Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Das Rekursgericht hat den Beschluß des Erstgerichtes insofern bestätigt, als der Vater an jedem ersten und dritten Freitag im Monat zwischen 14 und 16 Uhr die Minderjährige besuchen darf, wobei er ab dem 3. Besuchstag das Kind bei der Mutter um 14 Uhr abholen darf und es bis 16 Uhr wieder zurückzubringen hat. Der von der Mutter erhobene Revisionsrekurs richtet sich daher seinem gesamten Inhalt nach ausschließlich gegen den bestätigenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses. Nach einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 57/119 uva) ist durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 der sinngemäßen Anwendung des Jud 56 neu ( = SZ 24/335) die Grundlage entzogen worden. Demnach gilt auch für den Bereich der §§ 14 und 16 AußStrG bei teils bestätigenden, teils abändernden (bzw. aufhebenden) Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz, daß gegen den bestätigenden Teil nur ein nach § 16 Abs. 1 AuStrG zu beurteilendes Rechtsmittel erhoben werden kann. Die Grenzlinie ist dort zu ziehen, wo dem Rechtsmittel einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise Folge gegeben wurde (6 Ob 531/87 ua).Das Rekursgericht hat den Beschluß des Erstgerichtes insofern bestätigt, als der Vater an jedem ersten und dritten Freitag im Monat zwischen 14 und 16 Uhr die Minderjährige besuchen darf, wobei er ab dem 3. Besuchstag das Kind bei der Mutter um 14 Uhr abholen darf und es bis 16 Uhr wieder zurückzubringen hat. Der von der Mutter erhobene Revisionsrekurs richtet sich daher seinem gesamten Inhalt nach ausschließlich gegen den bestätigenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses. Nach einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 57/119 uva) ist durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 der sinngemäßen Anwendung des Jud 56 neu ( = SZ 24/335) die Grundlage entzogen worden. Demnach gilt auch für den Bereich der Paragraphen 14 und 16 AußStrG bei teils bestätigenden, teils abändernden (bzw. aufhebenden) Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz, daß gegen den bestätigenden Teil nur ein nach Paragraph 16, Absatz eins, AuStrG zu beurteilendes Rechtsmittel erhoben werden kann. Die Grenzlinie ist dort zu ziehen, wo dem Rechtsmittel einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise Folge gegeben wurde (6 Ob 531/87 ua).
Der abändernde Teil der Rekursentscheidung, nämlich die Einräumung des Besuchsrechtes des Vaters an den ersten beiden Besuchstagen in der Wohnung der mütterlichen Großmutter wird ebensowenig bekämpft wie die Abweisung des Mehrbegehrens des Vaters. Der somit nur gegen den bestätigenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses gerichtete Revisionsrekurs unterliegt daher den Anfechtungsbeschränkungen des § 16 AußStrG.Der abändernde Teil der Rekursentscheidung, nämlich die Einräumung des Besuchsrechtes des Vaters an den ersten beiden Besuchstagen in der Wohnung der mütterlichen Großmutter wird ebensowenig bekämpft wie die Abweisung des Mehrbegehrens des Vaters. Der somit nur gegen den bestätigenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses gerichtete Revisionsrekurs unterliegt daher den Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 16, AußStrG.
Gemäß § 16 Abs. 1 AußStrG findet gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität statt. Eine offenbare Aktenwidrigkeit oder Nullität behauptet die Rechtsmittelwerberin nicht. Auch den Akten ist kein Umstand zu entnehmen, der für das Vorliegen einer Nullität sprechen würde. Die Rechtsmittelausführungen sind vielmehr dahin zu deuten, daß die Mutter den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit geltend machen will. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt jedoch nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 44/180; SZ 46/98; 8 Ob 573/85 u.v.a.). Gemäß § 148 Abs. 1 ABGB hat das Gericht die Ausübung des Rechtes jenes Elternteiles, dem die Pflege und Erziehung des Kindes nicht zusteht, mit dem Kind persönlich zu verkehren, in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln, oder nötigenfalls, besonders wenn die Beziehung des Kindes zu dem Elternteil, bei dem es aufwächst, unerträglich gestört würde, ganz zu untersagen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei welcher das Wohl des Kindes ausschlaggebend ist.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG findet gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität statt. Eine offenbare Aktenwidrigkeit oder Nullität behauptet die Rechtsmittelwerberin nicht. Auch den Akten ist kein Umstand zu entnehmen, der für das Vorliegen einer Nullität sprechen würde. Die Rechtsmittelausführungen sind vielmehr dahin zu deuten, daß die Mutter den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit geltend machen will. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt jedoch nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 44/180; SZ 46/98; 8 Ob 573/85 u.v.a.). Gemäß Paragraph 148, Absatz eins, ABGB hat das Gericht die Ausübung des Rechtes jenes Elternteiles, dem die Pflege und Erziehung des Kindes nicht zusteht, mit dem Kind persönlich zu verkehren, in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln, oder nötigenfalls, besonders wenn die Beziehung des Kindes zu dem Elternteil, bei dem es aufwächst, unerträglich gestört würde, ganz zu untersagen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei welcher das Wohl des Kindes ausschlaggebend ist.
Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anzuerkennendes Menschenrecht. Darüber hinaus ist ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen höchst erwünscht und wird im Dienste der gesunden Entwicklung des Kindes allgemein gefordert. Den Eltern steht das Recht auf persönlichen Verkehr nur insoweit nicht zu, als die Ausübung dieses Rechtes das Wohl des Kindes gefährdet (EvBl. 1974/284, 8 Ob 606/84 u.a.). Der Gesetzgeber wünscht auch weiterhin die Ausübung des Besuchsrechtes durch den nicht pflege- und erziehungsberechtigten Elternteil aufrecht zu halten und den persönlichen Kontakt zwischen diesem und dem Kind nicht abreißen zu lassen. Eine Unterbindung dieses Kontaktes ist nur in Ausnahmsfällen aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig (EvBl. 1981/143 u.a.).
Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist zunächst zu berücksichtigen, daß die Mutter sich in ihrem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes grundsätzlich gegen ein Besuchsrecht des Vaters an jedem ersten und dritten Freitag im Monat von 14 bis 16 Uhr nicht ausgesprochen, sondern sich nur dagegen gewendet hat, daß der Vater das Kind zur Ausübung des Besuchsrechtes abholt. Hingegen erklärte sie, nichts dagegen einzuwenden, wenn der Vater das Kind bei der Großmutter besuche und die zwei Stunden gemeinsam mit dem Kind dort verbringe. Ein Vorbringen, daß sie eine ernstliche Gefährdung des Kindes durch die Ausübung des Besuchsrechtes durch den Vater befürchte, hat die Mutter weder im Verfahren erster Instanz, noch im Rekursverfahren erstattet. Ihr Vorbringen im vorliegenden Rechtsmittel, daß sie ihren Gatten schon vor der Scheidung verlassen mußte, weil er meist, im Zustand der Trunkenheit Situationen herbeigeführt habe, in denen sie die Sicherheit ihres Kindes nicht mehr gewährleisten konnte, stellt daher, selbst wenn es im Sinne der Befürchtung einer Gefährdung des Kindes durch den Vater bei der Ausübung des Besuchsrechtes gedeutet würde, eine in einem außerordentlichen Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG unzulässige Neuerung dar (vgl. EFSlg. 49.921, EvBl. 1967/164 u.a.). Dasselbe gilt auch für das Vorbringen, daß sich der Vater in der Frühphase der Entwicklung des Kindes nicht um Kontakt bemüht habe und auch bei der Scheidung an einer Regelung des Besuchsrechtes nicht interessiert gewesen sei, abgesehen davon, daß dieser Umstand allein nach den oben dargelegten Grundsätzen kein Grund für eine Verweigerung der Einräumung eines Besuchsrechtes wäre. Zusammenfassend vermochte die Mutter somit nicht aufzuzeigen, daß das Rekursgericht bei seiner Entscheidung nicht alle nach dem Gesetz zwingend vorgeschriebenen Kriterien in seine Ermessenserwägungen einbezogen, gegen Grundprinzipien des Rechtes verstoßen oder das Wohl des Kindes gänzlich außer acht gelassen habe. Sie hat daher den außerordentlichen Revisionsrekurs nicht auf einen der im § 16 Abs. 1 AußStrG abschließend aufgezählten Anfechtungsgründe gestützt, so daß ihr Rechtsmittel schon aus diesem Grund als unzulässig zurückgewiesen werden mußte, ohne daß es eines Eingehens auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung bedurft hätte.Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist zunächst zu berücksichtigen, daß die Mutter sich in ihrem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes grundsätzlich gegen ein Besuchsrecht des Vaters an jedem ersten und dritten Freitag im Monat von 14 bis 16 Uhr nicht ausgesprochen, sondern sich nur dagegen gewendet hat, daß der Vater das Kind zur Ausübung des Besuchsrechtes abholt. Hingegen erklärte sie, nichts dagegen einzuwenden, wenn der Vater das Kind bei der Großmutter besuche und die zwei Stunden gemeinsam mit dem Kind dort verbringe. Ein Vorbringen, daß sie eine ernstliche Gefährdung des Kindes durch die Ausübung des Besuchsrechtes durch den Vater befürchte, hat die Mutter weder im Verfahren erster Instanz, noch im Rekursverfahren erstattet. Ihr Vorbringen im vorliegenden Rechtsmittel, daß sie ihren Gatten schon vor der Scheidung verlassen mußte, weil er meist, im Zustand der Trunkenheit Situationen herbeigeführt habe, in denen sie die Sicherheit ihres Kindes nicht mehr gewährleisten konnte, stellt daher, selbst wenn es im Sinne der Befürchtung einer Gefährdung des Kindes durch den Vater bei der Ausübung des Besuchsrechtes gedeutet würde, eine in einem außerordentlichen Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG unzulässige Neuerung dar vergleiche EFSlg. 49.921, EvBl. 1967/164 u.a.). Dasselbe gilt auch für das Vorbringen, daß sich der Vater in der Frühphase der Entwicklung des Kindes nicht um Kontakt bemüht habe und auch bei der Scheidung an einer Regelung des Besuchsrechtes nicht interessiert gewesen sei, abgesehen davon, daß dieser Umstand allein nach den oben dargelegten Grundsätzen kein Grund für eine Verweigerung der Einräumung eines Besuchsrechtes wäre. Zusammenfassend vermochte die Mutter somit nicht aufzuzeigen, daß das Rekursgericht bei seiner Entscheidung nicht alle nach dem Gesetz zwingend vorgeschriebenen Kriterien in seine Ermessenserwägungen einbezogen, gegen Grundprinzipien des Rechtes verstoßen oder das Wohl des Kindes gänzlich außer acht gelassen habe. Sie hat daher den außerordentlichen Revisionsrekurs nicht auf einen der im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG abschließend aufgezählten Anfechtungsgründe gestützt, so daß ihr Rechtsmittel schon aus diesem Grund als unzulässig zurückgewiesen werden mußte, ohne daß es eines Eingehens auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung bedurft hätte.