Die gegen die Entscheidung des Rekursgerichts von beiden Parteien erhobenen Revisionsrekurse sind nicht berechtigt.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den auf den AS 69 bis 77 (S 2 bis 6 der Beschlussausfertigung) dargestellten Sachverhalt zugrunde. Danach wurde der Bauplatz von den Streitteilen im Jahre 1963 gemeinsam gekauft. Mit dem Hausbau wurde im Jahre 1965 begonnen. Das Haus wurde in Eigenregie errichtet, wobei beide Teile mitarbeiteten. Die Antragstellerin kochte für die am Bau beschäftigten Personen und half auch selbst am Bau mit. Das Gebäude ist unfertig. Der Außenverputz ist unvollkommen, das Kellergeschoss ist innenseitig unverputzt. Diverse Professionistenarbeiten sind noch nicht vollendet. Das Gebäude ist in einfachster Form ausgeführt und bereits reparaturbedürftig. Der Verkehrswert samt Grund beträgt 900.000 S.
Die Antragstellerin war von der Eheschließung bis zum Jahre 1969 nicht berufstätig. Sie widmete sich der Haushaltsführung, der Mitarbeit beim Hausbau und der Kindererziehung. Ab dem Jahre 1969 nahm sie alle Arbeiten an, die ihr angeboten wurden. Seit dem Jahre 1977 ist sie bei der Bundespolizeidirektion Wien als Vertragsbedienstete mit einem monatlichen Nettogehalt von 7.000 S beschäftigt. Sie wohnt derzeit allein in dem Haus und hat keine andere Wohnmöglichkeit.
Der Antragsgegner war vom 15. 9. 1952 bis 4. 8. 1969 als Lohnschlächter mit einem wöchentlichen Bruttolohn von 1.543,52 S beschäftigt. Seit 1970 ist er Vertragsbediensteter bei der Finanzlandesdirektion Wien, wobei er monatlich brutto 11.760 S verdient. Nach seinem Auszug aus der Ehewohnung wohnte er zunächst in Wien 22. Diese Wohnung verkaufte er und wohnt derzeit bei seiner Lebensgefährtin am Rennbahnweg.
Das Erstgericht war der Auffassung, dass die Einräumung eines Fruchtgenussrechts oder eines Mietrechts an die Antragstellerin wegen der erforderlichen Trennung der Lebenssphären der geschiedenen Ehegatten nicht in Betracht käme. Der Miteigentumsanteil des Antragsgegners sei der Antragstellerin zu übertragen, weil diese zum Unterschied vom Antragsgegner keine andere Wohnmöglichkeit habe. Die von den Parteien zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens geleisteten Beiträge seien gleichwertig. Bei Festsetzung der Ausgleichszahlung könne aber nicht einfach der rechnerische Wert der Liegenschaft zugrundegelegt werden. Unter Bedachtnahme auf den geringeren Wert eines halben Anteils, auf die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin und auf das Erfordernis, dass sie wirtschaftlich bestehen können müsse, sei ein Betrag von 270.000 S gerechtfertigt.
Das Rekursgericht billigte grundsätzlich die Entscheidung des Erstgerichts, hielt jedoch eine Ausgleichszahlung von 320.000 S als angemessen.
Die Antragstellerin strebt unter Hinweis auf ihr geringes Einkommen eine Herabsetzung der Ausgleichszahlung auf 250.000 S an. Sie beruft sich für ihren Standpunkt auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs über die Grenzen der Belastbarkeit des zur Leistung einer Ausgleichszahlung verpflichteten geschiedenen Ehegatten (EvBl 1981/71; 7 Ob 720/82 ua). Den Rechtsmittelausführungen der Antragstellerin ist entgegenzuhalten, dass - wie der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt hat - solche Erwägungen nicht dazu führen können, einen Ehegatten unter Hinweis auf die Vermögenslosigkeit und das geringe Einkommen des anderen, dazu zu verhalten, seinen Anteil an dem gemeinsamen Vermögen entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Entschädigung aufzugeben. Es müssen auch die Interessen des weichenden geschiedenen Ehegatten berücksichtigt werden (7 Ob 551/84). Bei Einbeziehung dieser Erwägungen in die zu treffende Billigkeitsentscheidung ist die vom Rekursgericht getroffene Regelung zu billigen.
Da die Antragstellerin selbst davon ausgeht, dass sie die Ausgleichszahlung durch einen Kredit zu finanzieren haben werde, ist auch die Einräumung von Ratenzahlungen nicht gerechtfertigt. Auf die für die Kreditbeschaffung erforderliche Zeit wurde bei Bestimmung der Leistungsfrist durch das Rekursgericht ohnehin Bedacht genommen.
Der Antragsgegner kann für seinen Standpunkt, sein Betrag sei höher zu bewerten als der der Antragstellerin und es hätte ein Verkauf der Liegenschaft mit nachfolgender Teilung des Erlöses angeordnet werden müssen, keine neuen Argumente vorbringen. Es genügt daher, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in diesen Punkten zutreffenden Darlegungen der Vorinstanzen zu verweisen. Zur Höhe der Ausgleichszahlung wurde bereits zum Revisionsrekurs der Antragstellerin Stellung genommen.
Demgemäß ist beiden Revisionsrekursen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 234, AußStrG.