahen. Es soll hier nicht erörtert werden, ob der Gerichtserlag des Versicherers - aus dem dann die S 20.000,- an den Klagevertreter überwiesen wurden - berechtigt war, ebensowenig, ob die antragsgemäße Überweisung von S 20.000,- "für Rechnung der geltend gemachten Personenschäden aus dem klagsgegenständlichen Unfall" (vgl S 274) als eine Zahlung unter Vorbehalt anzusehen ist - dafür spräche, daß der Aktenlage nach die Überweisung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Streit noch um den Grund des Anspruchs ging -, entscheidend ist vielmehr, ob oder daß die Kläger die solcherart erfolgte Zahlung tatsächlich angenommen haben. Ihnen könnte in diesem Fall das, was sie auf ihre Klagsforderung bereits erhalten haben, nicht mehr zugesprochen werden; fände doch sonst die Beklagte gegen ihre allenfalls ungebührliche Inanspruchnahme auf Grund eines die Teilzahlung nicht berücksichtigenden Urteils nicht einmal in der Bestimmung des § 35 EO Schutz. Der Umstand, daß zunächst der Gerichtserlag und dann die Zahlung nicht unter gleichzeitiger und unzweifelhafter Anerkennung wenigstens eines entsprechenden Anspruchsteils erfolgte, kann und wird sich nur kostenmäßig auswirken; denn bei der gegebenen Sachlage mußten die Kläger ihren Gesamtanspruch solange uneingeschränkt weiterverfolgen, bis endlich Klarheit darüber bestand, welcher teil ihrer Ansprüche schließlich nicht mehr bestritten wird, dann aber auch mit der Teilzahlung verrechnet werden kann. Da jedoch nicht nur Feststellungen darüber fehlen, auf Grund welcher Parteieneinigung die Zahlung erfolgte und angenommen wurde, sondern auch der endgültige Anspruchsbetrag nach Weisung des Berufungsgerichts erst erhoben werden muß, da also bisher noch nicht feststeht, was, worauf und wie verrechnet werden soll, war der Revision Folge zu geben, der bestätigende Teil der Berufungsentscheidung aufzuheben und die Sache auch in diesem Umfang an die erste Instanz zurückzuverweisen.Ihre Revision (gegen die Teilbestätigung) ist jedoch begründet. Die hier allein zu behandelnde Frage, ob eine vom Haftpflichtversicherer für die Beklagte an die Kläger geleistete Zahlung (S 20.000,-) von den zugesprochenen Beträgen in Abzug zu bringen sei, ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes zu bejahen. Es soll hier nicht erörtert werden, ob der Gerichtserlag des Versicherers - aus dem dann die S 20.000,- an den Klagevertreter überwiesen wurden - berechtigt war, ebensowenig, ob die antragsgemäße Überweisung von S 20.000,- "für Rechnung der geltend gemachten Personenschäden aus dem klagsgegenständlichen Unfall" vergleiche S 274) als eine Zahlung unter Vorbehalt anzusehen ist - dafür spräche, daß der Aktenlage nach die Überweisung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Streit noch um den Grund des Anspruchs ging -, entscheidend ist vielmehr, ob oder daß die Kläger die solcherart erfolgte Zahlung tatsächlich angenommen haben. Ihnen könnte in diesem Fall das, was sie auf ihre Klagsforderung bereits erhalten haben, nicht mehr zugesprochen werden; fände doch sonst die Beklagte gegen ihre allenfalls ungebührliche Inanspruchnahme auf Grund eines die Teilzahlung nicht berücksichtigenden Urteils nicht einmal in der Bestimmung des Paragraph 35, EO Schutz. Der Umstand, daß zunächst der Gerichtserlag und dann die Zahlung nicht unter gleichzeitiger und unzweifelhafter Anerkennung wenigstens eines entsprechenden Anspruchsteils erfolgte, kann und wird sich nur kostenmäßig auswirken; denn bei der gegebenen Sachlage mußten die Kläger ihren Gesamtanspruch solange uneingeschränkt weiterverfolgen, bis endlich Klarheit darüber bestand, welcher teil ihrer Ansprüche schließlich nicht mehr bestritten wird, dann aber auch mit der Teilzahlung verrechnet werden kann. Da jedoch nicht nur Feststellungen darüber fehlen, auf Grund welcher Parteieneinigung die Zahlung erfolgte und angenommen wurde, sondern auch der endgültige Anspruchsbetrag nach Weisung des Berufungsgerichts erst erhoben werden muß, da also bisher noch nicht feststeht, was, worauf und wie verrechnet werden soll, war der Revision Folge zu geben, der bestätigende Teil der Berufungsentscheidung aufzuheben und die Sache auch in diesem Umfang an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf den § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf den Paragraph 52, ZPO.