Begründung:
Am 18.12.1989 geriet auf der Magistrale Goradzde-Foca bei Vitkovica (Bosnien) ein von Sladan C***** gelenkter und bei der Beklagten haftpflichtversicherter PKW ins Schleudern uns überschlug sich. Der im Fahrzeug mitfahrende Kläger wurde verletzt, seine ebenfalls mitfahrende Gattin wurde getötet. Die Haftung der Beklagten für die unfallsbedingten Schäden des Klägers ist nicht strittig.
Der Kläger begehrte in erster Instanz zuletzt S 1,160.794,-- sA, ab 1.3.1993 zu zahlende monatliche Renten von S 22.383,--, S 400,--, S 200,--, S 3.589,--, S 12.124,-- und S 500,-- sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige unfallsbedingte Schäden. Ferner erhob er ein auf Zuspruch von S 1,160.794,-- sA gerichtetes "Eventualbegehren", das sich vom auf eben diesen Betrag lautenden Hauptbegehren nur durch seine unterschiedliche Gliederung unterscheidet.
Er brachte im wesentlichen vor:
Er habe sich wegen anhaltender unfallskausaler Beschwerden wiederholt in ärztliche Behandlung begeben müssen. Wegen der dadurch bedingten häufigen Krankenstände sei er mit 21.12.1990 von seinem Dienstgeber gekündigt worden. Er sei erwerbsunfähig. Er begehre daher an Verdienstentgang S 510.700,-- für die Zeit vom 21.12.1990 bis zum 28.2.1993 und eine monatliche Rente von S 22.283,-- für die Zeit ab 1.3.1993.
Aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit unterbleibe die weitere Leistung von Pensionsversicherungsbeiträgen, weshalb er nach Erreichung der Altersgrenze keine oder nur eine geringe Alterspension beziehen werde. Es seien ihm daher die Mittel für eine zur Kompensation dieses Umstandes erforderliche freiwillige Beitragsleistung an den Sozialversicherungsträger zu ersetzen. Aus diesem Titel begehre er S 2.800,-- für August 1992 bis 28.2.1993 und eine monatliche Rente von S 400,--.
Seine Gattin sei vor dem Unfall berufstätig gewesen. Hätte sie länger gearbeitet, hätte sie auch länger Versicherungsbeiträge bezahlt, weshalb er nach Erfüllung der Wartezeit eine höhere Witwerpension erhalten hätte. Zur Minderung dieses Schadens habe er Vorsorge durch Abschluß einer Pensionsversicherung und durch Erbringung freiwilliger Versicherungsbeiträge zu treffen, wofür er S 7.600,-- für die Zeit vom 18.12.1989 bis zum 28.2.1993 und eine monatliche Rente von S 200,-- ab 1.3.1993 begehre.
Für unfallsbedingte Zahnverletzungen werde Schmerzengeld von S 20.000,-- geltend gemacht.
Er und seine Gattin hätten ihre Unterhaltsbedürfnisse aus ihrer beider Einkommen gedeckt. Die Ehegattin sei ihm gegenüber unterhaltspflichtig gewesen. Er müsse nunmehr die früher gemeinsam aufgewendeten fixen Kosten der Haushaltsführung alleine tragen. Für die Zeit bis zum 28.2.1993 errechne sich daraus ein Anspruch auf Ersatz von entgangenem Unterhalt von S 153.782,--; für die Zeit ab 1.3.1993 werde eine monatliche Rente von S 3.589,-- begehrt.
Die Gattin des Klägers habe den gemeinsamen Haushalt geführt und dabei für ihn täglich mindestens 4 Stunden aufgewendet. Die Kosten einer Ersatzkraft seien mit S 100,-- brutto anzusetzen. Für die Zeit von 19.2.1989 bis 28.2.1993 begehre er daher für die entgangene Haushaltsführung S 465.912,--, für die Zeit ab 1.3.1993 eine monatliche Rente von S 12.124,--.
Da er nicht unfallversichert sei, sei er zum Abschluß einer Privatunfallversicherung gezwungen. Hiefür begehre er eine monatliche Rente von S 500,-- ab 1.3.1993. Da Schäden und Nachteile des Klägers in der Zukunft nicht ausgeschlossen werden könnten (Unterhaltserhöhung, Erhöhung der Kosten der Haushaltshilfe, Geltendmachung der Differenz auf die höhere Witwerpension, Pensionsschaden, Abfertigungsschaden etc), werde die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen unfallsbedingten Schäden begehrt.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei unfallsbedingt nur zwei Monate arbeitsunfähig gewesen. Die Behandlung der Unfallsfolgen sei bis 24.8.1990 abgeschlossen gewesen. Eine unfallsbedingte Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor. Die Kündigung des Klägers sei nicht durch den Unfall verursacht worden. Der Kläger habe daher durch den Unfall weder einen Verdienstentgang noch einen Pensionsschaden erlitten. Eine - nach jugoslawischem Recht zu beurteilende - Unterhaltspflicht seiner Gattin gegenüber dem Kläger habe nicht bestanden, weshalb ihm kein Unterhalt entgangen sei. Auch Haushaltskosten stünden ihm nicht zu. Die Ehegatten hätten im gemeinsamen Haushalt mit Sohn, Schwiegertochter und einem Kleinkind gelebt, den Haushalt habe die nicht berufstätige Schwiegertochter geführt. Die Gattin des Klägers habe zur Haushaltsführung - wenn überhaupt - nur im geringem Ausmaß und ohne gesetzliche Verpflichtung beigetragen. Das Schmerzengeldbegehren werde der Höhe nach mit S 15.000,-- außer Streit gestellt, dem Grunde nach aber bestritten.
Das Erstgericht gab der Klage teilweise statt. Es verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von S 348.832,-- sA (S 20.000,-- Schmerzengeld, S 153.782,-- an entgangenem Unterhalt und S 175.050,-- an Kosten der Haushaltsführung) sowie zur Zahlung einer "Unterhaltsentgangsrente" für die Zeit vom 1.3.1993 bis zum 31.5.1993 von S 3.589,-- monatlich, für die Zeit vom 1.6.1993 bis zum 30.6.1993 von S 749,90, für die Zeit vom 1.7.1993 bis zum 31.12.1993 von S 764,20 monatlich, für die Zeit vom 1.1.1994 bis zum 11.5.1994 von S 695,50 monatlich und für die Zeit ab 12.5.1994 von S 2.228,50 monatlich, ferner zur Zahlung einer "Haushaltshilferente" von S 4.563,-- monatlich ab 1.3.1993. Das darüberhinausgehende Mehrbegehren wies es ab.
Über den eingangs widergegebenen Sachverhalt hinaus wurde folgendes festgestellt:
Der am 11.11.1947 geborene Kläger wurde im ehemaligen Jugoslawien als Kfz-Mechaniker ausgebildet und war in Österreich als Mechaniker, Kraftfahrer und Hilfsarbeiter beschäftigt. 1988 bis 1990 arbeitete er als Hilfsarbeiter. Da er sich 1989 insgesamt 31 Tage im Krankenstand befand, beabsichtigte sein Dienstgeber, ihn mit Ende 1989 zu kündigen. Von dieser Kündigung wurde "lediglich deshalb aus sozialen Erwägungen Abstand genommen, da der Kläger am 18.12.1989 den gegenständliche Unfall erlitt und dabei seine Frau verloren hat". Da der Kläger vom 18.12.1989 bis zum 27.4.1990, am 16.5.1990, vom 23.5. bis zum 26.5.1990, vom 31.7. bis zum 24.8.1990, vom 29.10. bis zum 23.11.1990 und ab 14.12.1990 wieder im Krankenstand war, wurde er schließlich Anfang Dezember 1990 von seinem Dienstgeber gekündigt. Diese Kündigung erfolgte wegen der "insgesamt massierten Krankenstände" im Jahre 1990, "ohne Bedachtnahme auf den Grund derselben". Hätte der Kläger 1990 keine oder nur unbedeutende Krankenstände gehabt, wäre er nicht gekündigt worden. Seit Jänner 1991 ist der Kläger beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet, doch war seine Vermittlung aufgrund seiner auch ab 1991 bestehenden nicht unfallskausalen gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich. Bei voller Gesundheit wäre für den Kläger jedenfalls innerhalb von zwei Monaten im Bezirk Bregenz - seinem damaligen Wohnort - eine Tätigkeit als Lagerarbeiter, Magazineur oder Hilfsarbeiter möglich gewesen. Tatsächlich hat der Kläger bis Juli 1992 Arbeitslosengeld und bis Juli 1993 Notstandshilfe erhalten. Vom 14.9.1993 stellte er einen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension und wurde deshalb vom Arbeitsamt mit 10.10.1993 aus der Vormerkung genommen. Über die Invaliditätspension wurde bisher nicht entschieden.
Beim Unfall vom 18.12.1989 erlitt der Kläger eine Gehirnerschütterung, einen Bruch im Bereich der linken Augenhöhle mit einer Teillähmung eines Augenmuskelnervs, Rißquetschwunden an der linken Stirn und an der rechten Oberlippe, den Verlust des Zahnes 15 und eine Subluxation des Zahnes 12 sowie eine Prellung der rechten Schulter mit Zerrung der Schlüsselbeingelenke zum Brustbein und zum Schulterblatt. Diese Verletzungen waren Ursache für die Krankenstände vom 18.12.1989 bis zum 27.4.1990, vom 16.5.1990, vom 23.5. bis zum 26.5.1990 und vom 14.8. bis zum 24.8.1990. Auch der Krankenstand ab 14.8.1990 war "mit hoher Wahrscheinlichkeit" unfallskausal. Nicht mit dem Unfall in Zusammenhang standen die Krankenstände vom 29.10. bis zum 31.10.1990 und vom 27.11.1990 bis zum 5.5.1991. Auch der Krankenstand vom 2.11. bis zum 23.11.1990 ist "mit hoher Wahrscheinlichkeit" nicht auf den Unfall zurückzuführen.
Zum Zeitpunkt seiner Kündigung verdiente der Kläger (inkl. der Sonderzahlungen) S 15.042,-- netto (S 18.748,-- brutto). Für die Zeit vom 21. bis zum 31.12.1990 hätte sein Nettoverdienst S 5.337,-- betragen, 1991 insgesamt S 186.192,--, 1992 insgesamt S 198.400,-- und vom 1.1.1993 bis zum 28.2.1993 S 33.610,--. Dabei sind die kollektivvertragsmäßigen Erhöhungen berücksichtigt. An Arbeitslosengeld erhielt der Kläger 1991 S 30.310,80 und 1992 S 41.024,10. 1992 bezog er überdies Sozialhilfe von S 16.878,--, 1993 Notstandshilfe von S 33.656,-- und einen Pensionsvorschuß von S 2.404,--. Einen weiteren Pensionsvorschuß von S 1.442,40 erhielt er für die Zeit vom 1. bis zum 6.1.1994. Rein rechnerisch ergibt sich daher insgesamt (ohne Berücksichtigung der Sozialhilfe) für die Zeit vom 21.12.1990 bis zum 28.2.1993 ein Nettoverdienstentgang von S 352.204,10. Um einen Nettobezug in dieser Höhe zu erreichen, bedarf es eines Bruttobezuges von S 510.700,--. Im März 1993 hätte der Kläger netto S 14.170,-- erhalten (ergibt brutto S 18.376,--), ab April 1993 netto S 14.736,-- (ergibt brutto S 19.111,--).
Die Gattin des Klägers war ebenfalls berufstätig. Sie verdiente inkl. Sonderzahlungen monatlich S 11.301,-- netto. Zusätzlich arbeitete sie dreimal in der Woche zwei bis drei Stunden als Putzfrau, wodurch sie S 1.600,-- im Monat verdiente. Insgesamt betrug ihr Einkommen daher S 12.901,-- netto.
Der Unterhalt der Familie wurde vom Einkommen beider Ehegatten bestritten. Neben ihrer beruflichen Tätigkeit besorgte die Gattin des Klägers auch den Haushalt, in dem außer ihr und dem Kläger der Sohn und seine damalige Freundin und nunmehrige Ehegattin mit einem Kleinkind wohnten. Die gesamte Arbeitsbelastung der Gattin des Klägers (im Haushalt) betrug täglich vier bis fünf Stunden. Die Haushaltsfixkosten betrugen ca S 13.000,-- monatlich. Der Sohn des Klägers trug zum Unterhalt der Familie nichts bei. Von Juni 1993 bis Mai 1994 wohnte der Kläger allein in einer anderen, ca 40 m**2 großen Wohnung, wodurch ihm monatliche Fixkosten von S 6.500,-- entstanden. Für die Haushaltsführung benötigte er täglich insgesamt vier bis fünf Stunden. Seit 12.5.1994 bewohnt er zusammen mit seinem Sohn, seiner Schwiegertochter und deren beiden Kindern eine ca 90 m**2 große Gemeindewohnung mit monatlichen Fixkosten von insgesamt S 10.000,--. Diese Kosten werden vom Kläger mit seiner (seit 18.12.1989 bezogenen) Witwerpension bzw von seinem erwerbstätigen Sohn getragen; die Haushaltsführung besorgen der Kläger und seine Schwiegertochter.
Für die Haushaltsführung für die gesamte Familie wendete die Ehegattin ca viereinhalb Stunden täglich auf. Hievon entfielen auf den Kläger eineinhalb Stunden pro Tag. Bei einem Stundensatz von S 100,-- brutto pro Stunde errechnet sich daraus pro Jahr für die Haushaltsführung ein Betrag von S 54.750,--, pro Monat ein solcher von S 4.563,--. Demgemäß betrug der "Haushaltshilfekostenrückstand" per 28.2.1993 S 175.050,--.
Durch eine unfallsbedingte Wurzelbehandlung erlitt der Kläger zwei Tage starke und sieben Tage mittelstarke Schmerzen.
In seiner rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes verneinte das Erstgericht Ansprüche des Klägers auf Ersatz von Verdienstentgang und von Kosten für die freiwillige Weiterversicherung im Hinblick auf eine höhere Alterspension. Gleiches gelte für die entsprechenden Rentenbegehren. Der Kläger habe seine Arbeit nicht durch den Unfall verloren, sondern wäre bereits 1989 gekündigt worden, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte. Er sei lediglich aus sozialen Gründen weiterbeschäftigt worden, das Dienstverhältnis sei schließlich im Zuge nicht unfallskausaler Krankenstände beendet worden. Kosten für eine private Unfallsversicherung stünden dem Kläger ebenfalls nicht zu, weil durch eine solche Versicherung die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für die betriebliche Tätigkeit bestehende Unfallversicherung nicht substituiert werden könne. Eine gesetzliche Möglichkeit, freiwillige Einzahlungen für die Witwerpension zu leisten und damit die bereits anfallende Witwerpension zu erhöhen, bestehe nicht, weshalb auch insofern kein Zuspruch erfolgen könne. Die Unterhaltsansprüche des Klägers gegenüber seiner Ehegattin seien nach jugoslawischem Recht zu beurteilen, das jedoch der österreichischen Rechtslage entspreche. Das Gesamteinkommen der Ehegatten sei um die fixen Haushaltskosten zu vermindern; sodann sei zu ermitteln, welche Anteile des verbleibenden Betrages zur Deckung der Bedürfnisse der einzelnen Familienmitglieder aufgewendet worden seien (Konsumquote). Zur Konsumquote des Ehemannes sei der von der Gattin (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) getragene Fixkostenanteil hinzuzurechnen. Davon sei nicht das gesamte Eigeneinkommen des Ehegatten abzuziehen, sondern nur der dem Eigeneinkommen des Ehemannes entsprechende Betrag, vermindert um den Fixkostenanteil des Ehemannes (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) und dem Anteil des Ehemannes (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) am Unterhalt (der Konsumquote) des Kindes. Daraus ergebe sich der Unterhaltsentgang des Ehemannes, auf den er sich die Pensionsleistungen anrechnen lassen müsse. Das Feststellungsbegehren sei nicht berechtigt, weil es lediglich die Anpassung der mit der Entscheidung über das Leistungsbegehren zugesprochenen Beträge an künftige Änderungen der Verhältnisse bezwecke und weil keine derzeit nicht bekannten zukünftigen Schäden zu erwarten seien.
In der Abweisung des Mehrbegehrens an rückständiger Haushaltshilfe von S 290.862,-- sA und an Verdienstentgangsrente von S 3.272,-- monatlich ab 1.3.1993, an "Haushaltshilfenrente" von S 7.561,-- monatlich ab 1.3.1993 sowie an Unterhaltsrente von S 1.092,50 monatlich für die Zeit vom 1.6.1993 bis zum 11.5.1994 (jeweils sA) erwuchs dieses Urteil in Teilrechtskraft.
Im übrigen wurde es vom Berufungsgericht über Berufung beider Teile im Zuspruch von S 175.050,-- sA (Haushaltshilfekosten per 28.2.1993) und in der Abweisung von weiteren S 513.500,-- sA (S 510.700,-- an Verdienstentgang per 28.2.1993, S 2.800,-- sA an "Alterspensionsschaden" per 28.2.1993) sowie in der Abweisung der Renten aus dem Titel Verdienstentgang und Unfallversicherungsschaden als Teilurteil bestätigt und hinsichtlich der verbleibenden Ansprüche "im bekämpften Umfang" S 7.600,-- unter Zurückverweisung an die erste Instanz aufgehoben.
Ferner sprach das Berufungsgericht aus, daß gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung die Revision und gegen ihren aufhebenden Teil der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das Berufungsgericht übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und vertrat folgende Rechtsauffassung:
Obwohl der Unfall für die Kündigung des Klägers zum 21.12.1990 mit ursächlich gewesen sei, bestehe kein Anspruch auf Verdienstentgang:
Gemäß Art 4 lit a Haager Straßenverkehrsabkommen (BGBl 1975/387), an das sich für die Zeit nach dem 20.12.1991 Bosnien-Herzegowina gebunden erachte (BGBl 1994/12), seien die Schadenersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten nach österreichischem Recht zu beurteilen. Es sei daher Sache des Geschädigten, die Höhe eines von ihm behaupteten Schadens nachzuweisen. Bei der Beurteilung, ob dem Kläger ein Verdienstentgang iS § 1325 ABGB entstanden sei, sei darauf Bedacht zu nehmen, welchen Verdienst er ohne Unfall bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge voraussichtlich erzielt hätte. Hätte er den Unfall nicht erlitten, wäre er nach den Feststellungen bereits zum Jahresende 1989 gekündigt worden. Wegen des Unfalls und seiner schwerwiegenden Folgen sei er jedoch bis zum 21.12.1990 weiterbeschäftigt worden, weshalb ihm bis zu diesem Zeitpunkt kein Verdienstentgang entstanden sei. Das der Kläger nach dem 21.12.1990 keinen Arbeitsplatz gefunden habe, sei nicht auf unfallskausale Verletzungen oder auf eine unfallskausale Erwerbsunfähigkeit zurückzuführen. Der Kläger habe daher auch für die Zeit nach dem 21.12.1990 keinen Anspruch auf Verdienstentgang. Daß er für den Fall seiner Kündigung zum Jahresende 1989 Arbeit gefunden und deshalb ab 1991 gleich viel wie bei seinem früheren Dienstgeber verdient hätte, sei weder behauptet noch bewiesen worden. Das Begehren auf Ersatz von Verdienstentgang und auf Zuerkennung einer Verdienstentgangsrente sei daher zu Recht abgewiesen worden. Damit seien aber auch die unter dem Titel "Alterspensionsschaden" geltend gemachten Ansprüche abzuweisen gewesen, weil Voraussetzung für einen derartigen Schaden gewesen wäre, daß der Kläger ohne den Unfall bis zum Erreichen der Altersgrenze in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden wäre. Dies stehe nicht fest, weil der Kläger seinen Arbeitsplatz ohne den Unfall mit Jahresende 1989 verloren hätte.Gemäß Artikel 4, Litera a, Haager Straßenverkehrsabkommen (BGBl 1975/387), an das sich für die Zeit nach dem 20.12.1991 Bosnien-Herzegowina gebunden erachte (BGBl 1994/12), seien die Schadenersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten nach österreichischem Recht zu beurteilen. Es sei daher Sache des Geschädigten, die Höhe eines von ihm behaupteten Schadens nachzuweisen. Bei der Beurteilung, ob dem Kläger ein Verdienstentgang iS Paragraph 1325, ABGB entstanden sei, sei darauf Bedacht zu nehmen, welchen Verdienst er ohne Unfall bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge voraussichtlich erzielt hätte. Hätte er den Unfall nicht erlitten, wäre er nach den Feststellungen bereits zum Jahresende 1989 gekündigt worden. Wegen des Unfalls und seiner schwerwiegenden Folgen sei er jedoch bis zum 21.12.1990 weiterbeschäftigt worden, weshalb ihm bis zu diesem Zeitpunkt kein Verdienstentgang entstanden sei. Das der Kläger nach dem 21.12.1990 keinen Arbeitsplatz gefunden habe, sei nicht auf unfallskausale Verletzungen oder auf eine unfallskausale Erwerbsunfähigkeit zurückzuführen. Der Kläger habe daher auch für die Zeit nach dem 21.12.1990 keinen Anspruch auf Verdienstentgang. Daß er für den Fall seiner Kündigung zum Jahresende 1989 Arbeit gefunden und deshalb ab 1991 gleich viel wie bei seinem früheren Dienstgeber verdient hätte, sei weder behauptet noch bewiesen worden. Das Begehren auf Ersatz von Verdienstentgang und auf Zuerkennung einer Verdienstentgangsrente sei daher zu Recht abgewiesen worden. Damit seien aber auch die unter dem Titel "Alterspensionsschaden" geltend gemachten Ansprüche abzuweisen gewesen, weil Voraussetzung für einen derartigen Schaden gewesen wäre, daß der Kläger ohne den Unfall bis zum Erreichen der Altersgrenze in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden wäre. Dies stehe nicht fest, weil der Kläger seinen Arbeitsplatz ohne den Unfall mit Jahresende 1989 verloren hätte.
Mit seinem Vorbringen zum "Witwerpensionsschaden" gehe der Kläger davon aus, daß er ohne den Unfallstod seiner Ehegattin zu einem späteren Zeitpunkt in den Genuß einer höheren Witwerpension gekommen wäre. Einen solchen Nachteil könnte der Kläger durch Abschluß einer privaten Pension ausgleichen. Einen Entgang an Witwerpension könne er aber nur erleiden, wenn er ohne den Unfall seine Ehegattin überlebt hätte. Ob dies der Fall gewesen wäre, könne noch nicht beurteilt werden. Das Erstgericht werde die Parteien insofern zu zweckdienlichem Vorbringen anzuleiten und die erforderlichen Feststellungen zur voraussichtlichen Dauer der Berufstätigkeit der Gattin des Klägers und ihrer fiktiven Lebenserwartung zu treffen haben.
Auch das Schmerzengeldbegehren sei noch nicht spruchreif, weil noch zu klären sei, ob mit einer von der Beklagten vorprozessual geleisteten Schmerzengeldzahlung sämtliche unfallskausalen Schmerzen des Klägers abgegolten sein sollten.
Das nach dem Haager Straßenverkehrsabkommen berufene Recht sei auch auf die vom nur mittelbar Geschädigten erhobenen Schadenersatzansprüche anzuwenden. Daher sei auch der Anspruch des Klägers auf Ersatz entgangenen Unterhaltes nach österreichischem Recht zu beurteilen. Hänge der Anspruch Dritter allerdings von ihrer Unterhaltsberechtigung ab, sei dafür das Unterhaltsstatut maßgebend (JBl 1990, 240; ZVR 1994/90). Da der Kläger und seine Ehegattin zum Unfallszeitpunkt Angehörige der Teilrepublik Serbien gewesen seien, sei dieses gemäß § 18 Abs 1 Z 1 IPRG das Recht des Teilstaates Serbien bzw des jugoslawischen Reststaates, das keine (beachtliche) Rück- oder Weiterverweisung enthalte. Gemäß Art 287 Abs 1 des Gesetzes über die Ehe- und Familienbeziehungen vom 5.6.1980 habe ein Ehegatte, der nicht ausreichende Mittel zum Unterhalt habe, arbeitsunfähig sei oder eine Beschäftigung nicht aufnehmen könne, das Recht auf Unterhalt durch den Ehegatten entsprechend seinen Möglichkeiten. Nach Art 69 Abs 2 leg cit hätten die Ehegatten einvernehmlich über die Führung des gemeinschaftlichen Haushaltes zu bestimmen. Nach Art 69 Abs 3 leg cit hätten sie zum Unterhalt der Familie entsprechend ihren Möglichkeiten beizutragen. Für die Auslegung dieser Bestimmungen sei nicht nur ihr Wortlaut maßgebend. Das ausländische Recht sei im Inland so anzuwenden, wie es im betreffenden Ausland angewendet werde, wie es also dem herrschenden ausländischen Gerichtsgebrauch - unter subsidiärer Heranziehung der herrschenden ausländischen Lehre sowie der im betreffenden Auslande geltenden Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze - entspreche. Bei Ermittlung der Unterhaltsansprüche des Klägers gegenüber seiner getöteten Ehegattin sei das Erstgericht von der Situation am Unfallstag (18.12.1989) ausgegangen. Den Berechnungen bis zum 21.12.1990 habe es das Nettoeinkommen des Klägers einerseits und das fiktive Nettoeinkommen der Getöteten andererseits zugrunde gelegt, für die Folgezeit die fiktiven Nettoeinkommen des Klägers und seiner Ehegattin. Gehe man aber vom tatsächlichen Einkommen des Klägers bis zum 21.12.1990 und seinem fiktiven Einkommen für die Zeit danach aus, ergebe sich, daß der besser verdienende Kläger ausreichende Mittel zum eigenen Unterhalt gehabt habe, weshalb ein Unterhaltsanspruch des Klägers gegenüber seiner getöteten Ehegattin nach Art 287 Abs 1 leg cit nicht bestehe. Ob ein solcher nach Art 69 Abs 2 (gemeint wohl: Abs 3) leg cit bestehe, sei zumindest fraglich. Nach inländischem Recht könne der Ehegatte der Getöteten zwar Ersatz für die von der Frau im Haushalt und im Erwerb des Mannes geleistete Arbeit, nicht aber, wenn er selbst ein ausreichendes Einkommen habe, für den Verlust des Arbeitseinkommens der Frau verlangen. Ob dem (besser verdienenden) Kläger gegenüber der (schlechter verdienenden) Ehegattin bis zur Kündigung per 21.12.1990 ein Unterhaltsanspruch zugestanden sei, könne nach den vorliegenden Rechtsauskünften nicht beurteilt werden. Für die Zeit nach dem 21.12.1990 sei auf den hypothetischen Verlauf der Dinge Bedacht zu nehmen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz von Verdienstentgang. Seine nach dem 21.12.1990 eingetretene Einkommensminderung könne daher auch nicht durch einen Schadenersatzanspruch substituiert werden. Daher sei für die Zeit nach dem 21.12.1990 auch nicht vom (fiktiven) Nettoeinkommen des Klägers - ausgehend von einer Weiterbeschäftigung - auszugehen, sondern von seinem tatsächlichem Einkommen. Mangels einer detaillierten Rechtsauskunft könne aber auch für die Zeit ab 21.12.1990 nicht beurteilt werden, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch des Klägers gegenüber seiner Ehegattin nach Art 287 Abs 1 und 69 Abs 3 leg cit bestanden hätte. Da es das Erstgericht unterlassen habe, daß zur vollständigen Beurteilung der Rechtssache maßgebende Recht zu ermitteln, müsse das Urteil - soweit es den Unterhaltsentgang betreffe - aufgehoben werden.Das nach dem Haager Straßenverkehrsabkommen berufene Recht sei auch auf die vom nur mittelbar Geschädigten erhobenen Schadenersatzansprüche anzuwenden. Daher sei auch der Anspruch des Klägers auf Ersatz entgangenen Unterhaltes nach österreichischem Recht zu beurteilen. Hänge der Anspruch Dritter allerdings von ihrer Unterhaltsberechtigung ab, sei dafür das Unterhaltsstatut maßgebend (JBl 1990, 240; ZVR 1994/90). Da der Kläger und seine Ehegattin zum Unfallszeitpunkt Angehörige der Teilrepublik Serbien gewesen seien, sei dieses gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, IPRG das Recht des Teilstaates Serbien bzw des jugoslawischen Reststaates, das keine (beachtliche) Rück- oder Weiterverweisung enthalte. Gemäß Artikel 287, Absatz eins, des Gesetzes über die Ehe- und Familienbeziehungen vom 5.6.1980 habe ein Ehegatte, der nicht ausreichende Mittel zum Unterhalt habe, arbeitsunfähig sei oder eine Beschäftigung nicht aufnehmen könne, das Recht auf Unterhalt durch den Ehegatten entsprechend seinen Möglichkeiten. Nach Artikel 69, Absatz 2, leg cit hätten die Ehegatten einvernehmlich über die Führung des gemeinschaftlichen Haushaltes zu bestimmen. Nach Artikel 69, Absatz 3, leg cit hätten sie zum Unterhalt der Familie entsprechend ihren Möglichkeiten beizutragen. Für die Auslegung dieser Bestimmungen sei nicht nur ihr Wortlaut maßgebend. Das ausländische Recht sei im Inland so anzuwenden, wie es im betreffenden Ausland angewendet werde, wie es also dem herrschenden ausländischen Gerichtsgebrauch - unter subsidiärer Heranziehung der herrschenden ausländischen Lehre sowie der im betreffenden Auslande geltenden Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze - entspreche. Bei Ermittlung der Unterhaltsansprüche des Klägers gegenüber seiner getöteten Ehegattin sei das Erstgericht von der Situation am Unfallstag (18.12.1989) ausgegangen. Den Berechnungen bis zum 21.12.1990 habe es das Nettoeinkommen des Klägers einerseits und das fiktive Nettoeinkommen der Getöteten andererseits zugrunde gelegt, für die Folgezeit die fiktiven Nettoeinkommen des Klägers und seiner Ehegattin. Gehe man aber vom tatsächlichen Einkommen des Klägers bis zum 21.12.1990 und seinem fiktiven Einkommen für die Zeit danach aus, ergebe sich, daß der besser verdienende Kläger ausreichende Mittel zum eigenen Unterhalt gehabt habe, weshalb ein Unterhaltsanspruch des Klägers gegenüber seiner getöteten Ehegattin nach Artikel 287, Absatz eins, leg cit nicht bestehe. Ob ein solcher nach Artikel 69, Absatz 2, (gemeint wohl: Absatz 3,) leg cit bestehe, sei zumindest fraglich. Nach inländischem Recht könne der Ehegatte der Getöteten zwar Ersatz für die von der Frau im Haushalt und im Erwerb des Mannes geleistete Arbeit, nicht aber, wenn er selbst ein ausreichendes Einkommen habe, für den Verlust des Arbeitseinkommens der Frau verlangen. Ob dem (besser verdienenden) Kläger gegenüber der (schlechter verdienenden) Ehegattin bis zur Kündigung per 21.12.1990 ein Unterhaltsanspruch zugestanden sei, könne nach den vorliegenden Rechtsauskünften nicht beurteilt werden. Für die Zeit nach dem 21.12.1990 sei auf den hypothetischen Verlauf der Dinge Bedacht zu nehmen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz von Verdienstentgang. Seine nach dem 21.12.1990 eingetretene Einkommensminderung könne daher auch nicht durch einen Schadenersatzanspruch substituiert werden. Daher sei für die Zeit nach dem 21.12.1990 auch nicht vom (fiktiven) Nettoeinkommen des Klägers - ausgehend von einer Weiterbeschäftigung - auszugehen, sondern von seinem tatsächlichem Einkommen. Mangels einer detaillierten Rechtsauskunft könne aber auch für die Zeit ab 21.12.1990 nicht beurteilt werden, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch des Klägers gegenüber seiner Ehegattin nach Artikel 287, Absatz eins und 69 Absatz 3, leg cit bestanden hätte. Da es das Erstgericht unterlassen habe, daß zur vollständigen Beurteilung der Rechtssache maßgebende Recht zu ermitteln, müsse das Urteil - soweit es den Unterhaltsentgang betreffe - aufgehoben werden.
Im übrigen sei bei der Berechnung des Unterhaltsentganges zu berücksichtigen, daß zwar nach Verminderung des Gesamteinkommens der Ehegatten um die fixen Haushaltskosten zu ermitteln sei, welche Anteile des verbleibenden Betrages zur Deckung der Bedürfnisse der übrigen Familienmitglieder aufgewendet worden seien, daß es sich dabei aber nur um den Aufwand für unterhaltsberechtigte Familienmitglieder handeln könne. Überdies werde zu prüfen sein, ob nach dem hypothetischen Verlauf der Geschehnisse der Kläger und seine Gattin auch nach der nicht unfallskausalen Einkommensminderung des Klägers PKW und Bausparvertragszahlungen beibehalten hätten. Schließlich werde darauf Bedacht zu nehmen sein, daß der Anspruch auf entgangenen Unterhalt solange und in dem Umfang bestehe, als der Getötete nach dem Gesetz für den Unterhalt des Hinterbliebenen zu sorgen gehabt hätte. Kriterien hiefür seien einerseits die wahrscheinliche Lebensdauer der getöteten Ehegattin, andererseits, daß das Arbeitseinkommen der getöteten Ehegattin ab Erreichen der Altersgrenze durch die Alterspension ersetzt worden wäre. Auch Feststellungen zur fiktiven Lebenserwartung der Getöteten und zum Erreichen der Altersgrenze seien vom Erstgericht nicht getroffen worden.
Für den Anspruch auf entgangene Haushaltshilfe sei auf Art 69 Abs 2 des Gesetzes über die Ehe- und Familienbeziehungen vom 5.6.1980 zu verweisen, der in ähnlicher Weise wie § 91 ABGB eine autonome Befugnis der Ehegatten zur Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft und ähnlich wie § 94 Abs 1 Satz 1 ABGB eine gegenseitige Beitragspflicht der Ehegatten normiere. Die Haushaltsführung der Ehegattin des Klägers sei daher im Rahmen der Gestaltungsmöglichkeit des Art 69 Abs 3 leg cit erfolgt und ein Beitrag der Ehegattin zum Unterhalt gemäß § 69 Abs 3 leg cit gewesen, der ihm durch ihren Tod entzogen worden sei und den ihm die Beklagte daher zu ersetzen habe. Hinsichtlich der aus diesem Titel begehrten Rente müsse das Urteil aber aufgehoben werden, weil die gebotene zeitliche Begrenzung fehle.Für den Anspruch auf entgangene Haushaltshilfe sei auf Artikel 69, Absatz 2, des Gesetzes über die Ehe- und Familienbeziehungen vom 5.6.1980 zu verweisen, der in ähnlicher Weise wie Paragraph 91, ABGB eine autonome Befugnis der Ehegatten zur Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft und ähnlich wie Paragraph 94, Absatz eins, Satz 1 ABGB eine gegenseitige Beitragspflicht der Ehegatten normiere. Die Haushaltsführung der Ehegattin des Klägers sei daher im Rahmen der Gestaltungsmöglichkeit des Artikel 69, Absatz 3, leg cit erfolgt und ein Beitrag der Ehegattin zum Unterhalt gemäß Paragraph 69, Absatz 3, leg cit gewesen, der ihm durch ihren Tod entzogen worden sei und den ihm die Beklagte daher zu ersetzen habe. Hinsichtlich der aus diesem Titel begehrten Rente müsse das Urteil aber aufgehoben werden, weil die gebotene zeitliche Begrenzung fehle.
Aus dem Titel der entgangenen Unfallversicherung könne dem Kläger nichts zugesprochen werden, da er in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr stehe und daher weder einen Arbeitsunfall noch eine Berufskrankheit erleiden könne. Aus der Tatsache, daß er nicht mehr unfallsversichert sei, könne ihm daher kein Schaden entstehen.
In der Entscheidung über das Feststellungsbegehren sei das Urteil aufzuheben, da zum gegebenen Zeitpunkt noch nicht einmal feststehe, in welcher Höhe und für welche Dauer dem Kläger überhaupt Renten zustünden. Eine Feststellungsklage sei immer dann zulässig, wenn der Kläger möglicherweise künftig Ansprüche gemäß § 1327 ABGB haben werde. Als Feststellungsinteresse genüge der Hinweis, daß weitere Schäden aus dem Schadensereignis nicht mit Sicherheit auszuschließen seien. Die Feststellungsklage wäre auch zulässig, wenn die Bedürftigkeit des Klägers zwar derzeit nicht gegeben, für die Zukunft aber nicht auszuschließen wäre. Insbesondere im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit des Klägers könne derzeit nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob ein Leistungsurteil alle möglichen Schäden des Klägers endgültig regeln könne.In der Entscheidung über das Feststellungsbegehren sei das Urteil aufzuheben, da zum gegebenen Zeitpunkt noch nicht einmal feststehe, in welcher Höhe und für welche Dauer dem Kläger überhaupt Renten zustünden. Eine Feststellungsklage sei immer dann zulässig, wenn der Kläger möglicherweise künftig Ansprüche gemäß Paragraph 1327, ABGB haben werde. Als Feststellungsinteresse genüge der Hinweis, daß weitere Schäden aus dem Schadensereignis nicht mit Sicherheit auszuschließen seien. Die Feststellungsklage wäre auch zulässig, wenn die Bedürftigkeit des Klägers zwar derzeit nicht gegeben, für die Zukunft aber nicht auszuschließen wäre. Insbesondere im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit des Klägers könne derzeit nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob ein Leistungsurteil alle möglichen Schäden des Klägers endgültig regeln könne.
Zum von der Aufhebung betroffenen Zinsenbegehren werde es Sache des Erstgerichtes sein, den Kläger anzuleiten, sein widersprüchliches Begehren aufzuschlüsseln und zu präzisieren.
Die Revision gegen den bestätigenden und der Rekurs gegen den aufhebenden Teil dieser Entscheidung seien zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum hier zu beurteilenden Verdienstentgangsproblem ebenso fehle wie zu Schadenersatzansprüchen gemäß § 1327 ABGB wegen durch das Schadensereignis entzogenen Unterhalts nach serbischem Recht.Die Revision gegen den bestätigenden und der Rekurs gegen den aufhebenden Teil dieser Entscheidung seien zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum hier zu beurteilenden Verdienstentgangsproblem ebenso fehle wie zu Schadenersatzansprüchen gemäß Paragraph 1327, ABGB wegen durch das Schadensereignis entzogenen Unterhalts nach serbischem Recht.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Revision des Klägers sowie die Revision und der Rekurs der Beklagten.
Der Kläger bekämpft sie in der Abweisung des Klagebegehrens auf Zahlung
a) von Verdienstentgang per 28.2.1993 in der Höhe von S 510.700,-- sA,
b) einer Verdienstentgangsrente per 1.3.1993 von S 19.111,-- sA monatlich,
c) einer Rente aus dem Titel des Alterspensionsschadens ab 1.3.1995 von monatlich S 400,-- sA und
d) von S 2.800,-- sA aus dem Titel des Rückstandes an Alterspensionsschaden per 28.2.1993.
Er macht Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend und beantragt, das Berufungsurteil im Sinne der Stattgebung dieser Ansprüche abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte bekämpft mit ihrer Revision den stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung und mit ihrem Rekurs die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich des Begehrens auf Zuspruch von entgangenem Unterhalt und hinsichtlich der noch offenen Renten aus dem Titel des Unterhaltsentganges und der Haushaltshilfekosten. Sie macht unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, die Entscheidung des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, "daß das Begehren auf Ersatz entgangenen Unterhaltes einschließlich der Haushaltshilfekosten sowie das Feststellungsbegehren zur Gänze abgewiesen werde". Hilfsweise wird hinsichtlich des bestätigenden Teiles der Berufungsentscheidung ein Aufhebungsantrag gestellt.
Beide Teile beantragen, den jeweils gegnerischen Rechtsmitteln nicht Folge zu geben.