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Rechtssatz RS0031595

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031595

Geschäftszahl

2Ob643/55

Entscheidungsdatum

07.12.1955

Rechtssatz

Die Höhe des Entganges im Sinne des Paragraph 1327, ABGB bestimmt sich zwar grundsätzlich nach der Vermögenslage des Erhalters im Zeitpunkte seines Todes, doch kann das, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unmittelbar zu erwarten steht (zumal wenn der Getötete ein im Aufbau begriffenes Unternehmen besaß), nicht deshalb vernachlässigt werden und vom Getöteten durfte im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit nicht nur die Reichung des Unterhaltes, sondern auch das Aufkommen für erforderlich gewordene Sonderauslagen erwartet werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 643/55
    Entscheidungstext OGH 07.12.1955 2 Ob 643/55
    Veröff: ZVR 1956/50 S 74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0031595

Dokumentnummer

JJR_19551207_OGH0002_0020OB00643_5500000_001