Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Beschluß des Erstgerichtes zwar formell aufgehoben, inhaltlich aber über die Frage des Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit in einem der Auffassung des Erstgerichtes entgegengesetzten, nämlich in bejahendem Sinn, entschieden. Es liegt daher in Wahrheit eine Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses vor, sodaß die Rechtsmittelbeschränkung des § 527 Abs. 2 ZPO nicht gilt und der Beschluß des Rekursgerichtes im Rahmen des § 528 ZPO auch ohne Rechtskraftvorbehalt anfechtbar ist (vgl. Fasching, ZPR Rz 2018, SZ 51/132 ua.).Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Beschluß des Erstgerichtes zwar formell aufgehoben, inhaltlich aber über die Frage des Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit in einem der Auffassung des Erstgerichtes entgegengesetzten, nämlich in bejahendem Sinn, entschieden. Es liegt daher in Wahrheit eine Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses vor, sodaß die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO nicht gilt und der Beschluß des Rekursgerichtes im Rahmen des Paragraph 528, ZPO auch ohne Rechtskraftvorbehalt anfechtbar ist vergleiche Fasching, ZPR Rz 2018, SZ 51/132 ua.).
Nach § 528 Abs. 2 ZPO ist in allen nicht schon im ersten Absatz dieser Gesetzesstelle genannten Fällen, die hier nicht in Betracht kommen, der Rekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO vorliegen, wenn also 1.) die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist, oder 2.) der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 300.000,-- übersteigt.Nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO ist in allen nicht schon im ersten Absatz dieser Gesetzesstelle genannten Fällen, die hier nicht in Betracht kommen, der Rekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO vorliegen, wenn also 1.) die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist, oder 2.) der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 300.000,-- übersteigt.
Die im § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO genannte Voraussetzung liegt in diesem Rechtsstreit nicht vor, weil der Streitgegenstand an Geld S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und somit im Zulassungsbereich liegt. Die drei Kläger haben ihre Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte in einer Klage gemeinsam geltend gemacht. Im vorliegenden Zwischenverfahren beträgt der Streitwert im Rekursverfahren für jeden der Pflichtteilsberechtigten S 248.318,89 s.A. Gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 ZPO sind mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche - und zwar auch für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels - zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Mehrere Pflichtteilsberechtigte sind aber nicht materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO, sondern formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO (Fasching, ZPR Rz 372). Die Ansprüche der Kläger waren daher für die Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht zusammenzurechnen. Der Wert des Gegenstandes der Rekursentscheidung übersteigt daher jeweils nicht S 300.000,--. Das Gericht zweiter Instanz hat daher den nach den §§ 526 Abs. 3 und 500 Abs. 3 ZPO zwingend vorgeschriebenen Ausspruch, ob der Rekurs nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist oder nicht, unterlassen, weshalb ihm die Ergänzung seiner Entscheidung wie im Spruch ersichtlich aufzutragen war (Fasching ZPR, Rz 2026; EvBl. 1984/15).Die im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO genannte Voraussetzung liegt in diesem Rechtsstreit nicht vor, weil der Streitgegenstand an Geld S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und somit im Zulassungsbereich liegt. Die drei Kläger haben ihre Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte in einer Klage gemeinsam geltend gemacht. Im vorliegenden Zwischenverfahren beträgt der Streitwert im Rekursverfahren für jeden der Pflichtteilsberechtigten S 248.318,89 s.A. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO sind mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche - und zwar auch für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels - zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind. Mehrere Pflichtteilsberechtigte sind aber nicht materielle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO, sondern formelle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO (Fasching, ZPR Rz 372). Die Ansprüche der Kläger waren daher für die Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht zusammenzurechnen. Der Wert des Gegenstandes der Rekursentscheidung übersteigt daher jeweils nicht S 300.000,--. Das Gericht zweiter Instanz hat daher den nach den Paragraphen 526, Absatz 3 und 500 Absatz 3, ZPO zwingend vorgeschriebenen Ausspruch, ob der Rekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist oder nicht, unterlassen, weshalb ihm die Ergänzung seiner Entscheidung wie im Spruch ersichtlich aufzutragen war (Fasching ZPR, Rz 2026; EvBl. 1984/15).