Entscheidungsgründe:
Am 28.2.1989 ereignete sich in Linz ein Verkehrsunfall, bei dem der bei der Beklagten haftpflichtversicherte von Ing. Wolfgang K*** gelenkte Sanitätseinsatzwagen der Ortsstelle St. Florian des Roten Kreuzes, Landesverband Oberösterreich (O-6.A 20) auf ein vor diesem fahrendes Kraftfahrzeug auffuhr. Dabei wurde ua die im Sanitätseinsatzwagen mitfahrende Klägerin verletzt. Ing. Wolfgang K*** trifft das alleinige Verschulden an dem Unfall. Ing. Wolfgang K*** und die Klägerin sind ehrenamtliche Mitglieder des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Oberösterreich. Ing. Wolfgang K*** war am Unfallstag Sanitätseinsatzfahrer, die Klägerin im gegenständlichen Sanitätseinsatzwagen Sanitätstransportführerin. Außerdem befand sich im Einsatzfahrzeug Lucia P***, die als ehrenamtliches Mitglied in Ausbildung stand und den Sanitätskurs absolvierte.
Das Österreichische Rote Kreuz hat satzungsgemäß ua die Aufgabe, Rahmenrichtlinien für verschiedene Aufgaben des Roten Kreuzes zu erlassen. So erließ der Arbeitsausschuß des Österreichischen Roten Kreuzes eine Vorschrift für den Rettungs- und Krankentransportdienst, die für alle Landesverbände verbindlich ist. Danach haben der Sanitätstransportführer und der Sanitätseinsatzfahrer folgende Aufgaben:
Der Sanitätstransportführer:
Leitung des Teams im Sanitätseinsatzwagen; verantwortliche Durchführung der Aufgaben des Sanitätshelfers; administrative Aufgaben bei der Durchführung eines Patiententransportes; Ergänzung der gesamten Ausrüstung des Krankenraumes nach jedem Transport. Der Sanitätstransportführer ist allein entscheidungsbefugt. Er hat ein Weisungsrecht gegenüber dem Sanitätseinsatzfahrer und dem übrigen mitfahrenden Personal. Er muß über die Einsatzfähigkeit des Fahrzeuges Bescheid wissen und kann nur allein entscheiden, ob diese Einsatzfähigkeit im Falle eines Einsatzbefehles gegeben ist. Bei Einsatzfahrten zur Einsatzstelle und nach Abschluß des Einsatzes bedient der Transportführer das Sprechfunkgerät im Fahrzeug. Die Routenwahl trifft ebenfalls der Sanitätstransportführer. Er kann auch eine sonstige Verwendung des Fahrzeuges anordnen, wenn z.B. Nachschub abzuholen ist, um die Einsatzbereitschaft des Fahrzeuges im Hinblick auf Ausstattung wiederherzustellen. Er hat auch die Verpflichtung, die generelle Anordnung der Wahl der kürzesten Rückfahrtsstrecke zu überwachen.
Der Sanitätseinsatzfahrer:
Ständige Einsatzbereitschaft und Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Sanitätseinsatzwagens im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen; Durchführung des anfallenden technischen Dienstes und Wiederherstellung der vollen Einsatzbereitschaft und Betriebssicherheit des Sanitätseinsatzwagens nach jedem Transport; Mithilfe bei der Herstellung der Transportfähigkeit des Patienten im Sinne der ersten Hilfe und Mithilfe beim Transport in den und aus dem Sanitätseinsatzwagen; sachgemäßer Krankentransport; hygienischer Dienst (zB Reinigung bzw. Desinfektion von Wagen und Ausrüstung, Wäschewechsel); Mithilfe bei der Ergänzung der gesamten Ausrüstung nach jedem Transport. Das Lenken des Sanitätseinsatzwagens nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und besonderen Bestimmungen für Einsatzfahrzeuge erfolgt in eigener Verantwortlichkeit des Sanitätseinsatzfahrers. Er ist an die Weisungen des Transportführers gebunden, insbesondere über die zu wählende Fahrtroute, das Ziel, die zu wählende Fahrgeschwindigkeit sowie die Art der Fahrt und ob gegebenenfalls aus versorgungs- oder betreuungstechnischen Gründen anzuhalten ist. Der Fahrer des Sanitätswagens hat überhaupt kein Weisungsrecht gegenüber dem anderen mitfahrenden Sanitätspersonal. Während des Einsatzes, wenn der Sanitätstransportführer die Krankenbetreuung im Krankenraum durchführt, bedient der Fahrer das Sprechfunkgerät über Weisung des Transportführers.
Der gegenständliche Unfall ereignete sich zwischen zwei Transportaufträgen, welche bereits von vornherein vorgelegen waren. Tatsächlich hat Ing. Wolfgang K*** den beiden - im bisherigen Verfahren gemeinsam aufgetretenen - Klägerinnen keinerlei Weisungen erteilt.
Ingrid W*** begehrte mit ihrer am 17.7.1989 erhobenen Klage - die mit jener von Lucia P*** gegen die A*** E*** Versicherungs-AG erhobenen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurde - aus dem Titel des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall von der Beklagten die Bezahlung des Betrages von 51.000 S sA (Schmerzengeld, Kosten einer Haushaltshilfe und Verdienstentgang).
Die Beklagte stellte das Vorbringen der Klägerin über den Unfallshergang, das Alleinverschulden des Lenkers des bei ihr haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges sowie das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit, beantragte jedoch Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe nur für die Schadenersatzpflicht des Fahrzeughalters sowie des Fahrzeuglenkers einzutreten. Der Landesverband des Österreichischen Roten Kreuzes stelle jedoch im Hinblick auf die Klägerin einen Dienstgeber im Sinne des § 333 Abs 1 ASVG, der Fahrzeuglenker einen Aufseher im Betrieb eben dieses Landesverbandes des Österreichischen Roten Kreuzes im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG dar. Da der Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sei, sei eine Ersatzpflicht des Landesverbandes des Österreichischen Roten Kreuzes sowie des Lenkers Ing. Wolfgang K*** gegenüber der Klägerin ausgeschlossen.Die Beklagte stellte das Vorbringen der Klägerin über den Unfallshergang, das Alleinverschulden des Lenkers des bei ihr haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges sowie das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit, beantragte jedoch Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe nur für die Schadenersatzpflicht des Fahrzeughalters sowie des Fahrzeuglenkers einzutreten. Der Landesverband des Österreichischen Roten Kreuzes stelle jedoch im Hinblick auf die Klägerin einen Dienstgeber im Sinne des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG, der Fahrzeuglenker einen Aufseher im Betrieb eben dieses Landesverbandes des Österreichischen Roten Kreuzes im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG dar. Da der Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sei, sei eine Ersatzpflicht des Landesverbandes des Österreichischen Roten Kreuzes sowie des Lenkers Ing. Wolfgang K*** gegenüber der Klägerin ausgeschlossen.
Demgegenüber erwiderte die Klägerin, daß es sich bei Ing. Wolfgang K*** - unabhängig davon, ob im gegenständlichen Fall das ASVG überhaupt zur Anwendung gelange, weil die Klägerin ehrenamtlicher Mitarbeiter des Roten Kreuzes sei - nicht um einen Aufseher im Betrieb des Roten Kreuzes im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG handle, der Lenker eines Sanitätseinsatzwagens vielmehr dem Sanitätstransportführer - im vorliegenden Fall der Klägerin - gegenüber weisungsgebunden sei.Demgegenüber erwiderte die Klägerin, daß es sich bei Ing. Wolfgang K*** - unabhängig davon, ob im gegenständlichen Fall das ASVG überhaupt zur Anwendung gelange, weil die Klägerin ehrenamtlicher Mitarbeiter des Roten Kreuzes sei - nicht um einen Aufseher im Betrieb des Roten Kreuzes im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG handle, der Lenker eines Sanitätseinsatzwagens vielmehr dem Sanitätstransportführer - im vorliegenden Fall der Klägerin - gegenüber weisungsgebunden sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Bei der rechtlichen Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhaltes ging es davon aus, daß das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG nicht auf Unfälle anzuwenden sei, die nach § 176 Abs 1 Z 7 ASVG den Arbeitsunfällen gleichgestellt seien. Soweit im Rahmen der den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfälle Personen aus der Unfallversicherung Leistungen beziehen, die nicht versichert seien, könne sich ein an diesen Unfällen Schuldiger nicht auf das Haftungsprivileg des § 333 ASVG berufen, weil eine Beitragsleistung von keiner Seite erfolge und daher insoweit niemand eine dem Dienstgeber analoge Stellung einnehme. Darüber hinaus könne das Haftungsprivileg auch deshalb keine Anwendung finden, weil der Sanitätseinsatzfahrer im vorliegenden Fall nicht als Aufseher im Betrieb im Sinn des § 333 Abs 4 ASVG angesehen werden könne. Das Gericht zweiter Instanz gab der von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und erachtete davon ausgehend die Rechtsrüge der Berufung als nicht berechtigt, zu der es im wesentlichen wie folgt Stellung nahm:Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Bei der rechtlichen Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhaltes ging es davon aus, daß das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG nicht auf Unfälle anzuwenden sei, die nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG den Arbeitsunfällen gleichgestellt seien. Soweit im Rahmen der den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfälle Personen aus der Unfallversicherung Leistungen beziehen, die nicht versichert seien, könne sich ein an diesen Unfällen Schuldiger nicht auf das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG berufen, weil eine Beitragsleistung von keiner Seite erfolge und daher insoweit niemand eine dem Dienstgeber analoge Stellung einnehme. Darüber hinaus könne das Haftungsprivileg auch deshalb keine Anwendung finden, weil der Sanitätseinsatzfahrer im vorliegenden Fall nicht als Aufseher im Betrieb im Sinn des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG angesehen werden könne. Das Gericht zweiter Instanz gab der von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und erachtete davon ausgehend die Rechtsrüge der Berufung als nicht berechtigt, zu der es im wesentlichen wie folgt Stellung nahm:
Gemäß § 333 Abs 1 ASVG sei der Dienstgeber dem Versicherten nur dann zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden sei, verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht habe. Nach Abs 4 leg. cit. gelte diese Bestimmung auch für Ersatzansprüche Versicherter gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und gegen Aufseher im Betrieb. Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes sei Aufseher im Betrieb derjenige, der für das Zusammenwirken mehrerer Betriebsangehöriger oder von Betriebseinrichtungen zu sorgen habe und dafür verantwortlich sei, der andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebes überwache und den ganzen Arbeitsgang einer bestimmten Arbeitspartie leite und der damit eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung zur Zeit des Unfalls tatsächlich inne habe. Kein Aufseher im Betrieb sei, wer bloß mitfahrenden Personen in seiner Funktion als Kraftfahrzeuglenker Anweisungen über das Verhalten im Kraftfahrzeug geben könne oder etwa ein Lastkraftwagenlenker gegenüber einem Beifahrer, der das jeweilige Fahrziel bestimme und nach Abladen der Ware kassiere, wenn sie sich gegenseitig unterstützten (E. 114 ff. zu § 333 ASVG in Dittrich-Tades, ABGB33 und die dort zitierte Judikatur). Für den vorliegenden Fall bedeute dies, daß der Fahrzeuglenker Ing. Wolfgang K*** schon deshalb kein Aufseher im Betrieb im Sinn des § 333 Abs 4 ASVG sein könne, weil er nach den vom Erstgericht nicht getroffenen Feststellungen neben den Kompetenzen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen mit dem Lenken des Fahrzeuges verbunden seien, eine "eigenverantwortliche" Tätigkeit nach den RKT-Vorschriften im wesentlichen nur insofern auszuüben gehabt habe, als ihm die Durchführung von Putz- und Hilfsdiensten oblegen sei. Darüber hinaus könne der Lenker des Sanitätseinsatzwagens im vorliegenden Fall nicht als "Aufseher im Betrieb" im Sinn der zitierten Bestimmung angesehen werden, weil er während des gesamten Einsatzes gegenüber der Sanitätstransportführerin weisungsgebunden gewesen sei und selbst gegenüber anderen Mitarbeitern keinerlei Überwachungsfunktion gehabt habe. Schon aus diesen Erwägungen bestehe das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 und 4 ASVG hinsichtlich des Ersatzanspruches der Klägerinnen gegenüber dem Lenker des Einsatzfahrzeuges nicht, sodaß die beklagte Partei, auch wenn das gleiche Privileg gegenüber dem Dienstgeber bestehe, aufgrund der Forderungen gegenüber dem Lenker, für welchen die Beklagte schon nach ihrem eigenen Vorbringen ebenfalls hafte, die Klageforderungen zu bezahlen habe, ohne daß es eines Eingehens auf die Frage bedürfe, ob das Haftungsprivileg auch auf gemäß § 176 Abs 1 Z 7 ASVG den Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle anwendbar sei.Gemäß Paragraph 333, Absatz eins, ASVG sei der Dienstgeber dem Versicherten nur dann zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden sei, verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht habe. Nach Absatz 4, leg. cit. gelte diese Bestimmung auch für Ersatzansprüche Versicherter gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und gegen Aufseher im Betrieb. Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes sei Aufseher im Betrieb derjenige, der für das Zusammenwirken mehrerer Betriebsangehöriger oder von Betriebseinrichtungen zu sorgen habe und dafür verantwortlich sei, der andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebes überwache und den ganzen Arbeitsgang einer bestimmten Arbeitspartie leite und der damit eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung zur Zeit des Unfalls tatsächlich inne habe. Kein Aufseher im Betrieb sei, wer bloß mitfahrenden Personen in seiner Funktion als Kraftfahrzeuglenker Anweisungen über das Verhalten im Kraftfahrzeug geben könne oder etwa ein Lastkraftwagenlenker gegenüber einem Beifahrer, der das jeweilige Fahrziel bestimme und nach Abladen der Ware kassiere, wenn sie sich gegenseitig unterstützten (E. 114 ff. zu Paragraph 333, ASVG in Dittrich-Tades, ABGB33 und die dort zitierte Judikatur). Für den vorliegenden Fall bedeute dies, daß der Fahrzeuglenker Ing. Wolfgang K*** schon deshalb kein Aufseher im Betrieb im Sinn des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG sein könne, weil er nach den vom Erstgericht nicht getroffenen Feststellungen neben den Kompetenzen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen mit dem Lenken des Fahrzeuges verbunden seien, eine "eigenverantwortliche" Tätigkeit nach den RKT-Vorschriften im wesentlichen nur insofern auszuüben gehabt habe, als ihm die Durchführung von Putz- und Hilfsdiensten oblegen sei. Darüber hinaus könne der Lenker des Sanitätseinsatzwagens im vorliegenden Fall nicht als "Aufseher im Betrieb" im Sinn der zitierten Bestimmung angesehen werden, weil er während des gesamten Einsatzes gegenüber der Sanitätstransportführerin weisungsgebunden gewesen sei und selbst gegenüber anderen Mitarbeitern keinerlei Überwachungsfunktion gehabt habe. Schon aus diesen Erwägungen bestehe das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz eins und 4 ASVG hinsichtlich des Ersatzanspruches der Klägerinnen gegenüber dem Lenker des Einsatzfahrzeuges nicht, sodaß die beklagte Partei, auch wenn das gleiche Privileg gegenüber dem Dienstgeber bestehe, aufgrund der Forderungen gegenüber dem Lenker, für welchen die Beklagte schon nach ihrem eigenen Vorbringen ebenfalls hafte, die Klageforderungen zu bezahlen habe, ohne daß es eines Eingehens auf die Frage bedürfe, ob das Haftungsprivileg auch auf gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG den Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle anwendbar sei.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Sanitätseinsatzfahrer als Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG anzusehen sei, eine höchstgerichtliche Entscheidung noch nicht vorliege und die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kraftwagenlenker als Aufseher im Betrieb anzusehen sei, teilweise widersprüchlich sei.Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Sanitätseinsatzfahrer als Aufseher im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG anzusehen sei, eine höchstgerichtliche Entscheidung noch nicht vorliege und die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kraftwagenlenker als Aufseher im Betrieb anzusehen sei, teilweise widersprüchlich sei.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.