Der Revisionrekurs ist nicht zulässig.
Die Mutter bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes, soweit ihrem Rekurs nicht Folge gegeben wurde. Sie ficht also eine bestätigende Entscheidung an, was nur aus den Gründen des § 16 AußStrG zulässig ist. Der Umstand, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht voll bestätigend war, vermag daran nach der seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 ergangenen einhelligen Rechtsprechung nichts zu ändern (SZ 57/119, NZ 1986, 206 uva, zuletzt 2 Ob 595/87). Gründe im Sinne des § 16 AußStrG macht die Mutter aber nicht geltend.Die Mutter bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes, soweit ihrem Rekurs nicht Folge gegeben wurde. Sie ficht also eine bestätigende Entscheidung an, was nur aus den Gründen des Paragraph 16, AußStrG zulässig ist. Der Umstand, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht voll bestätigend war, vermag daran nach der seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 ergangenen einhelligen Rechtsprechung nichts zu ändern (SZ 57/119, NZ 1986, 206 uva, zuletzt 2 Ob 595/87). Gründe im Sinne des Paragraph 16, AußStrG macht die Mutter aber nicht geltend.
Daß das Erstgericht, das ohnedies zwei Sachverständigengutachten einholte, die Bezirksverwaltungsbehörde nicht anhörte, vermag jedenfalls keinen Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nichtigkeit darzustellen. Nur ein solcher könnte aber auf Grund eines Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG wahrgenommen werden (EFSlg. 49.980 uva).Daß das Erstgericht, das ohnedies zwei Sachverständigengutachten einholte, die Bezirksverwaltungsbehörde nicht anhörte, vermag jedenfalls keinen Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nichtigkeit darzustellen. Nur ein solcher könnte aber auf Grund eines Revisionsrekurses nach Paragraph 16, AußStrG wahrgenommen werden (EFSlg. 49.980 uva).
Nicht einzusehen ist, weshalb dadurch, daß der Minderjährige am Sonntag abend, also vor einem Schultag, erst um 19.00 Uhr zurückgebracht wird, das Kindeswohl gefährdet sein sollte. Die Behauptung über Spannungs- und Angstzustände des Kindes wegen der Besuche beim Vater findet im festgestellten Sachverhalt keine Deckung.
Da somit kein im § 16 AußStrG angeführter Anfechtungsgrund geltend gemacht wurde, mußte der Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen werden.Da somit kein im Paragraph 16, AußStrG angeführter Anfechtungsgrund geltend gemacht wurde, mußte der Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen werden.