Die Revision des Klägers ist unzulässig.
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Ob das Berufungsgericht mit der Begründung seines Zulässigkeitsausspruchs Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt hat, kann dahingestellt bleiben, weil der Revisionswerber diese Rechtsfragen nicht aufgreift.Ob das Berufungsgericht mit der Begründung seines Zulässigkeitsausspruchs Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt hat, kann dahingestellt bleiben, weil der Revisionswerber diese Rechtsfragen nicht aufgreift.
Die Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf, zumal sie wiederholt nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht: Entgegen der nunmehrigen Darstellung in der Revision, der Kläger habe unter einem „sicheren Produkt" verstanden, dass er nach Ende der Laufzeit mehr herausbekomme als bei einer Lebensversicherung, ergibt sich aus den Feststellungen, dass er auch eine Lebensversicherung als sichere Vorsorge verstanden hat. Es steht nicht fest, dass der Kläger die Sicherheit des Produkts ausschließlich hinsichtlich der Erzielung des versprochenen Ertrags angezweifelt hätte und es für ihn nicht auch zwingend erkennbar gewesen wäre, dass am Ende der Vertragslaufzeit weniger als die Summe der von ihm monatlich bezahlten Raten wieder herausbekommen könnte, wenn er den Tätigkeitsbericht für das Jahr 2002 gelesen hätte. Es steht schließlich nicht fest, dass sowohl dem hier vorliegenden Produkt „Flexibel" und einer Lebensversicherung gemein ist, dass sie sich nicht zwingend durch ständige Ertragssteigerungen auszeichnen, sondern dass sie Ertragsschwankungen sowohl nach oben als auch nach unten unterliegen.
Selbst wenn das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen hätte, die ordentliche Revision sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0102059).
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.