Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist die Witwe nach dem am 28.12.1979 verstorbenen Johann Alfred S*** - im folgenden als Erblasser bezeichnet -, die Kläger sind Enkel der beiden und eheliche Kinder des am 23.2.1968 verstorbenen ehelichen Sohnes des Erblassers und der Beklagten Josef Hubert S***. Dieser hatte keine letztwillige Anordnung getroffen, indessen hinterließ der Erblasser ein Testament vom 1.12.1979, in welchem er die Beklagte zur Universalerbin bestimmte. Ihr wurde der Nachlaß im Werte vom S 4,054.933,11 allein eingeantwortet, wobei eine Liegenschaft des Erblassers im Verlaßverfahren unberücksichtigt blieb. Die weiteren aus der Ehe der Beklagten mit dem Erblasser stammenden drei Kinder und somit Geschwister des - vorverstorbenen - Vaters der Kläger hatten auf die Geltendmachung ihrer Pflichtteilsansprüche verzichtet. Die Kläger haben einen solchen Verzicht nicht abgegeben. Ein Enterbungsgrund oder ein Erbverzicht im Verhältnis zum Erblasser ist weder hinsichtlich der Kläger noch betreffend ihren Vater erwiesen. Der Pflichtteilsanspruch der an die Stelle ihres vorverstorbenen Vaters getretenen Kläger beträgt insgesamt 1/12 des im Verlassenschaftsverfahren zugrundegelegten reinen Nachlasses, somit S 337.911,09. Beim Tode des Vaters der Kläger, welcher ein Fleischerei- und Handlungsunternehmen geführt hatte, bestanden verschiedene Lieferantenschulden, insbesondere auch eine solche von S 217.142,--. Diese Schuld wurde vom Erblasser noch im Laufe des Jahres 1968 beglichen, ohne daß dieser diesbezüglich in dem den Vater der Kläger betreffenden Verlassenschaftsverfahren - die Nachlaßüberschuldung betrug insgesamt ca. 324.000,-- S - eine Forderungsanmeldung vorgenommen oder sich in der Folge eine Rückerstattung ausbedungen hätte. Unter Hinzurechnung der für einen Kapitalsbetrag von S 217.142,-- bis zum Todeszeitpunkt des Erblassers (28.12.1979) üblicherweise zu leistenden Zinsen errechnet sich ein Schuldbetrag von S 456.752,--.
Unter Hinweis auf ihr Pflichtteilsrecht nach dem Erblasser und unter Einbeziehung seiner im Verlassenschaftsverfahren nicht berücksichtigten weiteren Liegenschaften begehren die Kläger mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von S 350.615,75 s.A., in eventu beantragen sie, gegenüber der Beklagten festzustellen, daß ihnen als Noterben nach dem Erblasser ein Pflichtteil von einem Zwölftel des Nachlaßwertes in Geld zustehe. Die Zahlung von Schulden ihres vorverstorbenen Vaters durch den Erblasser könne ihnen nicht angerechnet werden, aus dieser Zahlung hätten sie im Hinblick auf die von ihnen zum überschuldeten Nachlaß ihres Vaters abgegebenen bedingten Erbserklärungen auch keinen Vorteil erlangt.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung, weil bei den Pflichtteilsansprüchen der Kläger die vom Erblasser vorgenommene Tilgung der Schuld ihres Vaters einzurechnen und diese Ansprüche solcherart zur Gänze abgedeckt seien.
Das Erstgericht wies die Klage ab. In seiner rechtlichen Beurteilung ging es davon aus, daß die gemäß den §§ 762, 779 ABGB pflichtteilsberechtigten Kläger vom Erblasser im Testament vom 1.12.1979 mit Stillschweigen übergangen worden seien, obwohl er von ihrem Dasein gewußt habe. Somit könnten sie von der Beklagten grundsätzlich den ihnen zustehenden Pflichtteil fordern. In diesen sei jedoch gemäß § 788 ABGB einzurechnen, was der Erblasser zur Bezahlung von Schulden eines (großjährigen) Kindes verwendet habe. Auch Schuldzahlungen nach dem Tode des großjährigen Kindes müßten solcherart berücksichtigt werden, und zwar auch gegenüber den nach § 779 ABGB anstelle des vorverstorbenen Kindes des Erblassers eintretenden Nachkommen unabhängig davon, ob ihnen von diesem Vorempfang etwas zugekommen sei. Da vorliegendenfalls die vom Erblasser für den Vater der Kläger bezahlte Schuld unter Berücksichtigung ihrer Verzinsung bzw. Aufwertung höher sei als der Pflichtteilsbetrag, müsse der Klagsanspruch verneint werden. Das Berufungsgericht gab dem Zahlungsbegehren der Kläger im Ausmaß von 337.911,09 S s.A. statt und wies das Mehrbegehren ab. Es verwies zunächst darauf, daß sich entgegen der erstgerichtlichen Rechtsansicht die Rechtsstellung der Kläger als Noterben auf die Bestimmungen der §§ 762 ff ABGB günde und sie einen eigenen Pflichtteilsanspruch geltend machten. Diesem könne die nach dem Tode ihres Vaters erfolgte Schuldzahlung des Erblassers nicht entgegengehalten werden. Im Sinne der systematischen Darstellung der "Anrechnung zum Pflichtteil" in den Bestimmungen der §§ 787 bis 789 ABGB seien einerseits Empfänge der Noterben aus der Verlassenschaft und andererseits Zuwendungen, die der Erblasser den im § 788 ABGB genannten Personen aus den dort angeführten Gründen bei Lebzeiten machte, sohin Zuwendungen unter Lebenden an Abstämmlinge, zu verstehen. Daraus folge, daß § 788 ABGB Vorempfänge erfasse - schon der von Lehre und Rechtsprechung einheitlich verwendete Begriff des Vorempfanges zeige dies auch unmißverständlich auf -, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden dem dort genannten Personenkreis zukomme habe lassen. Im vorliegenden Falle stehe aber fest, daß die Schuldentilgung durch den Erblasser nach dem Tode des vorverstorbenen Vaters erfolgt sei, weshalb eine Anrechnung als Vorempfang auf den Pflichtteil des vorverstorbenen Vaters der Kläger ausscheide. Die Frage, ob sich die Kläger einen Vorempfang des vorverstorbenen Vaters auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen müßten und ob in Ermangelung einer ausdrücklichen diesbezüglichen Regelung die Bestimmung des § 790 ABGB mittels Analogie herangezogen werden könne, stelle sich sohin im vorliegenden Fall nicht und könne daher auf sich beruhen. Das Vorliegen eines - von der Beklagten gar nicht behaupteten - Vorschusses im Sinne des § 789 ABGB sei ebenfalls zu verneinen, die Zahlung des Erblassers für die Schuld des vorverstorbenen Kindes sei offenbar in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgt. Somit ermangle es an einer Rechtsgrundlage, nach der sich die Kläger die festgestellte Schuldtilgung durch den Erblasser auf ihren eigenen Pflichtteil anrechnen lassen müßten. In der Revision wird der Standpunkt vertreten, sowohl bei grammatikalischer als auch systematischer Interpretation der Bestimmungen der §§ 787 bis 789 ABGB sei nicht ableitbar, daß das Kind im Zeitpunkt der Bezahlung seiner Schuld durch den späteren Erblasser noch leben müsse, um die Voraussetzungen der Einrechnung in den Pflichtteil nach § 788 ABGB zu erfüllen. Auch der von den Klägern für die im Sinne des § 788 ABGB einrechenbaren Zuwendungen betonte, hinsichtlich eines verstorbenen Kindes nicht mehr zum Tragen kommende Versorgungsgedanke sei nicht entscheidend, weil nur einer der möglichen Zuwendungsgründe. Als solcher genüge auch der Gedanke der moralischen Verpflichtung der Schuldzahlung. Im Falle von Vorempfängen der Aszendenten nach § 788 ABGB müßten sich diese die Deszendenten in analoger Anwendung des § 790 ABGB anrechnen lassen. Darauf, daß durch die Schuldzahlung für die Deszendenten keine finanzielle Besserstellung erfolgt sei, komme es nicht an. Wenngleich vorliegendenfalls die Aktivlegitimation der Kläger auf den §§ 762 ff.ABGB beruhe, müßten sie sich somit die Vorempfänge des vorverstorbenen Aszendenten anrechnen lassen, sodaß die vorliegende Klage abzuweisen sei.Das Erstgericht wies die Klage ab. In seiner rechtlichen Beurteilung ging es davon aus, daß die gemäß den Paragraphen 762, 779, ABGB pflichtteilsberechtigten Kläger vom Erblasser im Testament vom 1.12.1979 mit Stillschweigen übergangen worden seien, obwohl er von ihrem Dasein gewußt habe. Somit könnten sie von der Beklagten grundsätzlich den ihnen zustehenden Pflichtteil fordern. In diesen sei jedoch gemäß Paragraph 788, ABGB einzurechnen, was der Erblasser zur Bezahlung von Schulden eines (großjährigen) Kindes verwendet habe. Auch Schuldzahlungen nach dem Tode des großjährigen Kindes müßten solcherart berücksichtigt werden, und zwar auch gegenüber den nach Paragraph 779, ABGB anstelle des vorverstorbenen Kindes des Erblassers eintretenden Nachkommen unabhängig davon, ob ihnen von diesem Vorempfang etwas zugekommen sei. Da vorliegendenfalls die vom Erblasser für den Vater der Kläger bezahlte Schuld unter Berücksichtigung ihrer Verzinsung bzw. Aufwertung höher sei als der Pflichtteilsbetrag, müsse der Klagsanspruch verneint werden. Das Berufungsgericht gab dem Zahlungsbegehren der Kläger im Ausmaß von 337.911,09 S s.A. statt und wies das Mehrbegehren ab. Es verwies zunächst darauf, daß sich entgegen der erstgerichtlichen Rechtsansicht die Rechtsstellung der Kläger als Noterben auf die Bestimmungen der Paragraphen 762, ff ABGB günde und sie einen eigenen Pflichtteilsanspruch geltend machten. Diesem könne die nach dem Tode ihres Vaters erfolgte Schuldzahlung des Erblassers nicht entgegengehalten werden. Im Sinne der systematischen Darstellung der "Anrechnung zum Pflichtteil" in den Bestimmungen der Paragraphen 787 bis 789 ABGB seien einerseits Empfänge der Noterben aus der Verlassenschaft und andererseits Zuwendungen, die der Erblasser den im Paragraph 788, ABGB genannten Personen aus den dort angeführten Gründen bei Lebzeiten machte, sohin Zuwendungen unter Lebenden an Abstämmlinge, zu verstehen. Daraus folge, daß Paragraph 788, ABGB Vorempfänge erfasse - schon der von Lehre und Rechtsprechung einheitlich verwendete Begriff des Vorempfanges zeige dies auch unmißverständlich auf -, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden dem dort genannten Personenkreis zukomme habe lassen. Im vorliegenden Falle stehe aber fest, daß die Schuldentilgung durch den Erblasser nach dem Tode des vorverstorbenen Vaters erfolgt sei, weshalb eine Anrechnung als Vorempfang auf den Pflichtteil des vorverstorbenen Vaters der Kläger ausscheide. Die Frage, ob sich die Kläger einen Vorempfang des vorverstorbenen Vaters auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen müßten und ob in Ermangelung einer ausdrücklichen diesbezüglichen Regelung die Bestimmung des Paragraph 790, ABGB mittels Analogie herangezogen werden könne, stelle sich sohin im vorliegenden Fall nicht und könne daher auf sich beruhen. Das Vorliegen eines - von der Beklagten gar nicht behaupteten - Vorschusses im Sinne des Paragraph 789, ABGB sei ebenfalls zu verneinen, die Zahlung des Erblassers für die Schuld des vorverstorbenen Kindes sei offenbar in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgt. Somit ermangle es an einer Rechtsgrundlage, nach der sich die Kläger die festgestellte Schuldtilgung durch den Erblasser auf ihren eigenen Pflichtteil anrechnen lassen müßten. In der Revision wird der Standpunkt vertreten, sowohl bei grammatikalischer als auch systematischer Interpretation der Bestimmungen der Paragraphen 787 bis 789 ABGB sei nicht ableitbar, daß das Kind im Zeitpunkt der Bezahlung seiner Schuld durch den späteren Erblasser noch leben müsse, um die Voraussetzungen der Einrechnung in den Pflichtteil nach Paragraph 788, ABGB zu erfüllen. Auch der von den Klägern für die im Sinne des Paragraph 788, ABGB einrechenbaren Zuwendungen betonte, hinsichtlich eines verstorbenen Kindes nicht mehr zum Tragen kommende Versorgungsgedanke sei nicht entscheidend, weil nur einer der möglichen Zuwendungsgründe. Als solcher genüge auch der Gedanke der moralischen Verpflichtung der Schuldzahlung. Im Falle von Vorempfängen der Aszendenten nach Paragraph 788, ABGB müßten sich diese die Deszendenten in analoger Anwendung des Paragraph 790, ABGB anrechnen lassen. Darauf, daß durch die Schuldzahlung für die Deszendenten keine finanzielle Besserstellung erfolgt sei, komme es nicht an. Wenngleich vorliegendenfalls die Aktivlegitimation der Kläger auf den Paragraphen 762, ff.ABGB beruhe, müßten sie sich somit die Vorempfänge des vorverstorbenen Aszendenten anrechnen lassen, sodaß die vorliegende Klage abzuweisen sei.
Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern: