Entscheidungsgründe:
Am 7. April 1986 ereignete sich im Ortsgebiet von Braz ein Verkehrsunfall zwischen dem vom Kläger gelenkten Moped BB 59.989 und dem vom Erstbeklagten gelenkten Traktor V 58.485 samt Anhänger. Der Erstbeklagte ist auch der Halter des Traktors und des Anhängers. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer. Der Kläger wurde schwer verletzt.Am 7. April 1986 ereignete sich im Ortsgebiet von Braz ein Verkehrsunfall zwischen dem vom Kläger gelenkten Moped BB 59.989 und dem vom Erstbeklagten gelenkten Traktor römisch fünf 58.485 samt Anhänger. Der Erstbeklagte ist auch der Halter des Traktors und des Anhängers. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer. Der Kläger wurde schwer verletzt.
Der Kläger begehrte von den Beklagten - sich selbst 1/3 Mitverschulden am Unfall anlastend - die Bezahlung eines Betrages von 240.833 S sA an Schadenersatz (darin ein Schmerzengeld von 240.000 S) und beantragte die Feststellung der Haftung der Beklagten im Ausmaß von 2/3 für alle künftigen Schäden. Der Erstbeklagte habe den Unfall dadurch verschuldet, daß er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei, auf den entgegenkommenden Kläger verspätet durch Bremsen reagiert und nicht eine auf der Fahrbahnseite des Erstbeklagten befindlichen Ausweiche benützt habe, um die Begegnung mit dem Moped des Klägers abzuwarten. Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Den Kläger treffe das Alleinverschulden am Unfall, weil er nicht aufmerksam gewesen sei und verspätet auf das entgegenkommende Fahrzeug des Erstbeklagten reagiert habe. Der Erstbeklagte hingegen habe unverzüglich gebremst und sein Fahrzeug innerhalb der halben Sichtstrecke zum Stillstand gebracht.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - ausgehend von einer Verschuldensteilung von 3 : 2 zu Lasten des Klägers - mit 120.400 S sA statt und stellte die Haftung der Beklagten für die Unfallsfolgen mit 40 % fest. Das Mehrbegehren wies es ab. Es traf nachstehende Feststellungen:
Die Unfallsstelle befindet sich auf dem Mühlkreisweg, der im Unfallsbereich ca. 3 m breit ist. Auf Grund einer unübersichtlichen Kurve ist die gegenseitige Sicht auf 32 bis 34 m eingeschränkt. Der Kläger fuhr mit dem Moped, an dem er noch einen 1,20 m breiten Anhänger mitführte, mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 31 km/h taleinwärts. Aus der Gegenrichtung näherte sich der Traktor des Erstbeklagten mit einer Geschwindigkeit von 24 bis 25 km/h, an dem ein leerer Miststreuer angehängt war, dessen Höchstgeschwindigkeit mit 10 km/h beschränkt ist. Das entsprechende Vorschriftszeichen "10 km/h" war am Anhänger auch angebracht. Bei der Annäherung an die Unfallsstelle konzentrierte sich der Kläger nicht auf die Fahrbahn, sondern hatte den Kopf nach rechts gewandt, weshalb er auf den entgegenkommenden Traktor erst nach einer Reaktionszeit von 1,6 Sekunden mit einer Vollbremsung reagierte. Der Erstbeklagte reagierte hingegen bei Ansichtigwerden des entgegenkommenden Mopeds sofort durch Bremsen. Er brauchte nur eine Reaktionszeit von 0,4 Sekunden. Der Kläger konnte sein Moped innerhalb der halben Sichtstrecke nicht anhalten. Demgegenüber gelang es dem Erstbeklagten, sein Fahrzeug noch innerhalb der halben Sichtstrecke (17 m) zum Stillstand zu bringen. Auch dann, wenn der Kläger innerhalb einer Sekunde reagiert hätte, hätte er sein Moped nicht mehr innerhalb der halben Sichtstrecke anhalten können, weil bei einer Bremsverzögerung von 5 m/sec2 und einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 bis 31 km/h der Anhalteweg 17,2 bis 18 m betragen hätte.
Hätte der Erstbeklagte die für den Traktor samt Anhänger höchstzulässige Bremsausgangsgeschwindigkeit von 10 km/h eingehalten und innerhalb einer Sekunde voll gebremst, wäre die Kollision vermieden worden, weil der Traktor des Erstbeklagten diesfalls 6,2 m vor dem Kläger zum Stillstand gekommen wäre.
Der Kläger erlitt durch den Unfall eine Verrenkung des linken Hüftgelenkes mit Abbruch eines großen Fragmentes der Hüftgelenkspfanne. Derzeit besteht noch eine geringe endlagige Einschränkung der Hüftgelenksbeweglichkeit in allen Ebenen. Für die Zukunft ist die Entwicklung einer unfallsbedingten Arthrose zu erwarten. Der Kläger erlitt komprimiert eine Woche starke, 10 Tage mittlere und 12 Wochen leichte Schmerzen. Der Kläger wird in den nächsten Jahren jährlich komprimiert ca. 4 Wochen leichte Schmerzen zu erdulden haben. Die unfallsbedingte Minderung seiner Erwerbsfähigkeit beträgt 20 %.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß der Kläger gegen § 20 StVO verstoßen habe, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und überdies durch Unaufmerksamkeit verspätet reagiert habe. Den Erstbeklagten treffe ein Mitverschulden, weil er gemäß § 58 KDV wegen des am Traktor mitgeführten Miststreuers nur eine Geschwindigkeit von 10 km/h einhalten hätte dürfen. Bei der Schmerzengeldbemessung sei von 300.000 S auszugehen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es dem Kläger nur 75.250 S sA zuerkannte und dem Feststellungsbegehren nur zu 25 % stattgab. Das Mehrbegehren wies es ab. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S und der von der Bestätigung betroffene Wert 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt. Die Revision erkannte es für zulässig, weil zur Frage des Rechtswidrigkeitszusammenhanges in einem gleichgelagerten Fall noch keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege. Rechtlich war das Berufungsgericht der Auffassung, daß § 58 Abs 1 Z 2 lit a KDV der Sicherung des Verkehrs im allgemeinen diene und als Schutzvorschrift zu beurteilen sei. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Einhalten einer nach § 58 Abs 1 Z 2 a KDV überhöhten Geschwindigkeit durch den Erstbeklagten und dem eingetretenen Unfall sei gegeben. Der Unfall wäre vermieden worden, wenn der Erstbeklagte nicht gegen die genannte Schutzvorschrift verstoßen hätte. Das Verschulden des Klägers überwiege beträchtlich, weshalb eine Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 zu seinen Lasten vorzunehmen sei. Das Schmerzengeld sei nicht releviert worden, weshalb darauf nicht mehr einzugehen sei. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revisionen des Klägers und der Beklagten je aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO. Der Kläger stellt den Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß jenes des Erstgerichtes wieder hergestellt werde. Die Beklagten beantragten die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß das gesamte Klagebegehren abgewiesen oder daß das Leistungsbegehren des Klägers nur mit 60.200 S als berechtigt erkannt und dem Feststellungsbegehren nur zu 20 % stattgegeben werde. In den Revisionsbeantwortungen beantragten die Parteien, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß der Kläger gegen Paragraph 20, StVO verstoßen habe, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und überdies durch Unaufmerksamkeit verspätet reagiert habe. Den Erstbeklagten treffe ein Mitverschulden, weil er gemäß Paragraph 58, KDV wegen des am Traktor mitgeführten Miststreuers nur eine Geschwindigkeit von 10 km/h einhalten hätte dürfen. Bei der Schmerzengeldbemessung sei von 300.000 S auszugehen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es dem Kläger nur 75.250 S sA zuerkannte und dem Feststellungsbegehren nur zu 25 % stattgab. Das Mehrbegehren wies es ab. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S und der von der Bestätigung betroffene Wert 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt. Die Revision erkannte es für zulässig, weil zur Frage des Rechtswidrigkeitszusammenhanges in einem gleichgelagerten Fall noch keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege. Rechtlich war das Berufungsgericht der Auffassung, daß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, KDV der Sicherung des Verkehrs im allgemeinen diene und als Schutzvorschrift zu beurteilen sei. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Einhalten einer nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, a KDV überhöhten Geschwindigkeit durch den Erstbeklagten und dem eingetretenen Unfall sei gegeben. Der Unfall wäre vermieden worden, wenn der Erstbeklagte nicht gegen die genannte Schutzvorschrift verstoßen hätte. Das Verschulden des Klägers überwiege beträchtlich, weshalb eine Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 zu seinen Lasten vorzunehmen sei. Das Schmerzengeld sei nicht releviert worden, weshalb darauf nicht mehr einzugehen sei. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revisionen des Klägers und der Beklagten je aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO. Der Kläger stellt den Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß jenes des Erstgerichtes wieder hergestellt werde. Die Beklagten beantragten die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß das gesamte Klagebegehren abgewiesen oder daß das Leistungsbegehren des Klägers nur mit 60.200 S als berechtigt erkannt und dem Feststellungsbegehren nur zu 20 % stattgegeben werde. In den Revisionsbeantwortungen beantragten die Parteien, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.