Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig und daher zurückzuweisen.Das Rechtsmittel ist im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG unzulässig und daher zurückzuweisen.
Nach der vorgenannten Bestimmung sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz ua dann, wenn diese die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche oder Gebühren der Sachverständigen betreffen, unzulässig. Zu den irreversiblen Entscheidungen über Sachverständigengebühren gehören nach ständiger Rechtsprechung alle jene, die sich auf die Gebühr von Sachverständigen beziehen und nicht etwa nur Entscheidungen, die solche bestimmen (EvBl. 1973/233 uva, zuletzt 2 Ob 637/85, 3 Ob 54,55/86). Es ist daher auch gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht bei Sachverständigengebühren ein Revisionsrekurs ausgeschlossen (6 Ob 204/71 ua, zuletzt 1 Ob 689/85, 2 Ob 534/87). Zu dem gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG in dritter Instanz unüberprüfbaren Unterhaltsbemessungskomplex zählt nach Punkt II 2 des Judikates 60 neu auch die Beurteilung der zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, insbesondere auch jene anderer unterhaltspflichtiger Personen. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Sinne des Punktes II 3 des Judikates 60 neu umfaßt auch die Frage, ob ein Unterhaltspflichtiger im Sinne der sogenannten Anspannungstheorie zur Erzielung eines höheren (weiteren) Einkommens verpflichtet ist (4 Ob 558/78, 6 Ob 646/82 uva).Nach der vorgenannten Bestimmung sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz ua dann, wenn diese die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche oder Gebühren der Sachverständigen betreffen, unzulässig. Zu den irreversiblen Entscheidungen über Sachverständigengebühren gehören nach ständiger Rechtsprechung alle jene, die sich auf die Gebühr von Sachverständigen beziehen und nicht etwa nur Entscheidungen, die solche bestimmen (EvBl. 1973/233 uva, zuletzt 2 Ob 637/85, 3 Ob 54,55/86). Es ist daher auch gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht bei Sachverständigengebühren ein Revisionsrekurs ausgeschlossen (6 Ob 204/71 ua, zuletzt 1 Ob 689/85, 2 Ob 534/87). Zu dem gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG in dritter Instanz unüberprüfbaren Unterhaltsbemessungskomplex zählt nach Punkt römisch zwei 2 des Judikates 60 neu auch die Beurteilung der zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, insbesondere auch jene anderer unterhaltspflichtiger Personen. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Sinne des Punktes römisch zwei 3 des Judikates 60 neu umfaßt auch die Frage, ob ein Unterhaltspflichtiger im Sinne der sogenannten Anspannungstheorie zur Erzielung eines höheren (weiteren) Einkommens verpflichtet ist (4 Ob 558/78, 6 Ob 646/82 uva).
Die im vorliegenden Rechtsmittel des Vaters vertretene Ansicht, die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs. 2 AußStrG beziehe sich nur auf die Festsetzung der Höhe der Sachverständigengebühren und nicht auf die Prüfung der Frage, von welchem Verfahrensbeteiligten diese Gebühren zu tragen sind, ist daher unrichtig. Ebenso ist es unrichtig, daß die Frage, inwieweit eine Mutter, die ihr Kind betreut, zur Unterhaltsleistung auch in Geld heranzuziehen ist, wenn der Vater kein oder nahezu kein Einkommen hat bzw. ob bei der Unterhaltsfestsetzung von der Anspannungstheorie ausgegangen werden durfte, nicht mehr eine solche der Unterhaltsbemessung betrifft. Auch die vom Vater behauptete Nichtigkeit - Verletzung des rechtlichen Gehörs - ist schließlich unbachtlich, weil sie sich ebenfalls auf den Unterhaltsbemessungskomplex bezieht (so 7 Ob 325/65, 4 Ob 529/81).Die im vorliegenden Rechtsmittel des Vaters vertretene Ansicht, die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG beziehe sich nur auf die Festsetzung der Höhe der Sachverständigengebühren und nicht auf die Prüfung der Frage, von welchem Verfahrensbeteiligten diese Gebühren zu tragen sind, ist daher unrichtig. Ebenso ist es unrichtig, daß die Frage, inwieweit eine Mutter, die ihr Kind betreut, zur Unterhaltsleistung auch in Geld heranzuziehen ist, wenn der Vater kein oder nahezu kein Einkommen hat bzw. ob bei der Unterhaltsfestsetzung von der Anspannungstheorie ausgegangen werden durfte, nicht mehr eine solche der Unterhaltsbemessung betrifft. Auch die vom Vater behauptete Nichtigkeit - Verletzung des rechtlichen Gehörs - ist schließlich unbachtlich, weil sie sich ebenfalls auf den Unterhaltsbemessungskomplex bezieht (so 7 Ob 325/65, 4 Ob 529/81).
Demgemäß war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.