Rechtssatz RS0012990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012990
Entscheidungsdatum
06.05.1986
Rechtssatz
Da das Kind mit seinem Tod aus dem Kreis der gemäß §§ 762, 763 ABGB zu Bedenkenden ausscheidet, kann das, war der Erblasser zur Zahlung der hinterlassenen Schulden seines verstorbenen ( volljährigen ) Kindes aufwendet, nicht mehr als "Vorempfang" in einen "Pflichtteil" des Kindes eingerechnet und solcherart den pflichtteilsberechtigten Enkeln angelastet werden.Da das Kind mit seinem Tod aus dem Kreis der gemäß Paragraphen 762, 763, ABGB zu Bedenkenden ausscheidet, kann das, war der Erblasser zur Zahlung der hinterlassenen Schulden seines verstorbenen ( volljährigen ) Kindes aufwendet, nicht mehr als "Vorempfang" in einen "Pflichtteil" des Kindes eingerechnet und solcherart den pflichtteilsberechtigten Enkeln angelastet werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 646/84
Entscheidungstext OGH 06.05.1986 2 Ob 646/84
RZ 1987/16 S 86 = NZ 1987,16 = SZ 59/78 = EvBl 1987/48 S 216
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012990
Dokumentnummer
JJR_19860506_OGH0002_0020OB00646_8400000_001