Entscheidungsgründe:
Der Kläger, ein Beschäftigter der Firma K***, erlitt am 28. August 1985 beim Entladen eines vom Erstbeklagten gelenkten, von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten LKWs, mit der der Firma K*** als Empfängerin Marmorplatten geliefert wurden, schwere Verletzungen mit Dauerfolgen, welche ein Schmerzengeld von S 200.000,-- rechtfertigen. Der Erstbeklagte wurde wegen diese Vorfalles vom Bezirksgericht Villach mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 28. Jänner 1986, 5 U 1598/85-12, des Vergehens der fahrlässigen schweren Körperverletzung des Klägers nach § 88 Abs 1 und 4,Der Kläger, ein Beschäftigter der Firma K***, erlitt am 28. August 1985 beim Entladen eines vom Erstbeklagten gelenkten, von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten LKWs, mit der der Firma K*** als Empfängerin Marmorplatten geliefert wurden, schwere Verletzungen mit Dauerfolgen, welche ein Schmerzengeld von S 200.000,-- rechtfertigen. Der Erstbeklagte wurde wegen diese Vorfalles vom Bezirksgericht Villach mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 28. Jänner 1986, 5 U 1598/85-12, des Vergehens der fahrlässigen schweren Körperverletzung des Klägers nach Paragraph 88, Absatz eins und 4,
1. Fall StGB deshalb schuldig erkannt, weil er den Unfall durch Mitführen des Klägers auf der Ladefläche des von ihm gelenkten LKW bei ungenügender Sicherung der Ladung verschuldete. In diesem Strafverfahren wurde als wesentlicher Milderungsgrund für den Erstbeklagten das gewichtige Mitverschulden des verletzten Klägers am Zustandekommen des Unfalles gewertet, weil der Kläger mit den Abladearbeiten und den damit verbundenen Gefahren vertraut war. Das Strafgericht ging davon aus, daß es der Erstbeklagte unterließ, die Ladung des LKW (Marmorplatten) gegen Verrutschen zu sichern und den Kläger zum Verlassen der Ladefläche aufzufordern. Der Erstbeklagte habe allein schon aufgrund seines Berufes als Kraftfahrer leicht einsehen können, daß die ungesichert und geneigt stehenden schweren Steinplatten durch Fahr- und Bremsmanöver die in unmittelbarer Nähe befindlichen Personen, also insbesondere den Kläger, gefährden könnten. Zudem hätte der Erstbeklagte nach der Arbeitnehmerschutzverordnung das Ladegut gegen Verrutschen in geeigneter Weise zu sichern und weiter das Befördern des Klägers auf dem LKW, der bloß der Lasten- und nicht der Personenbeförderung diente, zu verhindern gehabt.
Ausgehend von diesem Sachverhalt begehrte der Kläger von den Beklagten die Bezahlung eines Schmerzengeldes von S 200.000,-- s.A. sowie die Feststellung ihrer Haftung für alle künftigen Schäden des Klägers aus diesem Unfall.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, weil der Erstbeklagte gegenüber dem Kläger zur Unfallszeit als Aufseher im Betrieb und die Zweitbeklagte als Dienstgeber anzusehen gewesen seien und ihnen demnach das Haftungsprivileg des § 333 ASVG zugutekomme. Hilfsweise wendeten die Beklagten auch ein Mitverschulden des Klägers ein.Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, weil der Erstbeklagte gegenüber dem Kläger zur Unfallszeit als Aufseher im Betrieb und die Zweitbeklagte als Dienstgeber anzusehen gewesen seien und ihnen demnach das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG zugutekomme. Hilfsweise wendeten die Beklagten auch ein Mitverschulden des Klägers ein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Hälfte statt und wies das Mehrbegehren des Klägers ab. Es traf folgende hier noch relevante Feststellungen:
Zum Unfallszeitpunkt traf der Erstbeklagte mit den auf dem LKW-Sattelfahrzeug geladenen 10 Marmorplatten bei der Firma K*** GmbH in Patendorf ein. Er stellte den LKW zunächst mit der rechten Längsseite zum Betriebsgelände der Empfängerin am rechten Fahrbahnrand auf der Paternioner Landesstraße ab. Die Marmorplatten waren auf der Ladefläche an zwei grätschenförmige Eisengerüste (sogenannte A-Böcke) angelehnt und durch Sicherungsgurte gegen ein Verrutschen verzurrt. Auf der rechten Seite der Ladefläche lehnten sechs Marmorplatten, auf der linken Seite vier. Der Inhaber der Firma K*** GmbH war zum Unfallszeitpunkt nicht anwesend, doch waren die Arbeiter dieses Kunststeinunternehmens mit dem nun vorzunehmenden Abladevorgang vertraut. Während Wilhelm T*** den Hubstapler bediente, hielten sich der Kläger und der Lehrling Peter K*** - er ist der Sohn des Firmeninhabers - auf der Ladefläche des LKWs auf, um die Marmorplatten voneinander so zu lösen, daß sie mit dem Hubstapler unter Verwendung von Seilschlingen angehoben werden konnten. Der Kläger hat solche Arbeiten schon öfter verrichtet. Der Erstbeklagte öffnete die beiden rechten Bordwände und löste die Befestigungsgurte. Mit Hilfe des Hubstaplers und unter Mitwirkung des Klägers und Peter K*** wurden die sechs auf der rechten Hälfte der Ladefläche befindlichen Marmorplatten einzeln abtransportiert. Um die Marmorplatten auf der linken Seite der Ladefläche ebenfalls abladen zu können, wäre es notwendig gewesen, daß der Hubstapler sich auf die linke Längsseite des Sattelfahrzeuges begibt. Damit er nicht mit dem Hubstapler eine öffentliche Verkehrsfläche befahren müßte, forderte Wilhelm T*** den Erstbeklagten auf, mit dem LKW umzukehren, sodaß die linke Längsseite des Fahrzeuges sich auf dem Betriebsgelände der Firma K*** GmbH befunden hätte. Der Erstbeklagte wandte ein, daß er in diesem Fall die Spanngurte wieder anziehen müsse, weil ihm sonst beim Reversieren auf der schlechten Fahrbahn die Marmorplatten herabfallen könnten. Daraufhin ließ der Kläger die linken vorderen zwei Bordwände herab und forderte Wilhelm T*** auf, mit dem Stapler heranzufahren. Wilhelm T*** verlangte nun vom Erstbeklagten, mit dem Sattelzug einige Meter zurückzustoßen, damit er mit dem Hubstapler an der Frontseite des LKW vorbeifahren könne. Während Peter K*** im Büro telefonierte und der Kläger auf der Ladefläche stand, schloß der Erstbeklagte die rechten Bordwände, setzte sich ins Führerhaus, startete den LKW und stieß einige Meter zurück. Daß sich der Kläger auf der Ladefläche befand, war dem Erstbeklagten bewußt. Der Kläger wiederum wußte, daß der Erstbeklagte mit dem Sattelfahrzeug zurückstoßen werde. Als der Erstbeklagte rund 4 bis 5 m zurückgefahren war, gab Wilhelm T*** ein Hupsignal ab, um dem Erstbeklagten anzuzeigen, daß er anhalten könne. Da der LKW nicht sofort den Stillstand erreichte, bremste der Erstbeklagte etwas stärker. Durch diesen Bremsvorgang kamen die vier Marmorplatten auf der linken Seite der Ladefläche ins Rutschen und rissen den Kläger von der Ladefläche. Der Erstbeklagte hatte den Kläger vor Einleitung des Rückfahrmanövers nicht veranlaßt, die Ladefläche zu verlassen oder das Ladegut wieder zu verzurren, noch hatte er selbst eine Befestigung der Marmorplatten vorgenommen. Der Kläger blieb von sich aus auf der Ladefläche des LKW und dachte ebenfalls nicht daran, eine neuerliche Befestigung des Ladegutes vorzunehmen. Eine Feststellung, daß der Erstbeklagte mit der Leitung des Entladevorganges betraut war, konnte nicht getroffen werden.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß den Beklagten das Haftungsprivileg des § 333 ASVG nicht zugutekomme. Der Erstbeklagte habe keine andere Aufgabe gehabt, als das Ladegut der Firma K*** GmbH zuzustellen, Planen und Bordwand des Sattelfahrzeuges zu öffnen und die Ladung zu entzurren, um so das Entladen durch die Leute des Empfängers zu ermöglichen. Eine weitergehende Funktion oder Weisungsbefugnis sei dem Erstbeklagten nicht zugekommen. Das Verschulden des Erstbeklagten und damit die Haftung sämtlicher Beklagten stehe schon aufgrund des Straferkenntnisses fest; den Kläger treffe ein Mitverschulden von 50 % am Unfall. Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Streitteile nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 300.000,-- übersteigt. Nach dem festgestellten Geschehensablauf sei der Erstbeklagte in den hier entscheidenden Momenten des Abladevorganges lediglich Ausführender von Anweisungen gewesen, die ihm von T*** bzw. über den Kläger erteilt wurden. Eine Aufsehereigenschaft des Erstbeklagten könne aus diesem maßgeblichen Vorgang nicht abgeleitet werden. Der Erstbeklagte sei daher nicht Aufseher im Betrieb, die Zweitbeklagte nicht Dienstgeber des Klägers gewesen. Die Haftungsbegünstigungen des § 333 Abs 1 und 4 ASVG kämen den Beklagten demnach nicht zustatten. Die Verschuldensteilung des Erstgerichtes werde den gegebenen Umständen gerecht.Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß den Beklagten das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG nicht zugutekomme. Der Erstbeklagte habe keine andere Aufgabe gehabt, als das Ladegut der Firma K*** GmbH zuzustellen, Planen und Bordwand des Sattelfahrzeuges zu öffnen und die Ladung zu entzurren, um so das Entladen durch die Leute des Empfängers zu ermöglichen. Eine weitergehende Funktion oder Weisungsbefugnis sei dem Erstbeklagten nicht zugekommen. Das Verschulden des Erstbeklagten und damit die Haftung sämtlicher Beklagten stehe schon aufgrund des Straferkenntnisses fest; den Kläger treffe ein Mitverschulden von 50 % am Unfall. Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Streitteile nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 300.000,-- übersteigt. Nach dem festgestellten Geschehensablauf sei der Erstbeklagte in den hier entscheidenden Momenten des Abladevorganges lediglich Ausführender von Anweisungen gewesen, die ihm von T*** bzw. über den Kläger erteilt wurden. Eine Aufsehereigenschaft des Erstbeklagten könne aus diesem maßgeblichen Vorgang nicht abgeleitet werden. Der Erstbeklagte sei daher nicht Aufseher im Betrieb, die Zweitbeklagte nicht Dienstgeber des Klägers gewesen. Die Haftungsbegünstigungen des Paragraph 333, Absatz eins und 4 ASVG kämen den Beklagten demnach nicht zustatten. Die Verschuldensteilung des Erstgerichtes werde den gegebenen Umständen gerecht.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.