Der Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Soweit der Antragsgegner ausdrücklich den Rekursgrund der Aktenwidrigkeit und inhaltlich auch jenen der unrichtigen Beweiswürdigung sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend macht, ist er darauf zu verweisen, daß die rekursgerichtliche Entscheidung gemäß § 232 Abs 2 AußStrG vor dem Obersten Gerichtshof nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache bekämpft werden kann. Sämtliche Ausführungen, welche nicht einer Rechtsrüge zugeordnet werden können, sind daher unbeachtlich.Soweit der Antragsgegner ausdrücklich den Rekursgrund der Aktenwidrigkeit und inhaltlich auch jenen der unrichtigen Beweiswürdigung sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend macht, ist er darauf zu verweisen, daß die rekursgerichtliche Entscheidung gemäß Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG vor dem Obersten Gerichtshof nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache bekämpft werden kann. Sämtliche Ausführungen, welche nicht einer Rechtsrüge zugeordnet werden können, sind daher unbeachtlich.
Im einzelnen ist dazu auszuführen:
Mehrfach wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen die von den Unterinstanzen - teilweise unter Abgehung vom Sachverständigengutachten - nach § 273 ZPO vorgenommene Bewertung einzelner Gebrauchsgegenstände, wobei er unzulässigerweise auch den im Rahmen der Beweiswürdigung umschriebenen Zustand solcher Gegenstände bekämpft.Mehrfach wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen die von den Unterinstanzen - teilweise unter Abgehung vom Sachverständigengutachten - nach Paragraph 273, ZPO vorgenommene Bewertung einzelner Gebrauchsgegenstände, wobei er unzulässigerweise auch den im Rahmen der Beweiswürdigung umschriebenen Zustand solcher Gegenstände bekämpft.
Die Entscheidung darüber, ob das Gericht den § 273 ZPO anwenden, also die Höhe eines strittigen Betrages nach freier Überzeugung festsetzen darf, ist nach ständiger Judikatur eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung (Arb. 8.666; JBl 1973, 257; EvBl 1976/255, zuletzt 2 Ob 581, 582/87) und hier daher nicht anfechtbar. Mit der Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (4 Ob 109/83, 2 Ob 205/83, 1 Ob 592/85, 7 Ob 1/87 u.a.).Die Entscheidung darüber, ob das Gericht den Paragraph 273, ZPO anwenden, also die Höhe eines strittigen Betrages nach freier Überzeugung festsetzen darf, ist nach ständiger Judikatur eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung (Arb. 8.666; JBl 1973, 257; EvBl 1976/255, zuletzt 2 Ob 581, 582/87) und hier daher nicht anfechtbar. Mit der Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des Paragraph 273, ZPO richtig ist (4 Ob 109/83, 2 Ob 205/83, 1 Ob 592/85, 7 Ob 1/87 u.a.).
Vorliegendenfalls haben die Unterinstanzen im Hinblick auf festgestellte Wertober- und Untergrenzen unter Anwendung des § 273 ZPO teilweise auch Mittelwerte gezogen und der Entscheidung zugrundegelegt. Eine Fehlbeurteilung kann in der Festsetzung der einzelnen Werte für die im Hinblick auf ihren gebrauchten Zustand hier zweifellos kaum exakt zu bewertenden Gegenstände in keinem Falle erkannt werden. Die rekursgerichtliche Ansicht, der Antragsteller habe den Wert der Lampe selbst mit S 750,-- angegeben (AS 333 unten, ON 79), so daß dieser Wert der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen sei, steht jener nicht entgegen, daß bei der Aufteilung von Schulden eine Fehlberechnung zu Lasten der Antragstellerin aufgrund ihrer ordnungsgemäß erhobenen Rechtsrüge vom Rekursgericht berichtigt werden kann.Vorliegendenfalls haben die Unterinstanzen im Hinblick auf festgestellte Wertober- und Untergrenzen unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO teilweise auch Mittelwerte gezogen und der Entscheidung zugrundegelegt. Eine Fehlbeurteilung kann in der Festsetzung der einzelnen Werte für die im Hinblick auf ihren gebrauchten Zustand hier zweifellos kaum exakt zu bewertenden Gegenstände in keinem Falle erkannt werden. Die rekursgerichtliche Ansicht, der Antragsteller habe den Wert der Lampe selbst mit S 750,-- angegeben (AS 333 unten, ON 79), so daß dieser Wert der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen sei, steht jener nicht entgegen, daß bei der Aufteilung von Schulden eine Fehlberechnung zu Lasten der Antragstellerin aufgrund ihrer ordnungsgemäß erhobenen Rechtsrüge vom Rekursgericht berichtigt werden kann.
Mit den Ausführungen, der PKW sei "vollständiger Teil des Firmenvermögens" gewesen, übergeht der Rechtsmittelwerber die Feststellung, daß dieses Fahrzeug auch zum privaten Gebrauch der vormaligen Ehegatten, insbesondere auch der Antragstellerin, gedient hatte. Die anteilsmäßige Zurechnung zum ehelichen Gebrauchsvermögen mit einem Viertel wird vom Revisionswerber nicht bekämpft. Hinsichtlich des Bausparvertrages Nr. 10516102 ist für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellt, daß es sich bei der diesbezüglichen Ansparsumme um kein Geschäftsvermögen, sondern eheliches Gebrauchsvermögen handelte. Die Bekämpfung dieser Feststellung vor dem Obersten Gerichtshof ist nach dem Gesetz unzulässig und daher unbeachtlich.
Auch mit der Behauptung, die von ihm im einzelnen angeführten Einrichtungsgegenstände hätten zuletzt insgesamt nur einen Wert von S 15.200,-- gehabt und seien seinerzeit aus Erbgeld seinerseits angeschafft worden, weicht der Rechtsmittelwerber von der den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungsgrundlage ab. Das Erstgericht hat auf Seite 11 seines Beschlusses ausdrücklich festgestellt, daß mit dem ererbten Geld von insgesamt S 1,020.000,-- abzüglich der Kosten eines Motorrollers Vespa von S 13.000,-- der Hausbau finanziert wurde und diese Summe mit den vom Antragsgegner vorgelegten Baurechnungen (Beilagen 2-130) von S 986.000,-- fast genau übereinstimmt.
Soweit der Rechtsmittelwerber im Zusammenhang mit dem Anteil an der Wertsteigerung des Grundstückes eine Aktenwidrigkeit geltend macht, ist er auf die bereits eingangs erfolgten Darlegungen über die Unzulässigkeit dieses Beschwerdegrundes (§ 232 Abs 2 AußStrG) zu verweisen.Soweit der Rechtsmittelwerber im Zusammenhang mit dem Anteil an der Wertsteigerung des Grundstückes eine Aktenwidrigkeit geltend macht, ist er auf die bereits eingangs erfolgten Darlegungen über die Unzulässigkeit dieses Beschwerdegrundes (Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG) zu verweisen.
Schließlich bekämpft der Antragsgegner die erstgerichtliche Feststellung, daß im Hinblick auf den durch das aufgenommene Wohnbaudarlehen geleisteten beiderseitigen Beitrag zu den Kosten des Hausbaues an zwischenzeitiger Wertsteigerung des Hauses ein anteiliger Betrag von S 136.500,-- (= 13 %) in die Aufteilung einzubeziehen sei. Diese erstgerichtliche Feststellung blieb vom Antragsgegner im Rekursverfahren jedoch unbekämpft, so daß sie - die nunmehrige Nennung einer "Verschuldensteilung" von 13 : 87 ist unverständlich - der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen ist. Damit erweisen sich die Rechtsmittelausführungen des Antragsgegners in der Hauptsache zur Gänze als nicht stichhältig. Die Anfechtung der Kostenentscheidung des erstgerichtlichen und des rekursgerichtlichen Verfahrens ist in dritter Instanz unzulässig (3 Ob 570/83, 2 Ob 513/85 u.a.).
Dem ungerechtfertigten Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 234 AußStrG.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG.