Rechtssatz RS0031595
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031595
Entscheidungsdatum
07.12.1955
Rechtssatz
Die Höhe des Entganges im Sinne des § 1327 ABGB bestimmt sich zwar grundsätzlich nach der Vermögenslage des Erhalters im Zeitpunkte seines Todes, doch kann das, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unmittelbar zu erwarten steht (zumal wenn der Getötete ein im Aufbau begriffenes Unternehmen besaß), nicht deshalb vernachlässigt werden und vom Getöteten durfte im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit nicht nur die Reichung des Unterhaltes, sondern auch das Aufkommen für erforderlich gewordene Sonderauslagen erwartet werden.Die Höhe des Entganges im Sinne des Paragraph 1327, ABGB bestimmt sich zwar grundsätzlich nach der Vermögenslage des Erhalters im Zeitpunkte seines Todes, doch kann das, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unmittelbar zu erwarten steht (zumal wenn der Getötete ein im Aufbau begriffenes Unternehmen besaß), nicht deshalb vernachlässigt werden und vom Getöteten durfte im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit nicht nur die Reichung des Unterhaltes, sondern auch das Aufkommen für erforderlich gewordene Sonderauslagen erwartet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0031595
Dokumentnummer
JJR_19551207_OGH0002_0020OB00643_5500000_001